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Verfassungsrecht (Subject) / Kurseinheit 2 (Lesson)

Meinungsfreiheit-Ehrenschutz Zwangsmitgliedschaft in Körperschaften des öffentlichen Rechts

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  • Nenne die bestimmenden Merkmale für den Begriff der Meinung! Das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung.
  • Inwieweit sind Tatsachenbehauptungen durch die in Art. 5 I 1 GG verbürgte Meinungsfreiheit nach Auffassung des BVerfG gedeckt? Nach Auffassung des BVerfG sind Tatsachenbehauptungen geschützt, weil und soweit sie meinungsbezogen sind und damit ihrerseits zur Meinungsbildung beitragen.
  • Fallen rhetorische Fragen in den Schutzbereich des Art. 5 I 1 GG? Die rhetorische Frage unterfällt je nach der zum Ausdruck gebrachten Aussagen entweder der Kategorie des Werturteils oder der Tatsachenbehauptung.
  • Was lässt sich gegen die vom BVerfG grundsätzlich vorgenommene Unterscheidung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen in Bezug auf Art. 5 I 1 GG anführen? Erstens stellt auch die Auswahl und Präsentation der mitgeteilten Tatsache eine wertende Stellungnahme dar. Im Übrigen wird eine Trennung zumindest sehr häufig nicht ohne Sinnverfälschung möglich sein (Untrennbarkeitsgedanke).
  • Was versteht die hM unter einem allgemeinen Gesetz iSv Art. 5 II GG? Nach hM sind allgemeine Gesetze iSv Art. 5 II GG solche, die nicht gezielt in die Kommunikationsfreiheiten eingreifen.
  • Wie prüft das BVerfG die Frage, ob ein allgemeines Gesetz iSv Art. 5 II GG gegeben ist? Auf der 1. Stufe prüft das BVerfG unter Anwendung der Sonderrechtslehre, ob sich das Gesetz gegen eine bestimmte Meinung als solche richtet, auf der 2. Stufe, in Anlehnung an die sog. Güterabwägungslehre, ob das in Rede stehende Gesetz "wichtiger" als die Meinungsfreiheit ist.
  • Was besagt die sog. "Wechselwirkungstheorie" des BVerfG? Bei der vom BVerfG für erforderlich gehaltenen Güterabwägung soll die beschränkende Bestimmung ihrerseits im Lichte des eingeschränkten Grundrechts ausgelegt werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das einfache Recht auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt.
  • Inwiefern ist es berechtigt, davon zu sprechen, dass das BVerfG mit der von ihm im Rahmen des Art. 5 II GG vorgenommenen Güterabwägung nur einen Aspekt der Eingriffsberechtigung begrifflich verselbständigt hat? Insofern, als dass der Abwägungslehre des BVerfG dieselbe Bedeutung zukommt wie sonst dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.e.S.
  • Inwiefern lässt sich hinsichtlich der Wechselwirkungslehre behaupten, dass das BVerfG einen Aspekt der Eingriffsberechtigung begrifflich verselbständigt hat? Insofern, als dass der Wechselwirkungslehre letztlich dieselbe Bedeutung zukommt wie sonst dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung.
  • Können nach Art. 5 II GG konkrete Meinungsäußerungen gerade wegen ihres Inhalts unterbunden werden? Ja, insbesondere zum Schutz der Jugend, da insoweit kein allgemeines Gesetz zur Voraussetzung für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs gemacht wird.
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  • Welche Funktion kommt dem Zitiergebot des Art. 19 I 2 GG zu? Eine Warn- und Beweisfunktion für die Gesetzgebung und Klarstellungsfunktion für die Gesetzesanwendung bzw. -auslegung.
  • Wie wird die restriktive Handhabung des Zitiergebots nach Art. 19 I 2 GG gerechtfertigt? Das BVerfG legt Art. 19 I 2 GG eng aus, damit das Zitiergebot nicht zu einer leeren Förmlichkeit erstarrt und den die verfassungsmäßige Ordnung konkretisierenden Gesetzgeber in seiner Arbeit unnötig behindert.
  • Welche Anforderungen stellt das BVerfG an die Sinnerfassung von Äußerungen, bevor es wegen dieser zu einer Verurteilung kommen darf? Das BVerfG verlangt, dass bei mehrdeutigen Äußerungen andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit "überzeugenden" Gründen ausgeschlossen werden können.
  • In welchem Verhältnis stehen Art. 9 I und III GG? Art. 9 III GG ist lex specialis.
  • Wieso spricht man bei Art. 9 I GG von einem Doppelgrundrecht? Geschützt sind die einzelnen (potenziellen) Vereinsmitglieder, aber nach hM auch die Vereinigung selbst.
  • Wie lässt sich Art. 9 II GG dogmatisch einordnen? Er stellt eine verfassungsunmittelbare Schranke dar.
  • Wo ist der Begriff der Vereinigung iSv Art. 9 I GG verbindlich definiert? Nirgends, aber es besteht Einigkeit, dass er zutreffend in § 2 I VereinsG umschrieben ist.
  • Schützt Art. 9 I GG vor der Vereinnahmung durch öffentlich-rechtliche Zwangsvereinigungen? Die Frage ist umstritten. Zum Teil: Es gilt das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung mit der Folge, dass das Recht besteht, einer Vereinigung beizutreten und auch ihr fern zu bleiben. HM: Die negative Vereinigungsfreiheit kann nicht weiter gehen als die positive, diese umfasse aber nicht das Recht, öffentlich-rechtliche Verbände zu bilden.