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Strafrecht BT II (Subject) / Raub, Räuberische Erpressung (Lesson)

Def Probleme und

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  • Abgrenzung räuberische Erpressung zu anderen Delikten Ob auch ein Bruch des Gewahrsams vorliegt hängt ab vom Verhältnis der Abgrenzung zum Tatbestand der Erpressung. Rspr.: Abgr.Kriterium allein äußere Erscheinungsbild v. Geben u. Nehmen -> Liegt äußerlich Nehmen vor => Wegnahme => Raub (bei Verneinung mangels Zueignungsabsicht kann immernoch §255 angeprüft werden) -> liegt äußerlich Geben vor -> Weggabe => räub. Erpressung => §249 u. §255 schließen sich gegenseitig nicht aus; vielmehr ist §255 Auffangtatbestand ggü. §249     h.L. Raub und die räuberische Erpressung schließen sich aus ,da die räuberische Erpressung eine Vermögenverfügung erfordert. Der Raub sei zudem ein Fremd-, räuberische Erpressung ein Selbstschädigungsdelikt. Als Abgrenzungskriterium soll die innere Willensrichtung des Opfers dienen. Kommt darauf an, ob das Opfer sich vorstellt, Einfluss auf den Gewahrsamswechsel zu haben Wirtkt Genötigter an der Vermögensverschiebung in einer Weise mit, die nach seiner Vorstellung für die Herbeiführung des Schadens unerlässlich ist => Erpressung   Wenn es aus Sicht d. Genötigten gleichgültig ist, wie er sich verhält,weil ihm der Verlust der Sache unabhängig von seiner Mitwirkung erscheint => Wegnahme       Streitenscheid: Konsequenz d. 1 Ansicht ist, dass trotz eines äußerlichen Gebeaktes Raub vorliegt, wenn der Täter ohne wesentl. Schwierigkeiten Zugriff auf die Sache hat und daher nicht auf die Übergabe der Sache durch das Opfer angewiesen ist    
  • Def Gewalt Gewalt ist körperlich wirkender Zwang durch Einwirkung auf einen anderen mit dem Ziel, einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen Gewalt (-), wenn Mopdefahrer Oma Tasche während des Fahrens entreißt, da ein erwarteter Widerstand hier nicht gebrochen wird, sondern von vornherein verhindert (Ausnutzung des Überraschungsmoments).   Wichtig: Es bedarf nicht unbedingt einer „unmittelbaren Einwirkung auf den Körper“ des Opfer, auch die unmittelbare Einwirkung auf eine Sache kann ausreichend sein, wenn dieser sich nur mittelbargegen eine Person richtet und bei dieser eine physisch wirkenden Zwang erzeugt (z.B. Einsperren durch Abschließen eines Raumes, dagegen nicht das Aussperren, um im Rauminnern die Wegnahme vollziehen zu können).Die körperliche Zwangswirkung muss nicht unbedingt empfunden werden, so dass auch Gewalt gegenSchlafende oder Bewusstlose möglich ist (problematisch kann aber die Finalität sein, wenn es demTäter nur darauf ankommt, das Opfer unbeobachtet an dunkler Stelle ausplündern zu können)Keine Wegnahme mit Gewalt liegt vor, wenn nicht körperliche Kraftentfaltung, sondern List und Schnelligkeitdas Tatbild prägen (z.B. Schnelles Greifen einer Handtasche, die aufgrund des Überraschungseffektesnur locker gehalten wurde; anders
  • (P) Drohung mit Waffe = Gewalt?                     (a) Rechtssprechung : (+) ,wenn das  Opfer in einen psychischen Erregungszustand gerät  und damit sein körperliches Wohlbefinden beeinträchtigt wird.                         (b) H.L.: (-), da die körperlichen Auswirkungen lediglich von der Inaussichtstellung des Übels ausgehe, notfalls zu schießen. Die Körperwirkung sei lediglich die physische Kehrseite d. Drohung   Stellungnahme: 2. Ansicht zu folgen, da ansonsten Unterscheidung zw. Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben in diesen Fällen nicht möglich wäre. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass der Schwerpunkt bei der Drohung mit einer Schusswaffe in der Ankündigung des zukünftigen Übels liegt, von dieser Gebrauch zu machen.
  • (P) Anfoderungen an Opferreaktion             (1) BGH: Jedes Dulden, Handeln oder Unterlassen tatbestandsmäßig i.S.d. §253,255             (2) H.L.: Opferverhalten muss Verfügungscharakter haben.  
