18
Zivilprozessrecht (Subject) / Kurseinheit 7+8 (Lesson)
Verstrickung und Pfändungspfandrecht
Pfändungstheorien
Öffentliche Versteigerung
Vollstreckungsrechtsbehelfe: §§ 767, 771 und 805 ZPO
This lesson was created by Becks.
This lesson is not released for learning.
Advertisement
- Wie ist die Grundstruktur jeder Zwangsvollstreckung wegen Geldforderung? Sie ist durch den Beschlagnahme- und den Verwertungsakt gekennzeichnet. Der Beschlagnahmeakt (Pfändung) hat zwei Wirkungen: Verstrickung + Pfändungspfandrecht. Der Verwertungsakt (zB öff. Versteigerung) dient der Erzielung eines Verwertungserlöses, mit dem der Vollstreckungsgläubiger wegen seiner titulierten Forderung befriedigt wird.
- Welche Bedeutung hat die Verstrickung? Durch die Verstrickung wird dem Vollstreckungsschuldner die Verfügungsbefugnis über die Sache entzogen (= Veräußerungsverbot iSd §§ 135, 136 BGB) und die staatliche Verfügungsmacht zum Zwecke der Verwertung der Sache begründet.
- Unter welchen Voraussetzungen tritt eine wirksame Verstrickung der Sache ein? Sie tritt mit Pfändung der Sache ein, wenn die Pfändung nur nicht nichtig ist. Bloße Fehlerhaftigkeit schadet nicht. Die Abgrenzung bestimmt sich dabei nach der "Evidenztheorie" (besonders schwer+evident). Hauptfälle der Nichtigkeit: - Titel fehlt völlig- unzuständiges Vollstreckungsorgan- Pfändung von vornherein nicht ausreichend ersichtlich iSd § 808 II 2
- Aus welchen Gründen erlischt die Verstrickung? Beendigung der Verwertung durch Ablieferung der Sache an Ersteigerer Aufhebung der Pfändung zB nach erfolgreicher Einlegung eines Vollstreckungsrechtsbehelfs gem. § 775 Nr. 1 iVm 776 S.1 gutgläubiger Erwerb der Pfandsache durch einen Dritten gem. §§ 136, 135 II BGB; nicht ausreichend ist die bloße Freigabeerklärung durch den Gläubiger (hM)
- Welche Theorien werden zur Rechtsnatur des Pfändungspfandrechts iSv § 804 vertreten? Erläutere diese kurz! Rein öffentl-rechtl. Theorie: Nach ihr ist das Pfändungspfandrecht rein öff.-rechtl. Natur. Es entsteht als notwendige Folge des Hoheitsakts Pfändung. Rein privatrechtl. Theorie: Nach dieser Theorie ist das Pfändungspfandrecht eine dritte Art des privatrechtl. Pfandrechts neben dem rechtsgeschäftlichen gem. §§ 1204 ff BGB und dem gesetzlichen gem. §§ 1257, 1204 ff BGB. Es bildet die Grundlage der gesamten Vollstreckung also auch der Verwertung, so dass auch §§ 1235 ff BGB neben §§ 814 ZPO Anwendung finden. Gemischt privatrechtl.-öffentlich-rechtl. Theorie (hM): Auch nach dieser Theorie ist das Pfändungspfandrecht eine dritte Art des privatrechtl. Pfandrechts. Im Unterschied zur rein privatrechtl. Theorie wird jedoch nicht das Pfändungspfandrecht, sondern die Verstrickung als Grundlage der Verwertung gesehen, so dass die §§ 1235 ff BGB nicht entsprechend anwendbar sind, insbesondere nicht § 1244 BGB.
- Unter welchen Voraussetzungen entsteht das Pfändungspfandrecht? Nach der rein öffentl.-rechtl. Theorie allein mit wirksamer Pfändung und Eintritt der Verstrickung Nach den beiden anderen Theorien: wirksame Verstrickung + Einhaltung der wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen (str) + Bestehen der vollstreckbaren Forderung entspr. § 1204 BGB + Eigentum des Vollstreckungsschuldners am Pfandgegenstand entspr. § 1205 BGB
- Wann kommt es zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts? Nach allen Theorien mit Erlöschen der Verstrickung Nach der rein privatrechtl. und der gem. Theorie zusätzlich:- durch Untergang der titulierten Forderung entspr. § 1252 BGB- durch Verzicht des Gläubigers entspr. § 1255 BGB- durch gutgläubigen lastenfreien Erwerb entspr. § 936 BGB
- Unter welchen Voraussetzungen kommt es in der öffentlichen Versteigerung zum Eigentumsübergang auf den Ersteigerer? Ordnungsgemäße Ablieferung gem. § 817 II fortbestehende Verstrickung Einhaltung der wesentlichen Vorschriften für das Versteigerungsverfahren (Zuständigkeit und Öffentlichkeit gem. § 814 und Barzahlungsgebot gem. § 817 II)
- Welche Bedeutung hat in der öffentlichen Versteigerung beweglicher Sachen der Zuschlag? Durch ihn kommt gem. § 817 I 3 ZPO iVm § 156 BGB ein ör Vertrag sui generis zwischen Staat und Meistbietendem zustande (beachte § 806), der GV kann rechtsbeständiges Eigentum übertragen (= Rechtsgrund iSd § 812 BGB).
