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Erbrecht (Subject) / Kurseinheit 4 (Lesson)

Erbschaftsanspruch Nachlassverbindlichkeiten (Mit-)Erbengemeinschaft Schenkung auf den Todesfall

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  • Wie ist die Rechtsnatur der Erbengemeinschaft? Die Erbengemeinschaft ist neben der BGB-Gesellschaft und der ehelichen Gütergemeinschaft die dritte Art von Gesamthandsgemeinschaft, die das BGB kennt. Der Nachlass bildet dabei das gemeinschaftliche Sondervermögen der Miterben (§ 2032), das gem. §§ 2033 II, 2040 einer gesamthänderischen Bindung unterliegt. Die Erbengemeinschaft ist nach ganz herrschender Auffassung als solche nicht rechtsfähig, insbesondere deshalb, weil sie - im Gegensatz etwa zur GbR - nicht auf Dauer, sondern von vornherein auf Auseinandersetzung gerichtet ist.
  • Inwieweit sind die Miterben zur Vertretung der Erbengemeinschaft berechtigt? Gem. § 2038 I 1 grds. nur gemeinschaftlich Gem. § 2038 II 1 iVm 745 Erbteilsmehrheit bei Rechtsgeschäften, die zur ordnungsgem. Verwaltung gehören Gem. § 2038 I 2 HS. 2 jeder Miterbe allein bei Notverwaltung
  • In welchem Umfang sind die Miterben zu Verfügungen über Nachlassgegenstände befugt? Gem. § 2040 I grds. nur gemeinschaftlich Soweit Verfügung im Rahmen der Notverwaltung, jeder Miterbe allein - § 2038 I 2 HS. 2 hat Vorrang vor § 2040 Soweit Verfügung im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung ist das Verhältnis § 2040/ §§ 2038 II iVm 745 sehr streitig. Für Kündigung eines Mietverhältnisses nach Rspr. Vorrang § 2038 II iVm § 745
  • Kann ein Miterbe, der nicht vertretungsberechtigt ist, einen Anspruch der Erbengemeinschaft gegenüber einem Dritten gerichtlich geltend machen? Gem. § 2039 kann jeder Miterbe allein im eigenen Namen Recht der Erbengemeinschaft auch gerichtlich geltend machen, allerdings grds. nur auf Leistung an die Gemeinschaft. Prozessual ist dies als gesetzl. Prozessstandschaft einzustufen (hM).
  • Kann ein Miterbe seinen Erbteil verkaufen? Falls ja, wie würde dieser Kauf erfüllt? Jeder Erbe kann aufgrund eines not. Kaufvertrags gem. §§ 2371 ff iVm 433 ff seine Erbschaft verkaufen (Erbschaftskauf). Dies gilt auch für den Miterben. Er kann seinen quotenmäßigen Anteil verkaufen. Erfüllt wird dieser Erbschaftskauf dadurch, dass der Miterbe seinen Anteil durch notarielle Beurkundung des Verfügungsvertrags auf den Käufer überträgt, vgl. § 2033 I 1 und 2.
  • Wie haften die Erben grds. für Nachlassverbindlichkeiten? Grds. haftet jeder Miterbe für die Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner in voller Höhe und unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen, §§ 2058, 421 ff. und alle Miterben in ihrer Verbundenheit mit dem ungeteilten Nachlass, § 2059 II.
  • Wie können die Miterben die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten beschränken? Vor der Auseinandersetzung (Teilung) der Erbengemeinschaft kann die Haftung der Miterben nach den allg. Vorschriften der §§ 1975 ff auf den Nachlass beschränkt werden. Unabhängig davon kann gem. § 2059 I 1 jeder Miterbe grds. die Einrede des ungeteilten Nachlasses erheben und damit seine Haftung auf seinen Anteil am Nachlass beschränken, sodass also sein sonstiges Eigenvermögen nicht mehr haftet. Nach der Auseinandersetzung haften die Miterben gem. §§ 2058, 421 ff unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Allerdings kommt es unter den bes. Vss. der §§ 2060 ff nur zu einer Teilhaftung iHd Erbquote.
  • Was sind Nachlassverbindlichkeiten? Nachlassverbindlichkeiten iSd § 1967 II sind: Erblasserschulden = Verbindlichkeiten, die dem Grunde nach noch vom Erblasser stammen Erbfallschulden = Verbindlichkeiten, die aus Anlass des Erbfalles mit diesem entstehen und den Erben als solchen treffen (zB Vermächtnisverbindlichkeit) Erbfallsverwaltungs(- oder -kosten)schulden = Verbindlichkeiten, die aus Anlass des Erbfalls nach diesem entstehen und den Erben treffen (zB Testamentseröffnungskosten; Inventarerrichtung usw) Nachlasserbenschulden = Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften des Erben, die dieser in ordnungsgem. Verwaltung des Nachlasses eingeht.
