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Management Basics SS13 (Subject) / Grundlagen Steuern (Lesson)
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- Nach der Ertragshoheit -Bundessteuern+Mineralölsteuer...-Landessteuern+KFZ- Steuer+Biersteuer...-Gemeindesteuern+Gewerbesteuer...-Gemeinschaftsteuern+Einkommensteuer+Umsatzsteuer+Körperschaftsteuer
- Nach der Verwaltungspraxis -Personensteuern+Einkommensteuer (ESt)+Körperschaftsteuer (KSt)...-Verbrauchsteuern+Mineralölsteuer+Biersteuer-Verkehrsteuern+Umsatzsteuer (USt)...-Realsteuern+Gewerbesteuer (GewSt)+Grundsteuer (GrSt)...
- Einteilung der Steuern Nach der Auswirkung beim Steuerschuldner-Direkte Steuern+Einkommensteuer (ESt)+Körperschaftsteuer (KSt)...-Indirekte Steuern+Umsatzsteuer+Biersteuer+Mineralölsteuer Indirekte Steuern = Verbrauchsteuern, sie werden über den Preis auf die Kunden abgewälzt
- Öffentliche Einnahmen 1. Erwerbseinkünfte aus Unternehmen der öffentlichen Hand 2. Anleihen z.B. Kommunalanleihen Bundesanleihen 3. Öffentlich- rechtliche Abgaben Steuern und Zölle (§ 3 Abs. 1 AO) Gebühren (Postgebühren, KfZ-Zulassungsgebühren, Paßgebühren) Beiträge (Kurtaxen, Straßenanlegerbeiträge) Steuerrechtliche Nebenleistungen (Zinsen, Verspätungszuschläge) Sonstige öffentlich- rechtliche Abgaben Ferner hat der Staat die Möglichkeit durch Privatisierungen Einnahme zu generieren.
- Zuständigkeiten Einkommensteuer : Wohnsitzfinanzamt nach § 19 Abgabenordnung (AO) Umsatzsteuer :Unternehmensfinanzamt, nach § 21 AO Gewerbesteuermessbetrag : Gewerbesteuer zahlt das Unternehmen der Gemeinde wo sich das Unternehmen befindet. Zuständig ist dafür das Betriebsfinanzamt nach § 22 AO.
- Definition - Einkommensteuer Rechtsgrundlage: Einkommensteuergesetz (EStG)Bei der Einkommensteuer handelt es sich um eine Gemeinschaftsteuer.
- Einkommensteuer - Anwendungsbereich Die Einkommensteuer betrifft das Einkommen von natürlichen Personen. Durch die Abgrenzung der Bemessungsgrundlage und aufgrund progressiver Steuertarife folgt die Einkommensteuer dem sogenannten Leistungsfähigkeitsprinzip.Die Einkommensteuer trägt den größten Teil der Steuereinnahmen des Staats und ist somit seine bedeutendste Steuerart. Sie trägt ca. 38% am Gesamtsteueraufkommen.
- Einkommensteuer vs. Lohnsteuer: Die Lohnsteuer ist die Steuer, die ein Arbeitnehmer auf seinen Arbeitslohn zahlt. Sie zählt somit zur Einkommensteuer. Die Einkommensteuer umfasst zusätzlich aber auch die Besteuerung aller anderen Arten von Einkünften. Dazu gehören zum Beispiel Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Renten.
- Einkommensteuerpflicht Persönliche Steuerpflicht nach § 1 EStG Unbeschränkt steuerpflichtig, wenn Wohnsitz nach § 8 AO oder gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO sich im Inland befinden. Beschränkt steuerpflichtig, wenn weder Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt sich im Inland befinden, nach § 1 (4) EStG. Sachliche Steuerpflicht nach § 2 EStG Unbeschränkt steuerpflichtig mit allen in- und ausländischen Einkünften, Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Staaten beachten. (Welteinkommensprinzip= Doppelbesteuerung vermeiden ) Beschränkt steuerpflichtig mit allen inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG.
