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Ö-Recht (Subject) / Kapitel 15 (Lesson)

Widerspruchsverfahren

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  • Nenne die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Widerspruch Staathaftigkeit (§ 68VwGO) Einlegung: wurde der Widerspruch tätsächlich eingelegt? (§ 69 VwGO) richtige Form und Frist (§70 VwGO) Beschwer (§42 (2) VwGO)
  • Was versteht man unter einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage? Anfechtungsklage = Erlass eines belastenden VA Verpflichtungsklage = Erlass eines begünstigten VA --> der Bürger  möchte etwas von der Behörde was er aber nicht bekommt  z.B. Baugenehmigung ---> hier muss sofort Klage erhoben werden, da ein VA nicht vorliegt und so kein Widerspruch statthaft ist.
  • Wann ist ein Widerspruch statthaft? § 68 VwGO es muss ein VA vorliegen §68 (1) S.1 +(2) wenn der Widerspruch vor einer Anfechtungs-und Verpflichtungsklage eingelegt wird §68 (1) S.2 es darf keine Ausnahmebestimmungen geben - § 68 (1) S.2ein Widerspruch ist nicht statthaft, wenn ein Gesetz dies bestimmt  (§15 AGVwGO, §70 VwVfG, § 30(2) KomWG) - wenn der VA von einer Obersten Bundes- oder Landesbehörde erlassen wurden ist - der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält
  • In welcher Form und zu welcher Frist muss der Widerspruch eingelegt werden? § 70(1) VwGO Form: schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde die den VA erlassen hat Frist: innerhalb eines Monats (nicht für 4 Wochen) --> §188 (2) BGB Ist der VA am 28.Februar bekanntgegeben worden so ist bis zum 28. März der Widerspruch einzureichen  
  • Die Begründetheit eines Widerspruchs Begründetheitsprüfung = inhaltliche Prüfung Widerspruch ist begründet, wenn ein Verstoß gegen das materielle Recht vorliegt. §72 VwGO hält die Behörde den Widerspruch für begründet dann hilft sie ihm ab (Abhilfebescheid) §73 VwGO hält die Behörde den Widerspruch für nicht begründet ergeht ein Widerspruchsbescheid = ablehnender Bescheid ---> wird von der nächst höheren Behörde erlassen. §74 VwGO gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb der Monatsfrist Klage erhoben werden
  • Nenne die Inhalte des Widerspruchsbescheids § 73 (3) VwGO Begründung Rechtsmittelbelehrung Zustellung von Amtswegen (nicht Abgabe bei der Post) Kostenentscheid (wer trägt die Kosten)
  • Was versteht man unter der Rücknahme von VA's? § 48 VwVfG außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens kann nur von der Behörde aufgehoben werden bei rechtswidrigen VA's dient der Fehlerkorrektur ist eine Ermessensentscheidung kann für die Vergangenheit (extung) und für die Zukunft (exnung) zurück genommen werden ist ein eigener VA
  • Was versteht man unter dem Widerruf von VA's? §49 VwVfG außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens kann nur von der Behörde aufgehoben werden bei rechtsmäßigen VA ein rechtsmäßiger VA wird z.B. zurückgenommen, da sich die Sach- und Rechtslage geändert hat und er so nicht mehr inhaltlich konform mit dem bestehenden Recht ist hängt nicht wie die Rücknahme von der Abwägung eines Einzelfalls ab sondern ist bereits gesetzlich begrenzt kann für die Vergangenheit (extung) und für die Zukunft (exnung) zurück genommen werden
  • Was müssen Behörden bei der Rücknahme von begünstigen VA's beachten? Bei der Rücknahme von begünstigen VA's muss immer eine Abwägung getroffen werden. Zwar muss sich die Behörde an die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung halten und ist somit verpflichtet rechtswidrige VA's zurücknehmen, aber der Bürger hat Vertrauensschutz, d.h. er muss cih auf das was die Behörde versprochen hat verlassen/vertrauen können.
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