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Ö-Recht (Subject) / Kapitel 1.1 (Lesson)

Was ist die Verwaltung

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  • Unterscheidung Ö-Recht und Privatrecht Privatrecht: Verhältnis Bürger zu Bürger agieren nur Privatpersonen gleichbehandelt, d.h. alle agieren auf einer Stufe Gleichordnung Jedermannsrecht teilt sich in: - Verwaltungsprivatrecht: unmittelbare Erfüllung öffentlicher Aufgaben - Fiskalische Hilfsgeschäfte: mittelbare Erfüllung öffentlicher Aufgaben - Erwerbswirtschaftliches Handeln: keine Erfüllung öffentlicher Aufgaben, sondern nur Gewinnstreben Ö-Recht: Verhältnis Staat zu Bürger der Staat ist dem Bürger übergeordnet hat Wahlrecht ob er privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich tätig wird (Sonderrecht) hoheitlich Über- und Unterordnungsverhältnis
  • Wozu dienen Abgrenzungstheorien und nenne 3? Abgrenzungstheorien: dienen der Abgrenzung zwischen Ö-Recht und Privatrecht Interessentheorie: Normen die überwiegend dem öffentlichen Interesse (Gemeinwohl) dienen = Ö-Recht. Normen die überwiegend dem privaten Interesse dienen = Privatrecht. Subjektionstheorie: auch Über- und Unterordnungstheorie oder Subordinationstheorie genannt. Bürger agieren auf gleicher Ebene sind aber dem Staat untergeordnet Sonderrechtstheorie: beschäftigt sich mit der Frage für wen ist ein Rechtsgebiet relevant und wer kann gewisse Normen anwenden. Privatrecht= ein Jedermannsrecht, das jeder anwenden kann und für alle gilt auch für den Staat. z.B. jeder kann einen Kaufvertrag abschliesen. Ö-Recht = kein Jedermannsrecht sondern ein Sonderrecht, d.h. nur der Staat hat das Wahlrecht öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich zu handeln.
  • Begriff der Verwaltung es gibt keine einheitliche Definition, da die Tätigkeiten der Verwaltung sehr vielfältig sind wird in negativer Hinsicht allerdings definiert als: diejenige öffentliche Tätigkeit die weder Legislativ, noch Judikativ, noch Regierung ist. positives Kennzeichen: wird stehts für das Allgemeinwohl tätig Aufgabe: das soziale Leben der Bevölkerung im Staat einzubeziehen und aktiv zu gestalten Verwaltung ist ein Teil der Executiven (=Vollzug der Gesetze). Der andere Teil ist die Regierung (=Leitung des Staats) Verwaltung muss die gesetzlichen Vorgaben der Legislative vollziehen und wird von der Judikativen kontrolliert ob sie sich an die gesetzlichen Vorgaben hält
  • Gewaltenteilung: Legislativ = gesetzgebende Gewalt zu 10% - Parlamente Exekutive = gesetzvollziehende Gewalt zu 80%- Verwaltung Judikative = rechtssprechende Gewalt zu 10%- Gerichte Es gibt heute nicht nur eine Gewaltenteilung sondern auch eine Gewaltenverschränkung, d.h. die Gewalten sind voneinander abhänig und miteinander gekoppelt.
  • Die Vielseitigkeit der Verwaltung (Arten der Verwaltung) Eingriffsverwaltung: Der Staat greift in die Phäre des Bürgers ein und belastet ihn mit Anordnungen. Z.B. Abschleppen eines Autos, Auflösung einer Demo, Verkehrsschilder (böse Verwaltung) - Abgabenverwaltung: Steuern und Bußgelder - Ordnungsverwaltung: Polizei und Gesundheitsamt Leistungsverwaltung: Dem Bürger wird eine Leistung bzw. Vergünstigung der Verwaltung gewährt. Z.B. Bafög, Sozialhilfe, Bereitstellung eines Freibads (gute Verwaltung) Lenkungsverwaltung: Der Staat wird im Voraus planend tätig, z.B. bei Infrastruktur oder Demographischer Wandel Bedarfsverwaltung: Verwaltung der Verwaltung z.B. Anschaffen von Möbeln, Gehaltsverwaltung
  • Wozu ist der Staat eigentlich da? ist kein Selbstzweck sondern dient dem Gemeinwohl. er muss das Gemeinwohl waren das Gemeinwohl muss ständig neu geschaffen werden dem Staat ist grundsätzlich alles verboten, außer es ist ihm durch Gesetze erlaubt der Staat kann öffentlich-rechtlich oder Privatrechtlich agieren (Sonderrecht) er ist ein besonderes Rechtssubjekt, da er privat-rechtlich agieren kann Ziel: die Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Staat darf nicht um Restriktionen zu entkommen ins Privatrecht fliehen
  • Das Handeln der Verwaltung nach öffentlichem Recht Die Verwaltung ist für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben da Dabei handelt sie im öffentlichen Interesse für das Gemeinwohl sie ist hoheitlich und kann sich ihrem eigenen Verwaltungsrecht dem öffentlich Recht bedienen. Dabei handelt sie im Über-Unterordnungsverhältnis. Indem sie ihr Sonderrecht ausübt Sie kann aber auch privat-rechtlich agieren.
  • Das Handeln der Verwaltung nach Privatrecht Verwaltungsprivatrecht unmittelbare Erfüllung öffentlicher Aufgaben Fiskalische Hilfsgeschäfte mittelbare Erfüllung öffentlicher Aufgaben Erwerbswirtschaftliches Handeln keine Erfüllung öffentlicher Aufgaben, sondern nur Gewinnstreben
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