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Baurecht (Subject) / Kapitel 2 (Lesson)

Überörtliche Planung

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  • Nenne den Inhalt des Landesentwicklungsplans? § 7 LplG der Landesentwicklungsplan ist als Raumordnungsplan für das ganze Land aufzustellen und enthält Ziele (Z) und Grundsätze (G) der Raumordnung Er legt fest: Raumkategorien die höheren zentralen Orte (Ober- und Mittelzentren) Landesentwicklungsachsen Besondere regionale Entwicklungsaufgaben (z.B. Nationalpark) Der Landesentwicklungsplan ist zu begründen
  • Von wem wird der Landesentwicklungsplan aufgestellt? § 9 LplG von der obersten Raumordnungs-und Landesbehörde i.V.m § 30 LplG das Wirtschaftsministerium der Entwurf eines Entwicklungsplanes wird dem Landtag zur Stellungnahme zugeleitet § 9 (2) LplG Bei der Ausstellung können mehrere Akteure beteiligt sein (§9 (3) LplG) wie Gemeinden, Landkreise, Regionalverbände,... § 10 (1) LplG Die Landesregierung kann den Entwicklungsplan für verbindlich erklären indem sie eine Rechtsverordnung erlässt
  • Bauplanungsrecht zur Entwicklung + Erhaltung der städtebaulichen Ordnung die Einzelvorhaben müssen sich in die Umgebung einfügen bestimmt wo, was und wie viel gebaut werden darf! Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund Pauleitplanung = die Entwicklung von FNP und B-Pläne durch die Gemeinde
  • Bauordnungsrecht Gesetzgebungskompetenz liegt bei den Ländern zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von Bauvorhaben
  • Was versteht man unter dem Gegenstromprinzip? §1 (3) ROG der Gesamtraum (BRD) darf nicht von den Teilräumen isoliert betrachtet werden. Sondern die Teilräume müssen von unten nach oben zu Gesamträumen entwickelt werden. gegenseitige Rücksichtsnahme d.h. Bauleitplanung (örtliche Planung) hat Mitsprache u. Beteiligungsrechte bei der Erstellung überörtlicher Pläne z.B. Regionalpläne. Sie muss sich dabei an die Vorgaben d. überörtlichen Planung halten. Auf der anderen Seite muss die Bundesraumordnung (überortliche Planung) Rücksicht auf die Bauleitpläne der Kommune nehmen.  
  • Wie kommen Entwicklungspläne zustande? § 9 LplG Aufstellung: Landesentwicklungspläne: durch die obere Raumordnungs- u. Landesbehörde i.V.m. § 30 LplG --> Wirtschaftsministerium fachliche Entwicklungspläne: durch das zuständige Ministerium (3) für die Aufstellung können mehrere Akteure beteiligt sein: z.B: Gemeinden, Landkreise, Regionalverbände Entwurf: (2) der Entwurf der Entwicklungspläne wird zur Stellungnahme an den Landtag zugeleitet (6) Entwicklungspläne sind mit den Nachbarländern abzustimmen Beschluss (9) werden von der Landesregierung Beschlossen i.V.m §10 LplG Fortschreibungen u. sonstige Änderungen sind durch Rechtsverordnung verbindlich zu erklären  
  • Regionalplan § 11 LplG regelt Form und Inhalt legt die räumliche Entwicklung u. Ordnung der Region fest enthält Ziele (Z) und Grundstätze (G) (3) Aufführung was im Regionalplan festzulegen ist macht konkretere Angaben als der Landesentwicklungplan darf nicht widersprüchlich zum Entwicklungsplan sein (6) Festsetzungen des Landesentwicklungsplan müssen in den Regionalplan übernommen werden legt die Details fest, kann aber an den Festsetzungen des Landesentwicklungsplans nichts ändern § 12 (10) LplG sind durch Satzung festzustellen
  • Von wem werden die Regionalpläne aufgestellt? §12 LplG die Regionalpläne sind von den Regionalverbänden (§ 31 LplG) aufzustellen und fortzuschreiben. Sie sind also die Träger der Regionalplanung. Sie stellen eine Zwischenebene dar und finden sich nicht im 3-stufigen-Verwaltungsaufbau
  • Wie viel Regionalverbände gibt es in BW? § 31 LplG gibt es in BW 10 Regionalverbände
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