- Besteuerungsverfahren Ermittlungsverfahren Beteiligte sind die Finanzbehörde und der Steuerpflichtige Untersuchungsgrundsatz : Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt nach § 88 AO. Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen § 90 AO, §93 AO. +Abgabe von Erklärungen+Aufzeichnungspflichten•Z.B.: Buchführungspflicht nach §§ 140, 145, 146, 147, 158 AO3.1.7 Grundlagen Steuern Festsetzungsverfahren Feststellung der Besteuerungsgrundlage nach § 179 AO. Festsetzung der Steuer durch Steuerbescheid nach § 155 AO. §§ 155 AO ff. regelt Form, Inhalt, Begründung und die Rechtsbehelfsbelehrung, §157 + § 162 AO
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- Berechnung - Einkommensteuer Die Einkommensteuer kennt insgesamt sieben Einkunftsarten:1.Land-/Forstwirtschaft (§ 13 EStG) 2.Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) 3.Selbstständige Arbeit (§ 18 EStG) =>Gewinneinkünfte ---------------------------------------------------------------------------------------------4.Nichtselbstständige Arbeit (§ 19 EStG) => Überschusseinkünfte5.Kapitalvermögen (§ 20 EStG) 6.Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)7.Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) => keine Auffangvorschrift (Lottogewinn, Erbschaft etc.)= Summe der Einkünfte gemäß § 2 EStG
- Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer: Summe der Einkünfte gemäß § 2 EStG- Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)= Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)- Verlustabzug (§ 10d EStG)- Sonderausgaben (§ 10, § 10a, § 10b, § 10c EStG)- Außergewöhnliche Belastungen (§ 33, § 33a, § 33b EStG)= Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)- Freibetrag für Kinder (§ 31 i.V. mit § 32 Abs. 6 EStG)- Härteausgleich (§ 46 Abs. 3 EStG, § 46 Abs. 5 EStG i.V. mit § 70 EStDV)= zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)
- Festsetzung der Einkommensteuer: = Zu versteuerndes Einkommen (nach Grundlagen-/Splittingverfahren § 32a Abs. 1 und 5 EStG oder nach Anwendung des Progressionsvorbehaltes § 32b EStG)+ Steuer auf tarifbegünstigte außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG)= tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1 und 5 EStG)- Anrechenbare ausländische Steuern (§ 34c EStG)- Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG)- Steuerermäßigungen bei Zuwendungen an politische Parteien (§34g EStG)- Steuerermäßigungen bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG)+ Anspruch auf Altersvorsorgezulage (bei Sonderausgabenabzug)+ Anspruch auf Kindergeld (bei Abzug der Freibeträge für Kinder)= festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG)- Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG)- Durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG)= Abschlusszahlung oder Erstattung
- Einkommensteuer - Grundfreibetrag: Einzelveranlagung => 8.004 Euro § 32a EStG, seit 01.01.2013 => 8.130 EuroZusammenveranlagung => 16.008 Euro § 32a EStG, seit 01.01.2013 => 16.260 Euro Eingangssteuersatz: 14%Spitzensteuersatz: 42 % Im Rahmen des Konjunkturprogramms II beschloss die große Koalition am 12. Januar 2009, den Grundfreibetrag auf 7.834 im Jahr 2009 und ab 2010 auf 8.004 Euro anzuheben, sowie den Eingangssteuersatz um einen Prozentpunkt auf dann 14 % zu senken.Seit 2007 müssen Personen mit einem Einkommen von mehr als 250.000 Euro (Einzelveranlagung) und 500.000 Euro (Zusammenveranlagung) einen Spitzensteuersatz von 45% entrichten. Dies wird als Reichensteuer bezeichnet.
- Rechtsbehelfsverfahren nach §§ 347 ff. AO: -Gegen Verwaltungsakte (Steuerbescheide ...) ist als Rechtsbehelf der Einspruch erlaubt, §§ 355, §356, § 357 AO -Befugnis zum Einspruch nach § 350 AO hat der, wer geltend machen kann benachteiligt zu sein -Einspruch ist nach § 352 Nr.2 AO nur gegen den Grundlagenbescheid möglich, nicht aber gegen den Folgebescheid
- Verjährungsfristen im Steuerrecht Festsetzungsverjährung: 1 Jahr für Zölle, Verbrauchssteuern und Zinsen 4 Jahre für Besitz und Verkehrsteuern 5 Jahre für leichtfertige Steuerverkürzung 10 Jahre für Steuerhinterziehung Zahlungsverjährung: 5 Jahre (Die Verjährungsfrist beginnt, mit Ablauf des Kalenderjahres in dem der Anspruch fällig geworden ist.) Steuerstrafrechtlich: 5 Jahre => soll auf 10 Jahre angehoben werden
- Körperschaftsteuer Rechtsgrundlage: Körperschaftsteuergesetz (KStG)Körperschaftsteuer wird durch die Länder erhoben. Anwendungsbereich:Der Körperschaftsteuer unterliegt das Einkommen insbesondere von juristischen Personen. Die Besteuerung der juristischen Person hebt dabei nicht die Besteuerung der Anteilseigner (EK-Geber) auf. Vielmehr handelt es sich um zwei voneinander getrennte Steuerrechtssubjekte. Zwischen der Gesellschafts- (juristische Person) und der Gesellschafterebene (natürliche Person) herrscht das Trennungsprinzip. Die Körperschaftsteuer wird oft auch als die Einkommensteuer von juristischen Personen bezeichnet.
