Einkommensteuer (Subject) / § 12 Übertragungsrücklage (Lesson)

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  • § 12 Abs. 1 ÜRL Was ist das Natürliche Personen können stille Reserven die bei der Veräußerung von Anlagevermögen aufgedeckt werden, von Anschaffungs- und HK absetzten. (Im Jahr der Veräußerung)  
  • § 12 Abs. 2 Was sind stille Reserven Veräußerungserlös - Buchwert
  • § 12 Abs. 3 ÜRL Voraussetzung das veräußerte WG muß mind. 7 Jahre dem AV des Betriebes gehört haben (Grundstücke oder Gebäude 15 Jahre) Das neue WG muß in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden.
  • § 12 Abs. 4 Übertragungsmöglichkeit von auf Grund und Boden                    auf Grund und Boden und Gebäude Gebäude   auf Gebäude sonstige körp. WG auf sonstige körp. WG unkörerl. WG         auf unkörperl. WG   Keine Übertragungsmöglichkeit auf oder von Anschaffungskosten für Teilbetriebe, Beteiligungen an Personengesellschaften und Finanzanlagen  
  • § 12 Abs. 5 Ausscheiden durch höherer Gewalt Keine Behaltefristen
  • § 12 Abs. 6 AW auf die die ÜRL angewendet wurde Als AW oder HK gelten die um die ÜRL gekürzten AK
  • § 12 Abs. 7 Waldnutzungen im Gesetz nachlesen
  • § 12 Abs. 8 Ausweis der Rücklage Stille Reseerven werden im selben Jahr der ÜRL zugeführt gesonderter Ausweis notwendig Bei § 4.3. Ermittlung keine Buchung notwendig, ein Verzeichnis ist zu führen.  
  • § 12 Abs. 9 Übertragungsfrist 12 Monate ab ausscheiden 24 Monate ab ausscheiden bei Höherer Gewalt Bei Gebäude wenn innerhalb von 12 Monaten mit der Bauausführung begonnen wurde verlängert sich die Frist auf 24 Monate
  • § 12 Abs. 10 Auflösung Gewinnerhöhend Gewinnerhöhend   Wenn nicht bis zur Übertragungsfrist verwendet. Nach einer Umgründung