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Schuldrecht (Subject) / Unerlaubte Handlung III (Lesson)

III

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  • A D. K könnte auch einen Anspruch gem. § 831 Abs. 1 BGB haben. 1. VerrichtungsgehilfeG müsste Verrichtungsgehilfe sein. Verrichtungsgehilfe ist derjenige, st, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist.G wurde von M (in dessen Interesse) zur Hilfe bei den Malerarbeiten bestellt. Auch ist G als Angestellter des M von dessen Weisungen abhängig. G ist Verrichtungsgehilfe.
  • B 2. Objektiv tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung G erfüllt den objektiven Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB. Außerdem handelte er rechtswidrig.
  • C 3. In Ausführung der VerrichtungDies müsste in Ausführung der Verrichtung geschehen sein. Dies ist der Fall, wenn zwischen der Tätigkeit und der Verletzungshandlung ein innerer Zusammenhang besteht. Hier besteht ein innerer Zusammenhang zwischen den Malerarbeiten und dem Beinbruch des K. Der Schaden wurde in Ausführung der Verrichtung verursacht.
  • D 4. Verschulden des Geschäftsherren Der Geschäftsherr haftet gem. § 831 Abs. 1 BGB für vermutetes eigenes Verschulden. Da G bisher allerdings immer gewissenhaft gearbeitet hat, kann sich M nach § 831 I 2 BGB exkulpieren 5. ErgebnisK hat keinen Anspruch gegen M gem. § 831 Abs. 1 BGB.
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