- Wie sind die Rechtsverhältnisse am Versteigerungserlös? Der Versteigerungserlös tritt in jeder Hinsicht an die Stelle der versteigerten gepfändeten Sache. So wie die Rechtsverhältnisse an der Sache bestanden, setzen sie sich am Erlös fort (= dingliche Surrogation, Gedanke aus § 1247 S. 2 BGB).
- Advertisement
- Wie und unter welchen Voraussetzungen wird eine Geldforderung des Vollstreckungsschuldners gegen einen Drittschuldner gepfändet? Durch Zustellung eines Pfändungsbeschlusses des Vollstreckungsgerichts an den Drittschuldner, gem. § 829 I und III.Voraussetzungen: Vorliegen der allg. Vollstreckungsvoraussetzungen + Möglichkeit des Bestehens der zu pfändenden Forderung + Pfändbarkeit der Forderung (vgl. §§ 850 ff und 851).
- Wie kann die gepfändete Geldforderung verwertet werden? Durch Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts gem. § 835, wobei die Überweisung an den Gläubiger an Zahlungs statt (entspricht Abtretung mit Befriedigungswirkung vgl. § 835 II) oder zur Einziehung (entspricht Einzugsermächtigung) geschehen kann. Unter den Voraussetzungen des § 844 kann das Vollstreckungsgericht eine andere Art der Verwertung anordnen, zB einen freihändigen Verkauf der Forderung.
- Wie ist die Rechtsstellung des Drittschuldners? Ggü. dem Drittschuldner gilt das Zahlungsverbot des § 829 I 1 (arrestatorium), gem. § 840 ensteht eine Auskunftsobliegenheit deren schuldhafte (!) Verletzung gem. § 840 II 2 eine Schadensersatzpflicht begründet.
- Nenne Beispiele für Rechte iSd §§ 857 ff.! Anteilsrecht von Gesellschaftern und Miterben (vgl. auch § 859 I und II) Anwartschaftsrecht auf Eigentum an beweglichen Sachen (nach hM Doppelpfändung) beschränkt dingliches Recht (beachte § 857 III insbesondere für Nießbrauch und § 857 VI insbesondere für Grundschuld)
- Wie kann wegen Geldforderung in ein Grundstück vollstreckt werden? Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 867), Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (§ 869 iVm ZVG).
- Wo weicht im Vollstreckungsrecht die Abgrenzung bewegliches - unbewegliches Vermögen von der Abgrenzung im Sachenrecht ab? Bei § 810 (ungetrennte Früchte): sachenrechtlich wesentliche Bestandteile des Grundstücks gem. § 94 I, 99 BGB - vollstreckungsrechtlich gem. §§ 808 ff pfändbar als bewegliche Sachen, solange Grundstück noch nicht beschlagnahmt Bei § 865 (Grundstückszubehör, getrennte Erzeugnisse und getrennte Bestandteile im Haftungsverband der Hypothek): sachenrechtlich bewegliche Sachen gem. §§ 94 und 97 BGB - vollstreckungsrechtlich grds. unbewegliches Vermögen gem. § 865 I.
- Wie ist das Verhältnis der Mobiliar- zur Immobiliarvollstreckung bei Gegenständen, die zum Haftungsverband der Hypothek gehören? Grundstückszubehör im Haftungsverband der Hypothek ist ausschließlich Gegenstand der Immobiliarvollstreckung gem. §§ 864 ff, vgl. § 865 II 1 Sonst gilt der Vorrang der Immobiliar- vor der Mobiliarvollstreckung, vgl. § 865 II 2.
- Wie wird ein Urteil, in dem der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt ist, vollstreckt? Gem. § 894 gilt mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils die Erklärung als abgegeben, ohne dass weitere Vollstreckungsmaßnahmen nötig sind ("Das rechtskräftige Urteil vollsteckt sich also selbst").