Rechtswissenschaft (Subject) / Staatsrecht I (Lesson)

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Grundrechte

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  • Wann sind Grundrechte gem. Art. 19 III ihrem Wesen nach auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar ? Bei zahlreichen Grundrechten ist ihrem sachlichen Inhalt nach eindeutig, dass sie nicht auf Juristische Personen anwendbar sind. Darunter fallen alle Grundrechte die untrennbar mit der menschlichen Person als solcher vernunden sind.  (Art. 2 II 1 GG; Art. 3 II 1; Art. 4 III 1; Art. 6) siehe Durchgriffstheorie!
  • Was ist unter der Durchgriffstheorie zu verstehen ? Ein Grundrecht ist dann seinem Wesen nach auf eine juristische Person anwendbar, wenn die Bindung und Betätigung der juristischen Person Ausdruck freier Entfaltung der natürlichen Person ist, besonders wenn der "Durchgriff" auf die hinzer der juristischen Person stehenden Menschen dies als Sinnvol u. erforderlich erscheinen lässt.
  • Welche Rechtfertigungsanforderung stellt Art. 3 I ? Der Gleichhatssatz des Art. 3 I ist verletzt, wenn wesentlich gleiches ungleich und wesentliches ungleiches gleich behandelt wird, ohne dass sich ein vernünftiger aus der Natur der Sache ergebender o. sonst wie sachlicher Grund finden lässt.
  • Sind Qoutenregelungen zugunsten von Frauen bei Stellenbesetzungen im Ö.Dienst verfassungsrechtlich zulässig ? Theorie der zulässigkeit von Qouten Leistungsabhängige Frauenqouten bei stellen besetzungen im öffentlichen Dienst sind jedenfalls dann zulässig, wenn sie öffnungs-/Härteklauseln enthalten, die auch andere Belange bei der Stellenbesetzungsentscheidungen berücksichtungsfähig machen.
  • Definieren Sie Eingriff ! Finales staatliches Handeln durch einen Rechtakt, das mit Befehl und Zwang durchsetzbar ist und unmittelbar das geschütze Verhalten einschränkt.
  • Einfacher Gesetzesvorbehalt Der einfache Gesetzesvorbehalt ist im GG an den Formulierungen „durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes“ oder „auf Grund eines Gesetzes“ zu erkennen. Beispiele: Art. 2 II 3: In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Art. 10 II 1: Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Art. 12 I 2: Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt1 werden. In das jeweilige Grundrecht darf also durch ein Gesetz selbst oder durch einen Einzelakt der Verwaltung, die diesen Einzelakt auf ein Gesetz stützt, eingegriffen werden. An dieses Gesetz, also die Eingriffsgrundlage, werden keine besonderen Anforderungen gestellt
  • Qualifizierter Gesetzesvorbehalt Der qualifizierte Gesetzesvorbehalt verlangt hingegen, dass das Gesetz bestimmte Voraussetzungen –neben der Verfassungsmäßigkeit – erfüllt. Beispiele: Art. 5 II: Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Art. 8 II: Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Art. 11 II: Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
  • Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 1. Legitimer ZweckVerfolgt der Akt der öffentlichen Gewalt ein legitimes Ziel? Def.: Legitim ist der Zweck, wenn er auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist bzw. wenn für den Zweck ein staatlicher Schutzauftrag besteht. 2. GeeignetheitIst der Akt der öffentlichen Gewalt grundsätzlich zur Erreichung des angestrebten Zieles tauglich? Def.: Geeignet ist das Gesetz immer dann, wenn mit seiner Hilfe das angestrebte Ziel gefördert werden kann. 3. ErforderlichkeitGibt es ein milderes, gleich geeignetes Mittel? Def.: Erforderlich ist ein Gesetz, wenn es kein milderes Mittel gibt, welches den gleichen Erfolg mit der gleichen Sicherheit und einem vergleichbaren Aufwand herbeiführen würde. 4. AngemessenheitAusführliche Abwägung in Form einer Zweck-Mittel-Relation Def.: Angemessen ist das Gesetz, wenn das mit ihm verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit gegenüber der Intensität des Eingriffs nicht unverhältnismäßig ist.