  • (P) fragl. Ob Handlung, welche Drohung i.S.d. §253 ist, gleichzeitig tauglich ist, den Tatbestand des §263 zu erfüllen. Rechtspr.: (-), denn Täuschung sei wesentl. Bestandteil der Drohung und soll diese lediglich gefährlicher erscheinen lassen .Dies belegt, dass im Hinblick auf die für die Opferreaktion maßgebende Ursächlichkeit die Drohung im Vordergrund steht. Darüber hinaus ist §263 bereits tatbestandlich ausgeschlossen, da der Betrug eine unbewusste freiwillige Selbstschädigung verlangt, woran es bei einem durch Drohung abgenötigten Verhalten immer fehlt.   H.L:, §263 ist durch §253 nicht gleich tatbestandsausschließend. Vielmehr können die Tatmittler beider Vorschriften in Kombination vorliegen. Beide Tatmittler sind ursächlich für die Opferreaktion; das Opfer fügt sich oder einem anderen einen vermögensnachteil zu, weil es sich irrt und weil es das angedrohte Übel fürchtet. Auch hat das Opferverhalten einen unbewusste Komponente, da es ihm verborgen bleibt, dass es den angestrebten Zwekc, die bedrohliche Situation zu beenden, gar nicht erreichen kann. Der Gedanke des del. Schwerpunkts kann auf Konkurrenzebene Berücksichtigung finden, indem §263 ggf. im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt, wenn der Täuschung keine eigenständige Bedeutung zukommt.   C)Stellungnahme: letzgenannte Ansicht verdient den Vorzug bzgl. Möglicher Strafbarkeitslücken für Tatbeteiligte, den den Täter nur hins. Der Täuschung unterstützen. Für diese Tatbeteiligung gibt es ein Strafbedürfnis, dem auf Basis der erstgenannten Ansicht nicht mehr Rechnung getragen werden kann.    
  • Versuch §249 Beim Versuch des § 249 StGB ist zu beachten, dass sowohl zur Nötigungshandlung als auch zur Wegnahme unmittelbar angesetzt werden muss. Das Ansetzen zur Nötigungshandlung reicht jedoch aus, wenn die Wegnahme unmittelbar der Nötigung folgen soll.
  • §249 Tatbestand § 249 StGB Objektiver Tatbestand Wegnahme einer fremden beweglichen Sache Qualifizierte Nötigung Gewalt gegen eine Person Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Finalzusammenhang Nötigung - Wegnahme Subjektiver Tatbestand Vorsatz -> objektive Tatbestandsmerkmale Zueignungsabsicht Absicht -> Aneignung Vorsatz -> Enteignung Rechtswidrigkeit der Zueignung Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung Vorsatz -> Rechtswidrigkeit der Zueignung Rechtswidrigkeit Schuld Qualifikationen Schwerer Raub, § 250 Raub mit Todesfolge, § 251
  • schwerer Raub § 250 Schwerer Raub, § 250 StGB Verwirklichung des Grundtatbestands § 249 Qualifikationstatbestand § 250 StGB § 250 I Objektiver Tatbestand Nr. 1a: Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs Nr. 1b: Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels Nr. 1c: Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung Nr. 2: Bandenraub Subjektiver Tatbestand Vorsatz -> objektive Qualifikationsmerkmale Verwendungsabsicht bei Nr. 1b Gefährdungsvorsatz bei Nr. 1c § 250 II Objektiver Tatbestand Nr. 1: Verwenden einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs Nr. 2: Bandenraub mit Beisichführen von Waffen Nr. 3a: schwere körperliche Misshandlung Nr. 3b: Todesgefahr Subjektiver Tatbestand Vorsatz -> objektive Qualifikationsmerkmale Gefährdungsvorsatz bei Nr. 3b Rechtswidrigkeit Schuld Minder schwerer Fall § 250 III
  • Raub mit Todesfolge, § 251 StGB Tatbestand Objektiver Tatbestand § 251 StGB Grundtatbestand (§§ 249, 250, 252, 255) Tod eines Menschen Kausalität Spezifischer Gefahrzusammenhang Subjektiver Tatbestand Vorsatz -> Grundtatbestand Leichtfertigkeit (mindestens) -> Tod eines Menschen Rechtswidrigkeit Schuld
  • Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB Tatbestand § 252 StGB Objektiver Tatbestand Bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Subjektiver Tatbestand Vorsatz -> objektiver Tatbestand Absicht, den Besitz des gestohlenen Guts zu erhalten Rechtswidrigkeit Schuld Qualifikationen Schwerer räuberischer Diebstahl, §§ 252, 250 Räuberischer Diebstahl mit Todesfolge, §§ 252, 251
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