- Körperschaftsteuer - Steuerpflichtige § 1 Abs. 1 KStG: Kapitalgesellschaften Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (z.B. Volksbanken) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (= VVaG, z.B. ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit) Sonstige juristische Personen des privaten Rechts (z.B. rechtsfähige Vereine nach §§ 55 ff. BGB) Nichtsrechtfähige Vereine Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Hamburger Verkehrsbetriebe) Für Gesellschaftsformen wie die OHG und KG wird keine Körperschaftsteuer erhoben. Die erzielten Gewinne werden bei diesen Gesellschaften den Gesellschaftern steuerlich zugeordnet und bei diesen versteuert.
- Körperschaftssteuer - Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuern ist das zu versteuernde Einkommen: Ergebnis-Handelsbilanz+/- bilanzsteuerliche Korrekturen zur Anpassung an steuerliche Vorschriften (§ 60Aabs. 2 ESTDV)Ergebnis der Steuerbilanz+/- einkommensteuerliche Korrekturen (Anpassung zwischen Handels-/Steuerbilanz z.B. Rückstellungen)= gewerbliches Ergebnis- Gewinnanteile persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG)+ nichtabziehbare Aufwendungen (§ 10 KStG) z.B. Hinterziehungszinsen § 235 AO+ verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3, § 8a KStG)- verdeckte Einlagen- Ergebnisse aus ausländischen Beteiligungen (§ 8b KStG)- abziehbare Spenden= Einkommen vor Verlustabzug- Verlustabzug (§ 8 Abs. 4 KStG i.V. mit § 10d EStG)= Zu versteuerndes Einkommen
- Festsetzung der Körperschaftsteuer: Zu versteuerndes Einkommen * Tarifbelastung (§ 23 Abs. 1 KStG)= tarifliche Körperschaftsteuer- anzurechnende ausländische Steuern (§ 26 KStG)+ / - Körperschaftsteueränderungen= festzusetzende Körperschaftsteuer- Körperschaftsteuervorauszahlungen (§ 31 KstG i.V. mit § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG)- Anzurechnende Körperschaftsteuer (§ 31 KstG i.V. mit § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG)= Abschlusszahlung oder Erstattung durch das Finanzamt
- Definition - Gewerbesteuer Rechtsgrundlage: Gewerbesteuergesetz (GeWStG)Gewerbesteuer wird durch die Gemeinde erhoben.
- Gewerbesteuer - Anwendungsbereich Die Gewerbesteuer gehört zu den Real-/ Objektsteuern. Die Gewerbesteuer wird unabhängig davon erhoben, wem das Objekt gehört und wem die daraus entstehenden Erträge zufließen werden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eigentümer (EK-Geber) werden somit nicht berücksichtigt. Die Gewerbesteuer basiert auf der Äquivalenztheorie, nach der die Gemeinde die aus den Gewerbebetrieben entstehenden Belastungen mit Hilfe der Gewerbesteuer kompensieren können. Die Gewerbesteuer ist somit eine Gegenleistung für staatliche und/oder kommunale Leistungen. Die Gemeinden können die Höhe der Gewerbesteuer beeinflussen, in dem sie den entsprechenden Gewerbesteuerhebesatz verändern.
- Ermittlung der Gewerbesteuer Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG)+ Hinzurechungen (§ 8 GewStG) so genannte Dauerschulden § 8 Abs. 1 GeWStG- Kürzungen (§ 9 GewStG)= Gewerbeertrag vor Verlustabzug- Verlustabzug (§ 10a GewStG)= Gewerbeertrag- Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG)= gekürzter Gewerbeertrag * Steuermesszahl (§ 11 Abs. 2 GewStG)= Steuermessbetrag * Hebesatz (§ 16 GewStG)= Gewerbesteuer
- Gewerbesteuer / Hebesatz Der Hebesatz ist der Faktor, um den die Steuermesszahl multipliziert wird. Der Hebesatz ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich und kann von den Städten selbst festgelegt werden. Dadurch kann ein Wettbewerb um Standortfragen stattfinden. Der Hebesatz beträgt im günstigsten Fall 200% und liegt durchschnittlich bei 380 - 450%. Beispiel der Stadt-Düsseldorf: Die aktuellen Hebesätze können sie bei ihrer Stadt bzw. Kommune oder bei der IHK erfragen. Seit 2004 sind die Gemeinden und Städte verpflichtet, einen Mindesthebesatz von 200% zu berechnen.