  • Sachlicher Schutzbereich des Art. 2 I BVerfG: seit dem sogenannten „Elfes“-Urteil1: weites Schutzbereichsverständnis, d.h. - Art. 2 I GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne - Schutzbereich ist gegenständlich nicht beschränkt - umschließt jedes menschliche Verhalten ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht ihm für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt2, soweit es nicht den Schutz eines speziellen Grundrechts genießt.  
  • Einschränkbarkeit des Art. 2 I (Schrankentrias!) 1) Rechte anderer = alle subjektiven Rechte unter Ausschluss bloßer Interessen􀃆 vollständig in der verfassungsmäßigen Ordnung enthalten 2) Sittengesetz: i.S.d. altbewährten und praktikablen Rechtsbegriffe „gute Sitten“, „Treu und Glauben“ zu verstehen􀃆 positiviert (vgl. §§ 138, 242, 826 BGB), daher neben der verfassungsmäßigen Ordnung keine eigenständige Bedeutung 3) Verfassungsmäßige Ordnung:􀃆 h.M.: gesamte verfassungsmäßige Rechtsordnung, d.h. alle
  • Sachlicher Schutzbereich der Meinungsfreiheit Der Schutzbereich ist weit zu verstehen. Jedenfalls umfasst er Werturteile. Ein Werturteil ist anzunehmen, wenn die Äußerungen durch Elemente der subjektiven Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung eine Sache der persönlichen Überzeugung bleibt.
  • Einschränkbarkeit der Meinungsfreiheit Fraglich ist zunächst, inwieweit das Grundrecht eingeschränkt werden kann. Eine Einschränkung von Grundrechten kann sich aus einem einfachen oder qualifizierten Gesetzesvorbehalt, aus verfassungsunmittelbaren oder verfassungsimmmanenten Schranken ergeben. Die Meinungsfreiheit findet gemäß Art. 5 II GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Folglich steht die Meinungsfreiheit unter einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt. Sie ist damit einschränkbar.
  • Was ist unter einem "allgemeinen Gesetz" zu verstehen ? Das BVerfG vertritt heute einen kombinierten Begriff, der die Ansichten der früheren sog. Sonderrechtslehre und der sog. Abwägungslehre verbindet.  Nach diesem kombinierten Begriff sind solche Gesetze „allgemein“, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich also nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten (vgl. Sonderrechtslehre), sondern die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, das gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang genießt (vgl. Abwägungslehre).
  • Was ist Kunst ? 1. Ansicht: formeller/formaler Kunstbegriff: 􀃆 Das Wesentliche eines Kunstwerks liegt darin, dass es einem bestimmten Werktyp (Malen, Komponieren, Musizieren, Bildhauen, Dichten etc.) zugeordnet werden kann 2. Ansicht: materieller/materialer Kunstbegriff: 􀃆 Kunst bringt durch „freie schöpferische Gestaltung Eindrücke oder Erfahrungen des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung“ 3. Ansicht: offener Kunstbegriff: 􀃆 Mannigfaltigkeit des Aussagegehaltes und die weitreichende Interpretationsoffenheit kennzeichnend für die Kunst.
  • Verfassungsimmanente Schranke Grundrechte Dritter und andere Rechtsgüter mit Verfassungsrang; dabei muss das scheinbar schrankenlos gewährleistete Grundrecht des von der staatlichen Maßnahme betroffenen Bürgers im Wege einer Einzelfallabwägung mit den widerstreitenden Verfassungsgütern (also insb. den Grundrechten Dritter) in einen schonenden/gerechten Ausgleich gebracht werden, sog. praktische Konkordanz. 􀃆 danach könnte die Kunstfreiheit nur durch die Grundrechte anderer oder andere Rechtsgüter von Verfassungsrang eingeschränkt werden.
