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Umsatzsteuer (Subject) / § 06 Steuerbefreiungen (Lesson)

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  • § 6 Abs. 1 von den Umsätzen nach § 1 Abs. 1 Z 1 sind steuerfrei § 7 Ausfuhrlieferungen und   § 8 Lohnveredlung   § 9 Umsätze Seeschiffahrt und Luftfahrt  Beförderung von Gegenständen und Personen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr die Lieferung von Gold an Zentralbanken Vermittlung zu obigen Leistungen sowie Drittlandsumsätze,  Einfuhr aus dem Drittland Einfuhr die nur zur Zwischenlagerung dienen und Abnehmer keinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet hat Umsätze der Sozialversicherungsträger Kreditvermittlung und -verwaltung (ausgenommen Zahlungsmittel mit Sammlerwert) Grundstücksumsätze nach § 2 Grunderwerbsteuergesetz, Vergütungen an Aufsichtsratsmitgliedern, Versicherungsvergütungen Umsätze von Blinden und Postdienstleistungen Umsätze von privaten Schulen Umsätze aus Veranstaltungen organisiert durch öffentliche  Körperschaften  Versicherungs- und Bausparkassenvertreter Umsätze aus gemeinnützigen Vereinen Umsätze von Pflege und Tegesmütter sowie Pflegeeltern V & V von Grundstücken nach bürgerl. Recht Leistungen von Personenverinigungen zb. Verwaltung im Eigentum befindlicher Liegenschaft die nicht für Wohnzwecke verwendet wird. Umsätze von Kranken und Pflegeanstalten Umsätze von Ärzten , etc Umsätze durch Zahntechniker Menschliche Organlieferungen Krankentranporte  Leistungen von Jugend Erziehungheimen etc Bund Land Gemeinde siehe Kodex Körperschaften Kirche etc Lieferungen die keinen Vorsteuerabzug hatten  wenn in Bezug auf oben genannten Umsätze Kleinunternehmer
  • § 6 Abs. 2 Verzicht auf Steuerbefreiung Besonderheit bei Verzicht für Kreditleistungen § 6 Abs. 1 Z 8 Besonderheit bei Verzicht für Gunstücke § 6 Abs. 1 Z 9  Besonderheit bei Verzicht für V & V und Pension § 6 Abs. 1 Z 16 - 17  
  • § 6 Abs. 3 Verzicht steuerbefeiung Kleinunternehmer Verzicht mittels Erklärung diese bindet für 5 Jahre Der Verzicht ist bis spätestens ende des ersten Kalendermonats nach Beginn des Kalenderjahres zu erkären
  • § 6 Abs. 4 Steuerfrei ist die Einfuhr von... siehe Kodex
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