- Definition - Umsatzsteuer Rechtsgrundlage: Umsatzsteuergesetz (UStG)Die Umsatzsteuer ist eine Gemeinschaftsteuer. Die Umsatzsteuer wird auf sämtlichen Wirtschaftsstufen erhoben. Dies bezeichnet man als Allphasensystem. Gemäß der Idee der Umsatzsteuer soll diese abschließend vom Endverbraucher über den Bruttokaufpreis bezahlt werden. Wie sie der unteren Grafik entnehmen können, sind bei der Umsatzsteuer der Steuerschuldner und der Steuerträger regelmäßig nicht identisch. Unternehmer Umsatz => Privater Endverbraucher (Steuerschuldner) <= Kaufpreis inkl. Ust. (Steuerträger) ↓ Ust - Zahllast Finanzamt (Steuergläubiger) Vereinfachtes Beispiel:„Ein vereinfachtes schematisches Beispiel, an dem der Weg einer Ware über mehrere Handelsstufen zum Endverbraucher verfolgt wird, soll dies verdeutlichen: Händler A liefert an Händler B eine Ware für 100 € zuzüglich 19 € Umsatzsteuer (19 Prozent von 100 € ). A zahlt 19 € Umsatzsteuer an das Finanzamt. In gleicher Höhe macht B gegenüber dem Finanzamt einen Vorsteuerabzug geltend. Veräußert B den Gegenstand für 140 € zuzüglich 26,60 € Umsatzsteuer (19 Prozent von 140 € ) an den Händler C weiter, so hat B für diesen Umsatz 26,60 € Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten, während C in gleicher Höhe einen Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt. Veräußert C diese Waren für 200 € zuzüglich 38 € Umsatzsteuer (19 Prozent von 200 € ) an einen Endverbraucher, so hat er für den Umsatz 38 € Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten. Dieser Betrag verbleibt endgültig dem Fiskus. An dem Beispiel wird deutlich, dass die Umsatzsteuer eine Steuer ist, die sich nur beim Verkauf an einen Letztverbraucher realisiert.“
- Umsatzsteuer - Anwendungsbereich Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine Verkehrsteuer die absolut unabhängig von Gewinnen und Verlusten eines Unternehmens oder einer natürlichen Person erhoben werden. Vielmehr wird lediglich der Verkehrsvorgang selbst besteuert. Die Umsatzsteuer hat eine sehr hohe finanzpolitische Bedeutung. Der Anteil am jährlichen Steueraufkommens Deutschlands beträgt ca. 30%.
- Umsatzsteuerschuld (Zahllast) oder Vorsteuerguthaben Umsätze steuerbar nicht steuerbar steuerpflichtig steuerfrei ↓ Bemessungsgrundlage (§ 10 und § 17 UStG) * Steuersatz (§ 12 UStG) = Umsatzsteuer (Traglast)-Vorsteuer (§ 15 und 15a UStG) = Umsatzsteuerschuld (Zahllast) oder Vorsteuerguthaben Unternehmer, die im Inland ansässig sind und deren Umsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird (Kleinunternehmer), brauchen keine Umsatzsteuer zu zahlen. (§ 19 UStG)
- Umsatzsteuervoranmeldung Unternehmensgründer müssen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG in den ersten zwei Jahren eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. In allen übrigen Fällen wird das folgende Schema angewendet: Ust für das vorangegangene Kalenderjahr: Voranmeldezeitraum: mehr als 7.500 Euro monatlich > 1.000 Euro und < 7.500 Euro vierteljährlich bis zu 1.000 Euro Befreiung von der Verpflichtung der Abgabe einer Voranmeldung Die Voranmeldung ist bis zum 10 Tag des nachfolgenden Monats abzugeben. Die entsprechende Vorauszahlung ist ebenfalls am zehnten des folgenden Monats fällig (§ 18 Abs. 1 UStG).