12
Strafrecht BT II (Subject) / Nötigung, Erpressung, Raub (Lesson)
Advertisement
- Prüfungsschema Nötigung §240 Tatbestand 1) Nötigungsmittel a) Gewalt b) Drohung mit einem empfindlichen Übel 2) Oferreaktion [Hdl, Dulden (=Hinnahme, Ertragen), Unterlassenb (= Nichtvornahme beabsichtigten Hdl.] 3)Kausalität zw. 1 u.2 4) Vorsatz bzgl. 1-3 (m.M:abgenötigte Verhalten verlangt Absicht!) RWK 1) keine Rechtfertigungsgründe 2) Verwerflichkeit gem. §253 II III) Schuld
- Gewalt = Gewalt ist der körperlich wirkende Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder zu erwarteten Widerstandes
- empfindliche Drohung Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Empfindlich ist das angedrohte Übel dann, wenn es so erheblich ist, dass seine Ankündigung geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem vom Täter begehrten Verhalten zu bestimmen
- Verwerflichkeit gem. §253 II Das Urteil der Verwerflichkeit bezieht sich weder isoliert auf das angewandte Nötigungsmittel noch auf den vom Täter angestrebten Zweck, sondern auf ihr Verhältnis zueinander (sog. Mittel-Zweck-Relation) -> Muss eine Gesamtwürdigung vollzogen werden
- (P) Gewaltbegriff Nötigung BVerfG hat im Rahmen der Sitzblockade-Fälle entschieden, dass ein rein psychischer Zwang ("vergeistigter Gewaltbegriff") zur Bejahung von Gewalt nicht ausreicht. Notwendig ist eine körperliche Wirkung der Gewalt. Sitzblockade-Fälle BGH (Billigung BverfG): "zweite-Reihe-Rechtsprechung" => Nötigung der Fahrer der 1. Reihe (-), da hier bloß psychische Hemmung Nötigung ab 2. Reihe (+), da durch 1. Fahrzeug nunmehr 2. Fahrzeug physisch an Weiterfahrt gehindert ist => Fall der mittelbaren Täterschaft liegt vor: die Fahrer der 1. Reihe durch § 34 gerechtfertigte Werkzeuge der Blockierer Drängeln im Straßenverkehr Rspr.: Gewalt (+) ., wenn es geeignet ist, einen besonnenen Fahrer in Sorge u. Furcht zu versetzen und von ihm als körperlicher (nicht bloß seelischer Zwang) empfunden wird. h.l.: nur Drohung (+) (Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes, bis die Fahrspur frei gemacht wird) Bedrohung mit einer Waffe BGH: Gewalt (+) h.L. nur Drohung
- Vermögensnachteil i.S.d. § 253 Ein Vermögensnachteil liegt vor, wenn der Geamtwert des Vermögens des Opfers durch die Tat verringert wurde.
