Verfassungsrecht (Subject) / Kurseinheit 4 (Lesson)
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Normenkontrollantrag Art. 14 GG
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- Was versteht man unter Gericht iSv Art. 100 I GG? Gericht iSd Art. 100 I GG ist jeder sachlich unabhängige Spruchkörper, den ein formelles Gesetz mit den Aufgaben eines Gerichts betraut und als Gericht bezeichnet hat.
- Was kann beim BVerfG zum Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle gemacht werden? Die Überprüfung der Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes mit dem GG oder eines Landesgesetzes mit dem GG oder einem Bundesgesetz.
- Warum bedarf es keiner Ausdehnung der Vorlagemöglichkeit nach Art. 100 I GG auf materielle Gesetze? Weil hier den Gerichten eine eigene Verwerfungskompetenz zukommt. Die Autorität des Gesetzgebers steht bei nur materiellen Gesetzen nicht auf dem Spiel.
- Gibt es formelle Gesetze, die nicht zum Gegenstand einer Normenkontrolle nach Art. 100 I GG gemacht werden können? Ja, vorkonstitutionelle Gesetze. Ausgenommen sind dabei solche Gesetze, die der aktuelle Gesetzgeber durch Neuverkündung oder Änderung in seinen Willen aufgenommen hat. Sie werden wie nachkonstitutionelle Gesetze behandelt.
- Was ist vom Gegenstand des Verfahrens her der wesentliche Unterschied zwischen der konkreten Normenkontrolle und der abstrakten Normenkontrolle? Es können im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle nicht nur formelle Gesetze überprüft werden, sondern auch materielle.
- Welche Vorlagevoraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Gericht nach Art. 100 I GG vorlegen kann? Das Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sein. Das Gesetz muss für den konkreten Fall entscheidungserheblich sein.
- Inwieweit können öffentlich-rechtliche Rechtspositionen in den Schutzbereich des Art. 14 I GG fallen? Der Eigentumsschutz erstreckt sich auf solche öffentlich-rechtliche Rechtspositionen, die vergleichbar sind mit der Eigentümerposition, die durch Privatrecht vermittelt wird. Eine solche Vergleichbarkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Position Äquivalent eigener Leistung ist.
- Was versteht man unter Enteignung iSv Art. 14 III GG? Enteignung ist jede final konkret individuelle Entziehung eigentumsrechtlicher Positionen zur Inanspruchnahme für öffentliche Zwecke.
- Wie definiert das BVerfG Inhalts- und Schrankenbestimmungen iSv Art. 14 I 2 GG? Inhalts- und Schrankenbestimmungen definiert das BVerfG als generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten des Eigentümers.
- Trotz des formellen Ansatzes des BVerfG gibt es Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Einordnung Enteignung - Inhalts- und Schrankenbestimmungen. Anhand welcher Kriterien wird die Abgrenzung dann vorgenommen? Problem ist, dass auch vom Gesetzgeber generell gemeinte Verkürzungen des Eigentumsinhalts sich im Einzelfall konkretisieren. Letztlich ist deshalb auf die Intention des Gesetzgebers abzustellen.
- Worauf ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ieS des Eingriffs bei einer Inhalts- und Schrankenbestimmung besonders zu achten? Die Inhalts- und Schrankenbestimmungen müssen das Spannungsverhältnis zwischen Privatnützigkeit (Art. 14 I 1 GG) und der Sozialbindung des Eigentümers (Art. 14 II GG) angemessen ausgleichen.
- Inwieweit können auch bei Inhalts- und Schrankenbestimmungen Entschädigungsregelungen unerlässlich sein? Da Inhalts- und Schrankenbestimmungen bei erhöhter Intensität des Eingriffs nicht zur Enteignung mutieren, werden sie allenfalls unverhältnismäßig. Durch eine Entschädigungsregelung kann die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs jedoch gewahrt werden (sog. ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung).
