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Verfassungsrecht (Subject) / Kurseinheit 3 (Lesson)

Urteilsverfassungsbeschwerde Eingriff aufgrund einer Verordnung Mittelbarer Grundrechtseingriff

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  • Wie wird ein Verfahren vor dem BVerfG grundsätzlich eingeleitet? Grundsätzlich erfolgt die Einleitung des Verfahrens durch ordnungsgemäßen Antrag nach § 23 I BVerfGG. § 23 I BVerfGG wird dabei für bestimmte Verfahrensarten durch spezielle Begründungspflichten ergänzt (zB § 92 BVerfGG). Ausnahmen vom Antragsprinzip: Verfahren nach § 105 BVerfGG, Verfahren nach § 32 BVerfGG (str.).
  • Was versteht man unter Grundrechtsfähigkeit, was unter Grundrechtsmündigkeit? Grundrechtsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit natürlicher oder juristischer Personen, Träger von Grundrechten zu sein. Die Grundrechtsmündigkeit betrifft die Fähigkeit einer Person, ein Grundrecht, dessen Träger sie ist, in allen denkbaren Relationen entsprechend ihrer Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit ausüben zu können.
  • Ist jeder, der Grundrechtsfähigkeit besitzt, beteiligtenfähig im Rahmen einer VB, oder bedarf diese Aussage einer Präzisierung? Richtig ist, dass mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung der Beteiligtenfähigkeit im GG und BVerfGG auf die Grundrechtsfähigkeit abgestellt wird. Nach der Rspr. des BVerfG muss jedoch die Grundrechtsfähigkeit bezogen auf das geltend gemacht Grundrecht gegeben sein.
  • Wieso kommt der Urteilsverfassungsbeschwerde die größte praktische Bedeutung zu? Nach dem Gebot der Rechtswegerschöpfung (§ 90 II BVerfGG) bzw. dem Subsidiaritätsgrundsatz müssen fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten grds. ausgeschöpft sein, bevor eine Verfassungsbeschwerde zulässig ist. Diese Verfassungsbeschwerde richtet sich danach zumindest primär gegen die letztinstanzliche Gerichtsentscheidung.
  • Unter welchen Voraussetzungen ist die für die Verfassungsbeschwerde erforderliche Beschwerdebefugnis gegeben? Wenn der Beschwerdeführer geltend machen kann, dass er möglicherweise selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist.
  • Das BVerfG prüft im Rahmen der VB nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Inwieweit ist damit der Prüfungsumfang des BVerfG beschränkt? Das BVerfG prüft lediglich, ob die einschlägige Verfassungsnorm bei der Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts ganz übersehen wurde oder zumindest ihre Bedeutung grundsätzlich verkannt wurde. Dabei ist die Prüfung umso eingehender, je intensiver der Eingriff sich darstellt.
  • Was besagt die sog. "Schumann-Formel"? Nach der Schumann-Formel liegt eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts vor, "wenn der angefochtende Richterspruch eine Rechtsfolge annimmt, die der einfache Gesetzgeber nicht als Norm erlassen durfte".
  • Warum ist der Grundsatz der Subsidiarität, der das Gebot der Rechtswegerschöpfung ergänzt, vor allem für die Rechtssatz-VB von praktischer Bedeutung? Nur bei Normen stellt sich das Problem, das sie häufig selbst nicht unmittelbar zum Gegenstand einer fachgerichtlichen Untersuchung gemacht werden können. Der Subsidiaritätsgrundsatz verlangt deshalb - über die bloße Rechtswegerschöpfung hinaus - die Ausschöpfung aller Möglichkeiten einer Inzidentkontrolle durch die Fachgerichte.
  • Welcher Aufbau gilt für die Prüfung der Begründetheit der VB? Der Grundrechtsaufbau, geprüft werden nicht nur die gerügten Grundrechtsverletzungen.
  • Ist im Rahmen des Grundrechtsaufbaus objektives Verfassungsrecht ohne Bedeutung? Nein, es ist zwar nicht unmittelbarer Prüfungsmaßstab, aber es findet im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines gegebenen Grundrechtseingriffs Berücksichtigung.
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  • Welche Grundrechte umfasst Art. 12 GG? Das nach hM einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit und die Freiheit von Arbeitszwang und Zwangsarbeit, das zumindest als einheitliches Grundrecht angesehen werden kann (Unterschied Arbeitszwang - Zwangsarbeit noch wenig geklärt).
  • Wie definiert sich der sachliche Schutzbereich des Art. 12 I GG? Unter Beruf versteht man jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage, die nicht schlechthin gemeinschädlich ist.
  • Was gilt es hinsichtlich des persönlichen Schutzbereiches des Art. 12 I GG zu beachten? Art 12 I GG ist als Büger- bzw. Deutschengrundrecht ausgestaltet, nicht als Menschenrecht. Ausländer können sich daher nicht auf Art. 12 I GG berufen (aber Art. 2 I GG!).
  • Wieso gelten einheitliche Schranken für die nach Art. 12 I GG geschützte Berufsfreiheit? Art. 12 I 1 GG wird als einheitliches Grundrecht verstanden, so dass der Regelungsvorbehalt des Abs. 1 S. 2 ebenfalls einheitlich gilt.
  • Gilt für Art. 12 I GG der einfache Gesetzesvorbehalt? Ja, der Besonderheit, dass in Art. 12 I GG von einem Regelungsvorbehalt die Rede ist, wird insoweit nach ganz hM keine besondere Beachtung geschenkt.
  • Was besagt der einfache Gesetzesvorbehalt? Die Grundrechte für die er gilt, können durch oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.
  • Was spricht für eine Integration der Drei-Stufen-Theorie in die Verhältnismäßigkeitsprüfung? Die Drei-Stufen-Theorie stellt einen Fall angewandter Verhältnismäßigkeit dar und kann insoweit nur ein Anhaltspunkt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sein.
  • Inwiefern kommt es im Rahmen der Prüfung des Art. 12 I GG auf die Definition von bestimmten Berufsbildern an? Von der Bestimmung des genauen Berufsbildes hängt es ab, ob eine Berufswahlregelung oder Berufsausübungsregelung vorliegt. Konsequenzen hat dies für die Anforderungen, die an die Rechtfertigung des Eingriffs gestellt werden (Drei-Stufen-Theorie).