- Tatbestand §253 (Erpressung) I) Tatbestand Nötigungsmittel a) Gewalt b) Drohung mit einem empfindlichen Übel Opferreaktion (NICHT Verfügung, da diese gerade strittig ist) Vermögensnachteil Kausalität a) 1-2 (Nötigungsmittel → Opferreaktion) b) 2-3 (Opferreaktion → Vermögensnachteil) Vorsatz bzgl. 1-4 Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung a) Bereicherungsabsicht b) Stoffgleichheit der beabsichtigten Bereicherung c) Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung d) Vorsatz bzgl. b. u. c (Stoffgleichheit und RWK) II)RWK III)Schuld IV) Bes. schwerer Fall §253 IV StGB
- Verhältnis Raub und räuberische Erpressung Theorie der Spezialität d. Raubes (§253 als Grundtatbestand) → §§253,255 setzen keine (frewilligen) Vermögensopfer des Opfers voraus. Ausreichend: jede durch ein Nötigungsmittel verursachte Vermögensbeschädigung. Insofern auch Duldung der Wegnahme tatbestandsmäßig. => §§253,255 → Grundtatbestand => §249 → Quali Argument: Nur auf diese Weise kann durch das Vermögensstrafrecht ein lüchenloser Rechtsschutz gegen sämtliche in Bereicherungsabsicht gewaltsam herbeigeführte Vermögensbeschädigungen erreicht werden. Es darf keine Rolle spielen, ob der Täter sich den Besitz gewaltsam dadurch verschafft, dass er die Sache wegnimmt oder sich geben lässt. Die Duldung müsse in gleicher Weise ausgelegt werden wie in §240. Konsequenz: Eine mit Raubmitteln erzwungene Wegnahme löst über §§253, 255 auch dann den Strafrahmen des Raubes aus, wenn es an der für den Raub notwendigen Zueignungsbsicht fehlt. 2.)Theorie der tatbestandlichen Exklusivität (§253 als Selbstschädigungsd.) → (räuberische) Erpressung fordert als Selbstschädigungsgdelikt eine (freiwillige) Vermögensverfügung des Opers (ungeschriebenes TBM) Argument: Einheitliche Struktur der Eigentums- und Vermögensdelikte. Auch bei der Abgrenzung von Betrug und Diebstahl schließen sich Vermögensverfügung und Wegnahme gegenseitig aus. Konsequenz: Raub (Wegnahme); räuberische Erpressung (Vermögensverfügung) schließen sich gegenseitig aus. Fehlt es beim Raub an Zueignungsabsicht, kommt lediglich eine Strafbarkeit nach §§240, 223 bzw. §248b in betracht. Kritik: Wortlaut §3253, 255 erfordert keine Vermögensverfügung. Auch eine Parallele zur Nötigung zeigt, dass hier die bloße Duldung bei vis absoluta ausreichen muss
- Räuberische Erpressung §255 Tatbestand 1) Tathandlung Nötigen 2) Tatmittel a) Gewalt gegen eine Person b) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib/ Leben 3) Nötigungserfolg Handlung/ Duldung/ Unterlassen 4) Taterfolg Vermögensnachteil 5) Vorsatz a) Vorsatz (jede Form) b) Bereicherungsabsicht RWK III) Schuld => Qualifikation: Bestrafung gleich einem Räuber → Verweisung auf §§250, 251
- Verwerflichkeit §240 §240 offener TB, d.h. Rwk ist nicht indiziert Verwerflichkeit i.S.d. §240 II ist zu bejahen, wenn das Vorgehen des Täters unter Berücksichtigung aller Umstände eindeutig so anstößig ist, dass es als grober Angriff auf die Entschlussfreiheit anderer zu verstehen ist und auf einen erhöhten Grad sittlicher Missbilligung hinweist
- Advertisement
- (P) Drohung mit Unterlassen 1.m.M.: -> drohung mit Unterlassen setzt voraus, => Pflicht zum Handeln besteht 2.m.M.: abgestellt, ob Täter verpflichtet ist, die gebotene Hdl vorzunehmen oder nicht; jedoch zu unterscheiden ob, -> dem Opfer angedroht wird, im Falle seiner Weigerung werde weiter nichts passieren sondern nur der gegenwärtige Zustand beibehalten => Nötigung (-) oder .> Wird O angedroht, es wird etwas Schlimmeres eintreten -> Nötigung (+) h.M.: Drohung kann auch schon in Ankündigung liegen, ein rechtl. nicht gebotenes Handeln zu unterlassen Stellungnahme: folgen: h.m., da andere zu zufälligen Ergebnissen führeb
- Prüfungsschema Raub §249 I) Tatbestand 1) Raubmittel a) Gewalt gegen eine Person b) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben 2) Fremde, bewegliche Sache 3) Wegnahme 4) Vorsatz 5) Finalzusammenhang 6) Zueignungsabsicht 7) Rwk d. beabsichtigten Zueignung 8) Vorsatz bzgl. RWK der babsichtigten Zueignung II) RWK III) Schuld