  • Sachlicher Schutzbereich der Religionsfreiheit Religion/Weltanschauung: Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten Geschützt ist: Forum internum: das „Haben“ einer gewissen Glaubensüberzeugung Forum externum: Verhaltensweisen, die auf dem Glauben beruhen z.B.: kultische Handlungen, Kopftuch, Werben für Glaubensgemeinschaft
  • Einschränkbarkeit von Art. 4 I, II Eine Einschränkungsmöglichkeit ist in Art. 4 GG nicht vorgesehen. Möglichkeiten: - Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 I WRV (inkorporiertes Staatskirchenrecht der WRV) als Grundrechtsschranke i.S.e. allgemeinen Gesetzesvorbehalts?  „staatsbürgerliche Pflichten“ werden nicht beschränkt = allgemeine Gesetzesbefolgungspflicht, so dass Religionsfreiheit letztlich unter den Vorbehalt der allgemeinen Gesetze gestellt wäre.  ABER: BVerfG (-): Aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 WRV keine Begrenzungsmöglichkeit des allgemeinen Gesetzgebers, weil nach Bedeutung und innerem Gewicht im Zusammenhang der grundgesetzlichen Ordnung von Art. 4 I GG überlagert. - Schrankenübertragung aus Art. 5 II GG und Art. 2 I GG? o (-), da ausdifferenzierte Schrankensystematik im GG, die hierdurch eingeebnet würde
  • Sachlicher Schutzbereich des Art. 11 I Art. 11 Abs. 1 GG gewährleistet die Freizügigkeit im Bundesgebiet. Freizügigkeit ist das Recht, an jedem Ort im Bundesgebiet Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Unter einem Wohnsitz versteht man die ständige Niederlassung an einem Ort, um ihn zum Lebensmittelpunkt zu machen. Unter Aufenthalt ist ein vorübergehendes Verweilen an einem bestimmten Ort zu verstehen. Dem Wortlaut nach gewährleistet Art. 11 Abs. 1 GG lediglich die „Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet“. Dies spricht gegen den Schutz der Ausreisefreiheit durch Art. 11 GG. Die systematische Auslegung bestätigt dieses Ergebnis: Die Einschränkungsmöglichkeiten nach Art. 11 Abs. 2 GG sind auf die Freizügigkeit innerhalb der BRD bezogen
  • Ab welchem Alter gilt man bei Grundrechtsfragen als prozeßfähig? Das hängt vom jeweiligen Rechtsbereich ab. Bei Grundrechten im Bereich des Privatrechts ab 18, im Bereich der Religionsausübung ab 14 und im Bereich des Strafrechts ab 14.
  • Die Einfalltore für Grundrechte im BGB? §§ 138, 242, 823 I, 826 BGB
  • Zulässigkeitsschema der Verfassungsbeschwerde? 1. Zuständigkeit des BVerfGG folgt aus Art.93 I Nr.4a GG und §§ 13 Nr.8a, 90 ff BVerfGG 2. Parteifähigkeit folgt aus § 90 I BVerfGG (Jedermann + Prozeßfähigkeit) 3. Gegenstand der staatlichen Maßnahme § 90 I BVerfGG (Akt der öffentlichen Gewalt) 4.Grund (behauptete Rechtsverletzung) § 90 I BVerfGG (Grundrecht betroffen) 5. Förmlichkeiten nach §§ 92, 23 I (Norm, Form, Begründung) 6. Fristen § 93 I/III (1 Jahr/Monat) 7.Besonderheiten: Subsidiarität (z.B.Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG), Annahme (§§ 93a-d)
  • Was ist die unmittelbare und die mittelbare Drittwirkung? Bei der unmittelbaren Drittwirkung wirken die Grundrechte ohne die Beteiligung staatlicher Stellen unmittelbar zwischen den Bürgern. Bei der mittelbaren Drittwirkung wirkt ihr Inhalt bei Anwendungen des Privatrechts. Besonders bei unbestimmten Rechtsbegriffen (sittenwidrig, Treu und Glauben)
  • Was beschreibt die 3-Stufen-Theorie? Den Eingriff in die Berufsfreiheit. 1.Stufe: Eingriff in die Ausübung wenn vernünftig (Gemeinwohl) und zweckmäßig 2. Stufe: Eingriff in die subjektive Berufswahl (Eignung) wenn notwendig 3. Stufe: Eingriff in die objektive Berufswahl (Bedürfnisklausel )wenn zwingend geboten
  • Was ist negative Meinungsäußerungsfreiheit? Negative Meinungsäußerungsfreiheit ist das Recht, eine Meinung nicht äußern und zu verbreiten. Die negative Meinungsäußerungsfreiheit schützt auch davor, eine fremde Meinung als eigene äußern und verbreiten zu müssen.
  • Was ist ein Beruf? Beruf ist jede nicht sozial- oder gemeinschaftsschädliche Tätigkeit´, die auf Dauer angelegt ist und in ideeller und materieller Hinsicht der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.