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Ö-Recht (Subject) / Kapitel 12 (Lesson)

Verwaltungshandeln

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  • Das Verwaltungshandeln Die Verwaltung kann abstrakt-generell handeln indem sie Rechtsverordnungen und Satzungen erlässt (Durchbrechnung des Gewaltenteilungsprinzips), die für eine Vielzahl von Sachverhalten und Personen gilt. Sie kann aber auch konkret-individuell handeln, indem sie einen Verwaltungsakt erlässt, der für eine bestimmte Person / bestimmte Personengruppe oder einem bestimmten Sachverhalt gilt.
  • Was ist der Verwaltungsakt? § 35 VwVfG Verwaltungsakt die hoheitliche Regelung eines Einzelfalls durch eine Verwaltungsbehörde mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen. Ist eine einseitige Regelung!
  • Nenne die 5 Tatbestandsmerkmale des Verwaltungsakts! Hoheitliche Maßnahme (nicht privatrechtlich) Behörde (§1(2) LVwVfG) Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ---> Bereichsklausel = Verwaltungsrecht, nicht Privatrecht, nicht Strafrecht Einzelfallregelung -->konkret individuelle Regelungen (nicht Hinweise, nicht Realakte) Unmittelbare Rechtswirkung nach außen (verlassen des Behördeninternen Bereichs mit Willen der Behörde -->gelangen in die Phäre des Bürgers)
  • Was sind keine Verwaltungsakte? Realakte Informationsschreiben Belehrung Auskünfte Zahlungsaufforderungen Hinweisschreiben --> da diese keine unmittelbare Rechtswirkungen hervorbringen sollen
  • Was versteht man unter der Allgemeinverfügung? § 35 S. 2 LVwVfG Ergänzung des VA ein Besonderer VA gleiche Tatbestandsmerkmale wie VA + weitere unterscheidet die adressatenbezogen A. & sachbezogene A.
  • Was versteht man unter der adressatenbezogenen Allgemeinverfügung? §35 S.2 VwVfG richtet sich an einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis A. ist eine konkret generelle Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen   Bsp: die Polizei leitet den Verkehr wegen eines Unfalls auf eine andere Spur um, diese Maßnahme ist an alle Verkehrsteilnehmer gerichtet, die  zu diesem Zeitpunkt an der Stelle vorbei fahren.
  • Was versteht man unter der sachbezogenen Allgemeinverfügung? § 35 S. 2 VwVfG ein VA der die öffentlich-rechtlichen Eigenschaften einer Sache betrifft bezieht sich auf eine Sache und regelt deren rechtlichen Zustand Bsp. Widmung oder Entwidmung   Widmung = es gibt Sachen die durch Widmung der Allgemeinheit zur Verfügung stehen z.b. öffentliche Straßen Entwidmung = steht die Sache nicht mehr der Allgemeinheit zur Verfügung z.b. eine Straße die ursprünglich für den Autoverkehr vorgesehen war wird als Spielstraße umgewidmet.
  • Nenne einige Arten von Verwaltungsakten! begünstigte (§48 (1)S 2 VwVfG) z.B. Baugenehmigung, Immatrikulation belastender z.B. Exmatrikulation, Ablehnung Bauantrags VA mit Doppelwirkung (bzw. Drittwirkung) für die eine Person belastend für die andere begünstigt z.B. Baugenehmiung VA mit Mischwirkung wirkt teilweise begünstigt und teilweise belastend z.b. Bafögauszahlung 260 Euro schriftlich, müdliche, konkuldente VA's Einseitiger VA z.B. Strafzettel mitwirkungsbedürftiger VA Antragsstellung ist erforderlich z.B. bei Bafög Einstufiger VA + mehrstufiger VA. m. V. erfordert die Mitwirkung mehrerer Behörden z. B. Baugenehmigung erfordert Einvernehmen der Kommune wird aber vom Landratsamt erteilt Befehlender VA enthalten Gebote und Verbote z.B. Verkehrszeichen Rechtsgestaltende VA hier wird eine Rechtslage neu gestaltet z.b. Baugenehmigung, Immatrikulation
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