Schuldrecht (Subject) / Vorrang der Nacherfüllung (Lesson)

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Vorrang der Nacherfüllung

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  • Vorrang der Nacherfüllung Liegt ein Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vor, so stehen dem Käufer grundsätzlich die § 437 BGB aufgezählten Recht zur Verfügung.
  • Der Käufer kann somit: Nacherfüllung verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB) den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB) vom Kaufvertarg zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen (§§ 346 Abs. 1 i.v.m. § 323 BGB oder Schadenersatz neben (§280 Abs. 1 BGB) oder statt der Leistung (§ 280 Abs. 1,3 i.V.m. § 281 BGB) verlangen.
  • Vorrang der Nacherfüllung I Der Käufer muss dem Verkäufer aber grundsätzlich erst eine angemessen Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben, bevor er zurücktreten (vgl. § 323 Abs 1 BGB) mindern (vgl § 441 Abs 1 BGB) oder Schadenerstaz statt der Leitung verlangen kann (vgl. § 281 Abs. 1 BGB).
  • Vorrang der Nacherfüllung II Es gilt damit der Vorrang der Nacherfüllung. Für den Verkäufer bedeutet dies das Recht oder die Möglichkeit "zur zweiten Andienung"