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Schuldrecht (Subject) / Unerlaubte Handlung (Lesson)

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  • a A. Ein Schuldverhältnis besteht zwischen G und K nicht, so dass ein Anspruch des K gegen G gem. § 280 Abs. 1 BGB ausscheidet.
  • 2 B B K könnte aber einen Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB gegen G haben 1. RechtsgutsverletzungK hat sich das Bein gebrochen. Es liegt eine Schädigung des Körpers und der Gesundheit und damit eine Rechtsgutsverletzung vor.
  • 2. Menschliches Verletzungsverhalten und haftungsbegründende Kausalität Das sorgfaltswidrige Stehenlassen des Eimers ist ein menschliches Verletzungsverhalten in Form eines Unterlassens. Dieses Unterlassen war für die Rechtsgutsverletzung kausal.Dieses Unterlassen steht weiter einem Tun gleich, weil G hier die Verkehrssicherungspflicht traf, keine Gegenstände etc. im Haus des K rumstehen zu lassen, durch die sich dieer verletzen könnte.
  • 3. 4. 5. 3. RechtswidrigkeitDie Rechtgutsverletzung erfolgte auch rechtswidrig. (Die Rechtswidrigkeit ist indiziert)4. VerschuldenG hat den Eimer fahrlässig stehen lassen, und damit die Rechtsgutsverletzung auch verschuldet.5. Schaden und haftungsausfüllende KausalitätDem K sind Behandlungskosten von 500 € entstanden. Die Rechtsgutsverletzung war für diesen Schaden kausal.
  • Ergebnis 6. ErgebnisK hat einen Anspruch i. H. v. 500 € gem. § 823 Abs. 1 BGB gegen G.
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