- Was versteht man unter einer sog. salvatorischen Entschädigungsklausel? Klauseln, die ohne nähere Konkretisierung der Enteignungszwecke sowie der Art und des Umfangs des Eigentumsentzugs eine Entschädigung in Geld für den Fall vorsehen, dass eine auf Grundlage des Gesetzes erlassene Maßnahme eine "Enteignung" darstellt. Ihre begriffliche Fassung ist erkennbar noch an der früheren Rspr. des BGH zur Enteignungsentschädigung ausgerichtet.
- Was wird im Wesentlichen gegen die Geltung salvatorischer Entschädigungsklauseln als Ausgleichsregelung eingewendet? Mit Blick auf die Wesentlichkeitstheorie die mangelnde Bestimmtheit.
- Was spricht für die Geltung von salvatorischen Entschädigungsklauseln als Ausgleichsregelung? Angesichts der vielfachen nicht vorhersehbaren "Seitenfolgen" der inhaltsbestimmten Regelungen können solche "pauschalen Entschädigungsklauseln" eine angemessene Möglichkeit darstellen, den gesetzgeberischen Willen mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringen.
- Welcher Rechtsweg ist für Entschädigungen im Anwendungsbereich des Art. 14 I 2 GG gegeben? Mit der Einführung des § 40 II 1 HS. 2 VwGO nF steht nunmehr fest, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Die auf § 40 II 1 VwGO aF ("Aufopferungsansprüche) gestützte Auffassung des BGH, der ordentliche Rechtsweg sei eröffnet, ist damit überholt.
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- Unter welchen Voraussetzungen ist der Amtshaftungsanspruch gegeben? Wenn(1) jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten Amtes (2) die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht (3) schuldhaft verletzt hat und (4) dadurch einen Schaden verursacht, sofern (5) kein Haftungsausschluss vorliegt.
- Wo liegt der Unterschied zwischen dem Beamten im "statusrechtlichen Sinn" (§ 839 BGB) und dem im "haftungsrechtlichen Sinn" (Art. 34 GG)? § 839 BGB setzt eine öffentlich-rechtliche Rechtsstellung entsprechend den Beamtengesetzen voraus. Maßgeblich für Art. 34 GG ist, ob jemand mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut und in diesem Zusammenhang tätig geworden ist bzw. untätig geblieben ist (funktionelle Betrachtung).
- Ist Art. 34 GG enger oder weiter als § 839 BGB gefasst? Art. 34 GG ist einerseits weiter gefasst. § 839 BGB erfährt insoweit eine verfassungskonforme Erweiterung, als dass für die Staatshaftung kein Beamtenstatus vorausgesetzt wird. Art. 34 GG ist aber zum Teil auch enger, da § 839 BGB auch auf privatrechtliches Handeln Anwendung findet.
- Fällt unter den haftungsrechtlichen Beamtenbegriff auch der Parlamentsabgeordnete, wenn er bei der Gesetzgebung mitwirkt? Ja, auch hier liegt hoheitliches Tätigwerden vor.
- Warum greift die Amtshaftung nach Auffassung des BGH im Regelfall nicht im Bereich der Rechtssetzung? Es fehlt die Drittbezogenheit der Amtspflicht, da der Gesetzgeber idR Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahrnimmt, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise fehlt.
- Gilt im Rahmen der Amtshaftung für Gemeinderatsmitglieder ein milderer Sorgfaltsmaßstab? Nein, das Schadensrisiko würde sonst in unzumutbarer Weise auf den Bürger verlagert.
- Können Hoheitsträger Dritte iSd Amtshaftungsanspruchs sein? Voraussetzung ist, dass die verletzte Amtspflicht auch dem Schutz des geschädigten Hoheitsträgers dient und ihm der Amtswalter in einer Weise gegenüber tritt, die dem Verhältnis von Staat und Bürger vergleichbar ist. Erforderlich ist eine Gegnerschaft in der Interessenwahrnehmung.
