Europarecht (Subject) / Wirkungen des Unionsrechts (Lesson)
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Unmittelbare Geltung Unmittelbare Anwendbarkeit Vorrang
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- Wirkungen des Unionsrechts Unmittelbare Geltung - das Unionsrecht gilt unmittelbar in den MS und wird Bestandteil der nationalen Rechtsordnungen Voraussetzung für die unmittelbare Geltung einer Norm des Unionsrechts ist ihr Inkrafttreten auf Unionsebene kein nationaler Umsetzungsakt notwendig Konsequenz der innerstaatlichen Geltung von Unionsrecht ist -die Pflicht aller nationales Behöreden und Gerichte, diese von Amts wegen zu beachen, z.b. bei Auslegung - seine Fähigkeit, dem Einzelnen unmittelbare Rechte und Pflichte zu verleihen
- Wirkungen des Unionsrechts Vorrang Begründung Tragweite Anwendungsvorrang Begründung: Vorrang ist eine Kollisionsregel, die bestimmt, wie eine Kollision zwischen Unionsrecht und den Normen des nationalen Rechts zu lösen ist wenn sich beide Normbereiche sachlich widersprechen! Das Unionsrecht steht aufgrund seines Vorrangs auf einer normhierarchischen Stufe über dem nationalen Recht und verdrängt diese im Kollisionsfall Tragweite: Vorrang bezieht sich auf alle Rechtsquellen d Unionsrechts, einschließlich d sekundären Unionsrecht und der internationalen Übereinkünfte d Union Anwendungsvorrang: es wird nicht als Geltungsvorrang, sondern als Anwendungsvorrang verstandanden und bewirkt lediglich, dass eine innerstaatliche Regelung, die Unionsrecht widerspricht, nicht angewendet werden darf die unionsrechtswidrige nationale Regelung gilt weiterhin, für Fälle außerhalb des Anwendungsbereichs d EU Rechts, sie wird verdrängt und nicht vernichtet EuGH hat nicht die Kompetenz diese für nichtig zu erklären
- Wirkungen d Unionsrechts Unmittelbare Anwendbarkeit UA Begründung Voraussetzung Begriffsabgrenzung Konsequenzen Begründung: -- Ist die Norm geeignet, konkrete Rechte/Pflichten für Einzelne, Behörden und Gericht zu begründen? UA setzt stets voraus, dass die betreffende Bestimmung subsumtionsfähig ist und deshalb von nationales Behörden oder Gerichtens ohne weiteres angewendet werden kann (im Völkerrecht untypisch) Voraussetzung: Unmittelbar anwendbar, wenn die Rechtsvorschrift unbedingt und hinreichend genau, keiner weiteren Konkretisierung bedarf, in einer Handlungs-oder Unterlassenspflicht besteht und keinen Ermessensspielraum lässt Begriffsabgrenzung: UA= allgemeiner Begriff, Merkmal d EU-Rechts Unmittelbare Wirkung = spezieller Begriff für RL Konsequenzen: subjektiv: Der Einzelne kann sich auf solche Bestimmungen vor den nationalen Behörden und Gerichten grds berufen objektiv: Die Bestimmungen sind von den Behörden und Gerichten d MS grds von Amts wegen anzuwenden