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Verfassungsrecht (Subject) / Kurseinheit 6 (Lesson)

Gesetzgebung, Verfassungsänderung Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Organstreitverfahren Volksbegehren und Volksentscheid Wahlprüfungsbeschwerde

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  • Inwiefern gelten Sonderregelungen für verfassungsändernde Gesetze? Art. 79 GG stellt formell wie materiell besondere Anforderungen: Gebot der Textänderung (I), Zustimmungs- und besondere Mehrheitserfordernisse (II), inhaltliche Schranken (III).
  • Wie ist die GOBT rechtlich einzuordnen? Nach hM ist die GOBT eine "autonome Satzung" oder jedenfalls ein Rechtssatz sui generis, der einer Satzung am nächsten steht. Als Innenrecht bindet sie nur die Mitglieder des Bundestags.
  • Welche Folgen hat es, wenn ein einzelner Abgeordneter die Gesetzesinitiative ergreift? Wahrscheinlich wird unter Hinweis auf § 76 I GOBT die Initiative nicht aufgegriffen. I.Ü. stellt ein Verstoß gegen Art. 76 I GG keinen wesentlichen Verfahrensfehler dar.
  • Was ist nach hM die Folge eines Verstoßes gegen Art. 51 III 2 GG (Gebot der einheitlichen Stimmabgabe)? Nach Auffassung des BVerfG und ganz hM sind in einem solchen Fall die uneinheitlich abgegebenen Stimmen eines Landes insgesamt ungültig.
  • Nach Art. 20 II 1 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Inwieweit wird diese Gewalt unmittelbar und inwieweit nur mittelbar ausgeübt? Die Staatsgewalt wird durch das Volk unmittelbar durch Wahlen und Abstimmungen ausgeübt, mittelbar durch besondere Organe, die ihrerseits durch Wahlen bestimmt werden (vgl. Art. 20 II 2 GG).
  • In Art. 20 II 2 GG ist das Prinzip der repräsentativen Demokratie verankert. Welche Wesensmerkmale gehören zu dessen Kernbereich? In einer repräsentativen Demokratie übt das Volk durch die Wahl der Repräsentativorgane (=BT) staatliche Gewalt aus. Damit gehört zum wesentlichen Inhalt des grundgesetzlichen Demokratiegebots vor allem das Bestehen einer Volksvertretung, die über umfassende Gesetzgebungsrechte verfügt, die Regierung kontrolliert und vom Volk in demokratischen Wahlen periodisch gewählt wird.
  • Ist die Verlängerung der laufenden Wahlperiode mit dem Demokratieprinzip vereinbar? Nein, das Demokratieprinzip ist in seinem Kernbereich verletzt, da die Abgeordneten so ihr verlängertes Mandat nicht mehr direkt vom Volk ableiten ("Abgeordnete kraft Gesetzes").
  • Nach Art. 82 I 1 GG obliegt dem Bundespräsidenten die Ausfertigung von Bundesgesetzen. Inwieweit steht ihm dabei ein Prüfungsrecht zu? Ein formelles Prüfungsrecht steht dem Bundespräsidenten unstreitig zu. Nach hM ist der Bundespräsident auch berechtigt bzw. sogar verpflichtet, die materielle Verfassungsmäßigkeit (zumindest hinsichtlich evidenter Verstöße) zu prüfen.
  • Was ist der Gegenstand eines Organklageverfahrens nach Art. 93 I Nr. 1 GG? Gegenstand des Organstreitverfahrens kann nur ein konkreter Streit über eine verfassungsrechtliche Beziehung der Beteiligten sein.
  • Warum muss die Parteifähigkeit bei der Organklage zum Teil unmittelbar aus Art. 93 I Nr.1 GG abgeleitet werden? Weil § 63 BVerfGG nicht alle "obersten Bundesorgane" und "andere Beteiligte" iSv Art. 93 I Nr. 1 GG benennt (unstreitig parteifähig sind insbes. auch: Gem. Ausschuss (Art. 53a GG), Bundesversammlung (Art. 54 GG), politische Parteien (Art. 21 GG)).
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  • Inwieweit können Abgeordnete Partei eines Organstreits sein? Sie können als "Organteil" des BT kraft "eigener Organstellung" klagen.
  • In welchem Verfahren kann ein Abgeordneter vor dem BVerfG die Verletzung des passiven Wahlrechts (zB wegen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung) geltend machen? Nur im Wege der Verfassungsbeschwerde, da es um die Geltendmachung von Grundrechten des Bürgers geht.
  • Was unterscheidet die Ausgestaltung des Demokratieprinzips des Bundes von der des Freistaates Bayern? Das GG ist (von Art. 29, 118 GG abgesehen) streng repräsentativ angelegt. In der BV sind dagegen die Elemente der unmittelbaren Demokratie stärker ausgeprägt. Man spricht von einer "repräsentativen Demokratie mit Elementen der unmittelbaren Demokratie".
  • Verträgt sich die bayerische Ausgestaltung des Demokratieprinzips mit dem Homogenitätsprinzip? (Begründung) Ja, da Art. 28 I 1 GG zwar die Länder auf das demokratische Prinzip verpflichtet, nicht aber unbedingt auf eine bestimmte Ausgestaltung dieses Prinzips.
  • Was kann nach der BV zum Gegenstand eines Volksbegehrens und -entscheids gemacht werden und wann ist ein Volksreferendum sogar obligatorisch? Gegenstand von Volksbegehren und -entscheid können die Abberufung des Landtagses sein (Art. 18 III BV) und Gegenstände des Landesgesetzgebung. Obligatorisch ist die Zustimmung des Volkes bei Verfassungsänderungen, auch wenn sie nicht auf ein Volksbegehren zurückgehen (Art. 75 II 2 BV).
  • Wieso garantiert der Abgeordnetenstatus (Art. 38 I 2 GG) grundsätzlich gleiche Mitwirkungsbefugnisse? Der Abgeordnetenstatus als Repräsentativorgan des Volkes wird dadurch bestimmt, dass die Repräsentation vom Parlament als Ganzem, also der Gesamtheit seiner Mitglieder bewirkt wird. Das setzt grundsätzlich gleiche Mitwirkungsrechte voraus.
  • Woraus ergeben sich notwendig Beschränkungen bei der Wahrnehmung des einzelnen Abgeordnetenstatus? Abgeordnetenrechte sind Mitgliedschaftsrechte und daher auf Koordination angelegt. Die Koordination wird durch die GOBT gewährleistet, die der Abgeordnete bei der Wahrnehmung seines Mandats zu beachten hat.
  • Welche verfahrensrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus einer Stimmengleichheit im entscheidenden Senat des BVerfG? Bei Stimmengleichheit kann laut § 15 IV 3 BVerfGG ein Verstoß gegen das GG oder sonstiges Bundesrecht nicht festgestellt werden.