Schuldrecht (Subject) / Unmöglichkeit IV (Lesson)
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§ 280 1,3, 283 BGB
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- C K könnte gegen V einen Anspruch auf Sachdenseersatz aus § 280 Abs. 1 Abs. 3, 283 BGB haben Zudem müssten die Vorraussetzungen des § 280 I erfüllt sein. Der Schuldner müsste eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben, § 280 Abs. 1 S.1. Aus dem Kaufvertrag resultiert die Pflicht des Schuldners V, die Kaufsache zu Übwereignen § 929 S.1. Der Schuldner hat V hat das Klavier aber nicht übereignet. Die Pflichtverletzung liegt im reinen Nichtleisten. Also hat der Schuldener eine Pflicht aus dem Schukdverhältnis verletzt.
- D Ein Vertretenmüssen des Schuldners wird angenommen. Der Schuldner hat nach §276 Abs.1Satz1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. V hat das Klavier aber nicht selber zerstört. V hat dies also weder nach § 276 BGB noch nach § 278 BGB zu vertreten. Ein Anspruch auf Schadenerstz scheidet folglich aus.
- d C. K selbst hat keine vertraglichen Ansprüche gegen S. Einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB hat er nicht, da nicht er, sondern (noch) V Eigentümer des Klaviers war. V hätte zwar grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 1 BGB gegen S. V hat aber keinen Schaden, da er ja den Kaufpreis von K bekommt. In einem solchen Fall spricht man von einer „zufälligen Schadensverlagerung“. K kann von V gem. § 285 BGB Abtretung seiner Schadensersatzansprüche verlangen.