  • Welche Besonderheit besteht bei Nachlasserbenschulden? Dass sie nicht nur Nachlassverbindlichkeiten, sondern zugleich rechtsgeschäftlich begründete Eigenverbindlichkeiten des Erben sind. Soweit es sich um Eigenverbindlichkeiten handelt, bestehen nicht die erbrechtlichen Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung. Diese kann vom Erben grds. nur durch Individualvereinbarung mit dem Geschäftspartner erreich werden.
  • Wie ist die Rechtsnatur des Erbschaftsanspruchs? Der Erbschaftsanspruch ist ein einheitlicher erbrechtlicher Gesamtanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer, der sich unmittelbar aus der Verletzung des Erbrechts selbst ergibt und auf Herausgabe des gesamten Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände gerichtet ist.
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  • Wer ist Erbschaftsbesitzer iSd § 2018? Wer unter Berufung auf ein vemeintliches oder angemaßtes Erbrecht dem wahren Erben Erbschaftsgegenstände vorenthält.
  • In welchem Verhältnis steht der Erbschaftsanspruch zu Einzelansprüchen des Erben zB aus §§ 985, 1007, 861 usw? Der Erbschaftsanspruch gem. § 2018 ff lässt das Bestehen der Einzelansprüche aus §§ 985, 1007, 861 usw unberührt. Allerdings wird Umfang und Inhalt der Haftung aufgrund der konkurrierenden Einzelansprüche der Haftung aufgrund des Erbschaftsanspruchs gem. § 2029 angepasst.
  • Wo wird der Erbschaftsbesitzer beim Erbschaftsanspruch besser gestellt als bei den Einzelansprüchen, wo schlechter? Besserstellung durch § 2022 gegenüber § 996 Schlechterstellung:- §§ 2019, 2020 gegenüber § 993- §§ 2021, 2024 S. 1 gegenüber §§ 812 ff, 819 I- § 2026 gegenüber § 937
  • Wozu ist der Erbschaftsbesitzer nach §§ 2018 ff primär verpflichtet? Gem. § 2018 zur Herausgabe des Erlangten (Besitz, Grundbuchpositionen etc) Gem. § 2019 zur Herausgabe der rechtsgeschäftlichen Surrogate Gem. § 2020 zur Herausgabe aller Nutzungen, inkl. der Früchte, an denen er das Eigentum erlangt hat
  • Wie sieht die Sekundärhaftung aus? Zeige kurz das Haftungssystem auf! unverklagter, gutgläubiger EB: nur § 2021 iVm §§ 818 ff (RF-Verweis) verklagter EB: § 2023 iVm §§ 987 II, 989 und §§ 2021, 818 IV bösgläubiger EB: §§ 2024, 2023, 987 II, 989 und §§ 2021, 818 ff, 2024 (nicht 819 I!) deliktischer EB: § 2025 iVm §§ 823 ff (Rechtsgrundverweis), 848 bis 850, 249 ff
  • Kann man sich auch mit einem Toten noch vertraglich einigen? Das ist möglich, wenn der Tote noch zu Lebzeiten das Vertragsangebot abgeben hat. Denn in diesem Fall bleibt dessen Angebot gem. § 130 II über den Tod hinaus wirksam und kann gem. § 153 angenommen werden, wobei unter den Voraussetzungen des § 151 die Annahme dem Antragenden gegenüber nicht erklärt zu werden braucht.
  • Wann liegt eine Schenkung von Todes wegen iSd § 2301 vor? Wenn das Schenkversprechen erst nach dem Tod des Schenkers erfüllt werden soll (=aufschiebend befristet durch den Tod des Schenkers, § 163) und dies nur für den Fall geschehen soll, dass der Beschenkte den Schenker überlebt (=aufschiebend bedingt durch das Überleben des Beschenkten, § 158 I).
  • Unter welchen Voraussetzungen kann ein Schenkungsvollzug zu Lebzeiten iSd § 2301 II bejaht werden? Einerseits muss es weniger sein als eine unbedingte Übertragung des Zuwendungsgegenstandes an den Zuwendungsempfänger, da in diesem Fall ja schon eine wirksame Schenkung unter Lebenden vorliegt (§§ 516, 518). Andererseits muss es mehr sein als eine bloße schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung des Zuwendungsgegenstandes. Nach wohl hM reicht aus, dass der Schenker zu Lebzeiten alles getan hat, damit die Vermögensverschiebung auf den Bedachten mit oder nach dem Tode des Erblassers ohne weiteres Zutun des Erblassers oder des Erben von selbst eintreten kann (Anwartschaft).