- Welchen Sinn hat die Subsidiaritätsklausel (Verweisungsprivileg) des § 839 I 2 BGB ursprünglich gehabt? Ursprünglich galt § 839 I 2 BGB dem Schutz des persönlich haftenden Beamten. Er wird deshalb - soweit es um die Haftung des Staates geht - nach der Rechtsprechung nur restriktiv angewendet.
- Welchen Sinn hat die Subsidiaritätsklausel des § 839 I 2 BGB ursprünglich gehabt? Ursprünglich galt § 839 I 2 BGB dem Schutz des persönlich haftenden Beamten. Er wird deshalb - soweit es um die Haftung des Staates geht - nach der Rechtsprechung nur restriktiv angewendet.
- Worin liegt die maßgebliche Funktion der Anspruchsbegrenzung nach § 839 II 1 BGB? Im Schutz der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen vor erneuter, auf die Amtspflichtwidrigkeit der richterlichen Handlung gestützter gerichtlicher Überprüfung.
- Auf welcher Rechtsgrundlage beruht nach Ansicht des BGH der Anspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs? Seit dem Nassauskiesungsbeschluss des BVerfG sieht der BGH im gewohnheitsrechtlich anerkannten Aufopferungsgedanken die maßgebliche Grundlage.
- Wo liegt der maßgebliche Unterschied zwischen enteignungsgleichem und enteignendem Eingriff? Die Enteignungswirkung rührt bei einem enteignungsgleichen Eingriff stets von einem rechtswidrigen Akt, beim enteignenden Eingriff von einer rechtmäßigen Maßnahme mit (enteignenden) atypischen und damit unvorhersehbaren Nebenfolgen her.
- Wann kommt eine Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs auch bei einem Unterlassen der Verwaltung in Betracht? BGH: Im Fall des sog. qualifizierten Unterlassens. Lit.: Immer, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht.
- Der enteignungsgleiche Eingriff setzt Unmittelbarkeit des Eingriffs voraus. Wann kann die Unmittelbarkeit in diesem Sinne bejaht werden? Wenn der Schaden bzw. die Eigentumsbeeinträchtigung nicht durch ein ganz außerhalb der Maßnahme liegendes selbständiges Ereignis ausgelöst wurde. Es genügt jedoch, wenn sich eine für die hoheitliche Betätigung typische Gefahrenlage konkretisiert.
- Der Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs setzt eine Eigentumsbeeinträchtigung mit "enteignender Wirkung" voraus. Was soll damit ausgeschlossen werden? Dass der Eingriff lediglich eine Konkretisierung der Sozialbindung darstellt.
- Stellen Maßnahmen auf der Grundlage verfassungswidriger formeller Gesetze, die nach allg. Kriterien Sozialbindung darstellen, einen entschädigungspflichtigen Eingriff dar? Es gilt zwar der Grundsatz, die Rechtswidrigkeit indiziert die enteignungsgleiche Wirkung. Eine inhaltsbestimmende Vorschrift behält jedoch auch bei Verfassungswidrigkeit ihren Rechtscharakter als Regelung iSv Art. 14 I 2 GG, so dass weder in dem Gesetz noch in einer darauf gestützten Maßnahme ein entschädigungsbegründender Tatbestand iSd einteignungsgleichen Eingriffs gesehen werden kann.
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- Ist eine Entschädigung möglich, wenn eine verfassungsgemäße Inhaltsbestimmung durch untergesetzliche Normen oder Einzelakte rechtswidrig konkretisiert wird? Die Beurteilung solcher rechtswidriger Einzelakte und untergesetzlicher Normen ist von er strengen Trennung zwischen Art. 14 I 2 und III GG abgekoppelt. Es folgt daher ohne weiteres aus der Rechtswidrigkeit das Sonderopfer und damit die enteignungsgleiche Wirkung.
- Wer ist im Falle eines enteignungsgleichen Eingriffs entschädigungspflichtig? Grundsätzlich der begünstigte Verwaltungsträger bzw. Verwaltungsträger, dessen Aufgabe wahrgenommen wurde.
