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Zivilprozessrecht (Subject) / Kurseinheit 5 (Lesson)

Versäumnisverfahren Mahnverfahren Rechtsmittel

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  • Welche prozessualen Möglichkeiten stehen dem Gericht bei Säumnis beider Parteien zur Verfügung? Entscheidung nach Lage der Akten gem. § 251 a I und II Vertagung gem. § 227 Anordnung des Ruhens des Verfahrens gem. §§ 251 a III, 251
  • Unter welchen Bedingungen ergeht ein erstes echtes Versäumnisurteil gegen den Beklagten? Antrag des erschienenen Klägers auf Erlass eines VU Säumnis des Beklagten Kein Versagungs- oder Vertagungsgrund gem. §§ 334, 337 Zulässigkeit der Klage Schlüssigkeit der Klage, vgl. § 331 II HS. 1 iVm I 1 (Geständnisfiktion)
  • Was sind die Voraussetzungen für ein erstes echtes Versäumnisurteil gegen den Kläger?   Antrag des erschienenen Beklagten auf Erlass eines VU Säumnis des Klägers keine Versagungs- und Vertagungsgründe gem. §§ 335, 337 Zulässigkeit der Klage KEINE Schlüssigkeitsprüfung, vgl. § 330  
  • Was ist ein sog. "unechtes" Versäumnisurteil? Es ist ein "normales" klageabweisendes Endurteil iSd § 300 gegen den Kläger.
  • Wann ergeht ein sog. "unechtes" Versäumnisurteil? Es ergeht nicht aufgrund der Säumnis, sondern nur bei deren Gelegenheit, wenn sich die Unzulässigkeit oder Unschlüssigkeit der Klage herausstellt. Hier fehlt die Kausalität zwischen Säumnis und Entscheidungsinhalt.
  • Unter welchen Voraussetzungen ergeht ein sog. "technisch zweites" Versäumnisurteil nach vorausgegangenem ersten Versäumnisurteil? Vgl. § 345: Zulässiger Einspruch der Partei gegen das erste VU, §§ 338 ff eneute Säumnis in dem gem. § 341 a anberaumten Einspruchstermin Antrag der erschienenen Partei auf Erlass eines zweiten VU streitig: Gesetzmäßigkeit der ersten VU? eA: (+), arg.: § 342 "Zurückversetzungsgrundsatz"; hM: (-), arg.: § 345 lex specialis zu § 342; Umkehrschluss zu § 700 VI
  • Wann ergeht ein sog. "weiteres erstes" Versäumnisurteil? Er ergeht, wenn der Einspruchsführer erneut säumig ist, aber keine zweimalige aufeinanderfolgende Säumnis vorliegt, sondern zwischenzeitlich in einem Termin mündlich verhandelt wurde.
  • Was ist der statthafte Rechtsbehelf gegen ein erstes echtes Versäumnisurteil? Einspruch gem. § 338 ff.
  • Was ist der statthafte Rechtsbehelf gegen ein "unechtes" Versäumnisurteil? Berufung gem. § 511 ff bzw. Revision gem. §§ 542 ff.
  • Was ist der statthafte Rechtsbehelf gegen ein "technisch zweites" Versäumnisurteil? Eingeschränkte Berufung gem. § 514 II.
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  • Wann liegt Säumnis im Termin zur mündlichen Verhandlung vor? Nichterscheinen der ordnungsgemäß geladenen Partei Nichtverhandeln der erschienenen Partei, § 333 Nichtvertretensein der Partei im Anwaltsprozess "Termin zur mündlichen Verhandlung" kann sein: früher erster Termin, § 275; Haupttermin, § 279; Fortsetzungstermin § 322; nicht aber Gütetermin, § 278 II, an diesen kann jedoch die mündliche Verhandlung anschließen gem. § 279 I.
  • Kann man auch im schriftlichen Vorverfahren säumig sein mit der Folge eines Versäumnisurteils? Wenn der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Belehrung gem. § 276 II nicht innerhalb der Notfrist von 2 Wochen gem. § 276 I 1 schriftlich seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt. Beachte hier aber insbes. § 331 III im schriftlichen Vorverfahren.
  • Welche Alternative zur Beantragung eines Versäumnisurteils bietet das Gesetz der erschienenen Partei bei Säumnis des Gegners? Antrag auf Entscheidung nach Aktenlage, gem. § 331 a. Dies aber gem. § 331 a S. 2 iVm § 251 a II nur, wenn zumindest einmal mündlich verhandelt wurde.
  • Unter welchen Voraussetzungen ist ein Mahnverfahren zulässig? Gem. § 688 ist das Mahnverfahren grds. nur zulässig zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen in Euro, die nicht (mehr) von einer Gegenleistung abhängig sind.
  • Wer ist für die Durchführung des Mahnverfahrens sachlich, örtlich und funktionell zuständig? Sachlich und örtlich ausschließlich zuständig für das Mahnverfahren ist gem. § 689 II iVm §§ 12 ff ZPO das AG am Wohnsitz des Antragstellers, sofern nicht der Landesgesetzgeber die Mahnsachen gem. § 689 III einem zentralen Mahngericht (in Bayern: AG Coburg) zugewiesen hat. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger gem. § 20 Nr. 1 RPflG.
  • Was ist der statthafte Rechtsbehelf gegen einen Mahnbescheid? Widerspruch, vgl. §§ 692 I Nr. 3, 694 ff.
  • Was ist der statthafte Rechtsbehelf gegen einen Vollstreckungsbescheid? Einspruch gem. §§ 700 I (Vollstreckungsbescheid steht erstem VU gleich) iVm 338 ff ZPO.
  • Welche Art von Versäumnisurteil kann ergehen, wenn in dem nach Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid anberaumten Termin der Beklagte säumig ist und der erschienene Kläger Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellt? "Technisch zweites" VU gem. § 345 ZPO gegen den säumigen Beklagten oder "unechtes" VU gegen den eschienenen Kläger, durch das die Klage abgewiesen und der Vollstreckungsbescheid aufgehoben wird, vgl. § 700 VI ZPO.