Recht (Subject) / Recht 2 (Lesson)
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Recht 2
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- Einigung Die Einigung ist ein dinglicher Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber, der zwei übereinstimmende WE´s erfordert, mit dem Inhalt, dass das Eigentum übergehen soll (145ff)
- Vorraussetzung 929 Voraussetzung dafür ist, dass sich X und Y über den Eigentumsübergang geeinigt haben, X die Sache an Y übergeben hat, sie sich zum Zeitpunkt der Übergabe über den Eigentumsübergang einig waren und X berechtigt war, das Eigentum an der Sache zu übertragen.
- Übergabe Die Übergabe ist der Akt des tatsächlichen Besitzwechsels. Entscheidend hierbei ist, dass auf Veräußererseite kein Besitz mehr verbleibt und die Erwerberseite alleinigen Besitz erhält 854I
- Berechtigung Grundsätzlich ist derjenige zur Eigentumsübertragung berechtigt, der Eigentümer ist oder vom Eigentümer gem 185I zur Übereignung ermächtigt wurde.
- Abhandenkommen Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des Besitzes
- Sache Die Sache ist ein körperlicher Gegenstand, der eingrenzbar und beherrschbar sein muss
- Gutgläubigkeit Dies ist der Fall, wenn K weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis vom Nichteigentum des V bis zur Vollendung des Rechtserwerbs hatte. 932 II
- 7 stufiger Deliktsaufbau Rechtsgutverletzung Verletzungshandlung haftungsbegründete Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden Schaden haftungsausfüllende Kausalität
- Äquivalenztheorie Ursächlichkeit einer Tahandlung in Bezug auf den Taterfolg (der Schuss auf einen Menschen für dessen Tod)
