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Strafrecht Besonderer Teil (Subject) / Diebstahl (Lesson)

alles was zum Diebstahl gehört

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  • Sache Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand iSd §90 BGB und zwar unabhängig von seinem körperlichen Aggregatzustand Keine Sachen: Energie Strahlen elekr., magnetisch oder in anderer Weise gespeicherte Daten   Tiere-> Sachen (+)
  • Beweglich Beweglich sind alle Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können. Schutzzeck d. Norm umfasst alle wegnehmbaren Sachen, also auch solche, die erst zum Zwecke der Wegnahme beweglich gemacht wurden (Getreide, Bestandteile v. Gebäuden/ "unbeweglichen" Gründstücken, wie Heizkörper) -> Daher Schäfer §242 (+), der seine Schafe Gras vom fremden Grundstück abfressen lässt (in Tateinheit zu §303 jedoch nur hins. zertretenen und verkoteten Grundstücks)  
  • fremd Fremd ist eine Sache, wenn sie im Alleineigentum Dritter oder Mitteigentum eines Dritten steht -> Fremdheit bemisst sich nach zivilR Regeln        Ausreichend für Fremdheit (+)              Mit- und Gesamthandseigentum              Vorbehalts- und Sicherungseigentum Herrenlose Sache können nicht Tatbestand des Diebstahls erfüllen!    
  • Fremdheit Problematisch...Krematoriumsfälle 1) Leichenbestatter nimmt Leiche bei Bestattung Zahngold weg       -> Goldzahn wird herrenlos; strafbar nur wg. Störung Totenruhe Jedoch nur nach Verbrennung. Ist immernoch Teil d. Körpers
  • Implantate fremd? e.A: -> nur lose mit Körper verbundene Gegenstände            durch einsetzen erlangt Träger daran Eigentum, welches mit Tod auf Erben übergeht   a.A. (h.m.) ->mit Einpflanzung Teil d. menschl. Körpers. dadurch verlieren sie Sacheigenschaft u zugleich Eigentumsfähigkeit. Nach Tod-> wie Leiche...herrenlos
  • Wegnahme siehe JI Unterlagen
  • Wegnahme str....Leitfaden Eine urspr. gegebene tatsächliche Herrschaftsmacht, deren Begründung auch von einem tatsächlichen Herrschaftswillen getragen war, endet nicht, solange die sozialen Anschauungen den Gewahrsam     -> nicht einer anderen Person zuordnen o.     -> wegen der äußeren Rahmenbedingungen keiner Person zuordnen
  • Gewahrsam = tatsächliche Sachherschaft einer Person über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird   Streng von Frage des Eigentums zu unterscheiden
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