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Orga (Subject) / Grundsätze des Verwaltungshandelns (Lesson)
- Gesetzmäßigkeit Art. 20 Abs.3 GG alle Verwaltungsmaßnahmen sind an Recht und Gesetz gebundenVorrang des Gesetzes kein Handeln gegens GesetzVorbehalt des Gesetzes kein Handeln ohne Gesetz
- Gleichbehandlungsgrundsatz Art. 3 abs. 1 GG oder Einheitlichkeit der Verwaltung bei Handlungen der Verwaltung darf niemand bevorzugt und benachteiligt werden- gleichgelagerte Sachverhalte dürfen rechtlich nicht unterschiedlich behandelt werdenbesonders bei Ermessensentscheidungen gebietet der Gleichheitsgrundsatz, dass in gleichgelagerten Fällen Ermessen stehts in gleicher Weise auszuüben ist
- Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit - günstigste Relation zwischen dem verfolgtem Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustrebenbestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Einsatz von Mitteln odermit einem bestimmten Einsatz von Mitteln das bestmögliche Ergebnis erzielt wird
- Nachvollziehbarkeit und Transparenz des Verwaltungshandelns es gilt das Prinzip der Schriftlichkeites ist auf eine geordnete und vollständige Aktenführung zuachtenAkteneinsicht und Informationsgesetz
- Pflichtgemäße Ermessensausübung Die Bindung der Behörden an Recht und Gesetz kann unterschiedlich stark ausgeprägt sein § 40 VwVfG
- Verhältnismäßigkeit Dieser Grundsatz soll gewährleisten, dass- bei Maßnahmen von Behörden ein vernünftige Relation herrscht- zwischen dem angestrebten Zweck und der gewählten Maßnahme und das Ziel zuerreichen(Ist die Maßnahme geeignet? erforderlich? angemessen?)
- Bürgernähe Der Bürgrer soll ausreichend Belert und aufgeklärt werdenZitat
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