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Steuerwesen Steuerfachangestellte (Subject) / Einkommensteuer (Lesson)
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- Unbeschränkte Steuerpflicht a) § 1 (1) EStG > natürliche Person > Wohnsitz (§ 8 AO) > oder gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO) > im Inland b) § 1 (2) EStG > deutscher Staatsbürger > öffentlich rechtliches Dienstverhältnis > und Gehalt aus einer öffentlichen Kasse c) § 1 (3) EStG > auf Antrag > 90 % inländische Einkünfte > oder ausländische Einkünfte unter (Jahr 2012) 8004€ (Voraussetzung) d) § 2 AStG (gilt sofern keine internat. Abkommen getroffen wurden) WELTEINKOMMENPRINZIP
- Beschränkte Steuerpflicht § 1 (4) EStG > natürliche Person > ohne Wohnsitz (§ 8 AO) > oder ohne gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) > im Inland → bei inländischen Einkünften i.S.d. § 49 EStG GEBIETSPRINZIP
- Gewinneinkunftsarten § 2 (1) Nr. 1 Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft (§§ 13 ff. EStG) Nr. 2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 ff. EStG) Nr. 3 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§§ 18 ff. EStG) EStG Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben
- Überschusseinkunftsarten § 2 (1) Nr. 4 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) Nr. 5 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) Nr. 6 Einkünfte aus Vermietung u. Verpachtung (§ 21 EStG) Nr. 7 sonstige Einkünfte (§§ 22 ff. EStG) EStG Einnahmen - Werbungskosten
- Umfang der Besteuerung R 2. EStR "Summe der Einkünfte" > Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten = Summe der Einkünfte
- Umfang der Besteuerung R 2. EStR "Gesamtbetrag der Einkünfte" > Summe der Einkünfte - Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) - Freibetrag für Land- u. Forstwirtschaft (§ 13 (3) EStG) = Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 (3) EStG)
- Umfang der Besteuerung R 2. EStR "Einkommen" > Gesamtbetrag der Einkünfte - Verlustabzug (§ 10d EStG) - Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG) - außergewöhnliche Belastungen (§§ 33, 33a, 33b EStG) - Steuerbegünstigungen (§§ 10e bis 10i EStG) = Einkommen (§ 2 (4) EStG)
- Umfang der Besteuerung R 2. EStR "zu versteuerndes Einkommen" > Einkommen - Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 (6) EStG) - Härteausgleich (§ 46 (3) EStG) = zu versteuerndes Einkommen (§ 2 (5) EStG)
- Umfang der Besteuerung R 2. EStR "festzusetzende Einkommensteuer" > Steuerbetrag (§§ 32a (1), (5), 50 (3) EStG) > oder Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) + Steuer auf Grund Berechnung nach § 32d (3) EStG = tarifliche Einkommensteuer (§ 32a (1), (5) EStG) - Steuerermäßigung bei Zuwendungenan politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG) + Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge (§10a (2) EStG) + Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen § 31 EStG das Einkommen und Freibeträge für Kinder gemeindert wurde = festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 (6) EStG)
- Einnahmen-Überschuss-Rechnung § 4 (3) EStG Betriebseinnahmen — Betriebsausgaben =Gewinn/Verlust zu berücksichtigen sind: -Regelungen zu GWGs + Sammelposten (§ 6 (2)+(2a) EStG) -AfA , es ist ein Anlageverzeichnis zu führen(§ 7 EStG) -§ 11 EStG - Vereinnahmung/ Verausgabung: (1) Einnahmen: Zuflussprinzip -regelmäßig wiederkehrende (10 Tage vor bzw. nach Stichtag - wirtschaftliche Zugehörigkeit - H 11 EStH) -Wahlrecht: Vorauszahlungen für Nutzungsüberlassung (> 5 Jahre) - Verteilung gleichmäßig (2) Ausgaben: Abflussprinzip -regelmäßig wiederkehrende (entsprechend der Einnahmen: 10-Tages-Regel) -Vorauszahlung für Nutzungsüberlassung (> 5 Jahre) Verteilungspflicht! Damnum/ Disagio: keine Verteilung » sofort Aufwand -§ 4 (5) EStG nicht abzugsfähige Betriebsausgaben sind zu berücksichtigen
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- Betriebsausgaben § 4(4) EStG Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
- Betriebsausgaben, die den Gewinn nicht mindern dürfen § 4(5) EStG (5) Nr.1 Aufwendungen für Geschenke (keine Arbeitnehmer des Stpfl.) >35 Euro netto Nr.2 Aufwendungen für Bewirtungskosten (30%) mit Bewirtungsbeleg ... Nr.5 Mehraufwendungen für Verpflegung a) 24 Std. Abwesenheit Pauschbetrag von 24 Euro b) > 24 Std.-14 Std. Abwesenheit Pauschbetrag von 12 Euro Nr.6 Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung/Betriebsstätte und Familienheimfahrten Nr.6b Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie Kosten der Ausstattung, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht bis zu 1250 Euro Nr.8 von einem Gericht oder einer Behörde, festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder Nr.8a Zinsen auf hinterzogene Steuern gem.§ 235 AO
- Keine Betriebsausgaben § 4 (5b) EStG Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben!
- Freier Beruf § 1 PartGG Merkmale: - besondere berufliche Qualifikation (langwierige Ausbildung) - schöpferische Begabung - persönliche, eigenverantwortliche Leistung - fachliche Unabhängigkeit (nicht weisungsgebunden) - Dienstleistung für Auftraggeber - dem Allgemeinwohl dienend → § 18 EStG Katalogberufe u.ähnliche Berufe - Richtlinien Vorteile - steuerlich: - keine GewSt - keine Buchführungspflicht - Ist-Versteuerung (UStG) - Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit - Gewinnermittlung § 4(3) EStG erweitert: - keine Berufsgenossenschaftspflicht - keine Gewerbeanmeldung - gem. PartGG - Zusammenschlüsse
- Veranlagungsformen Ehegatten § 26 (1) S.1 EStG -beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig -nicht dauernd getrennt lebend Wahlrecht getrennte Veranlagung § 26a EStG (auf Antrag § 26 (2) EStG) Zusammenveranlagung § 26b EStG ; (ohne Antrag automatisch § 26 (3) EStG) Andere Personen: Ledige, Verwitwete, dauernd getrennt lebende, wenn Ehegatte beschränkt ESt-pflichtig ist, Geschiedene Einzelveranlagung § 25 (1) EStG