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Zivilprozessrecht (Subject) / Kurseinheit 2 (Lesson)

Parteien und andere Beteiligte Zeugen- und Parteivernehmung Anerkenntnis

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  • Wie unterscheiden sich Parteifähigkeit - Prozessfähigkeit - Prozessführungsbefugnis - Sachlegitimation?   Parteifähigkeit iSd § 50 ZPO ist bei Klageerhebung eine Vss für die Zulässigkeit. Sie betrifft die Fähigkeit, im Prozess Partei sein zu können (entspricht im Wesentlichen der Rechtsfähigkeit) Ebenso ist die Prozessfähigkeit iSd § 51 ZPO eine Zulässigkeitsvss. Sie entspricht der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit des BGB. Die Prozessführungsbefugnis ist ebenfalls Zulässigkeitsvss. Sie ist grds. gegeben, wenn eine Partei im eigenen Namen über ein behauptetes eigenes Recht prozessiert. Problematisch ist sie in Fällen der Prozessstandschaft. Die Sachlegitimation (Aktiv-/Passivlegitimation) ist Frage der Begründetheit. Der Kläger ist aktivlegitimiert, wenn ihm das behauptete Recht tatsächlich zusteht, der Beklagte ist passivlegitimiert, wenn das behauptete Recht ihm gegenüber tatsächlich besteht.  
  • Was bedeutet Prozessstandschaft? Die Befugnis, im eigenen Namen über ein behauptetes fremdes Recht zu prozessieren. Diese Befugnis kann sich aus Gesetz oder infolge Ermächtigungserklärung ergeben.
  • Unter welchen Voraussetzungen liegt eine zulässige gewillkürte Prozessstandschaft vor? Recht muss abtretbar oder zumindest zur Ausübung überlassbar sein. Ermächtigungserklärung des angeblichen Rechtsinhabers analog § 185 BGB. schutzwürdiges Interesse des Prozessführers an der Geltendmachung des fremden Rechts. keine unzumutbare Beeinträchtigung des Beklagten durch gezielte Verlagerung des Prozesskostenrisikos.
  • Worin besteht der wesentliche Unterschied zwischen einer einfachen und einer notwendigen Streitgenossenschaft? Ggü einfachen SG können völlig unterschiedliche Entscheidungen ergehen. Gem. § 61 ZPO sind sie im  Prozess deshalb auch unabhängig. Sie sind selbständige Parteien mit selbständigen Prozessrechtsverhältnissen, die nur aus Gründen der Prozessökonomie zu gem. Verhandlung und Entscheidung zusammengefasst sind. Ggü notwendigen SG muss aus proz. oder mat. Gründen unbedingt eine einheitliche Entscheidung ergehen. Gem. § 62 ZPO gilt deshalb, dass sich notwendige SG gegenseitig vertreten.
  • Unter welchen Voraussetzungen ist eine einfache Streitgenossenschaft zulässig? Dies beurteilt sich nach den 3 Alternativen der §§ 59, 60 + 260 ZPO. Letztlich ist die einfach SG zulässig, wenn die Zusammenfassung mehrerer Parteien zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung prozessökonomisch ist.
  • Welch Folge hat die Unzulässigkeit einer Streitgenossenschaft? Unzulässigkeit der SG führt lediglich zur Verfahrenstrennung nach § 145 I ZPO.
  • Wann ist eine Parteienmehrheit eine notwendige Streitgenossenschaft? Wenn aus Gründen des mat. Rechts die Entscheidung ggü mehreren Parteien unbedingt einheitlich ausfallen muss. Das ist der Fall, wenn die Parteien über das streitgegenständliche Recht nach mat. nur gemeinsam verfügen können und deshalb nur gemeinsam prozessführungsbefugt sind. Bsp: Gesamthänder im Aktivprozess; Teilhaber im Passivprozess.
  • Was ist die Folge, wenn einer von mehreren notwendigen Streitgenossen a) im Termin säumig ist; b) ein Zugeständnis iSd § 288 ZPO macht; c) anerkennt iSd § 307 ZPO; d) die Klage zurücknimmt? a) Gem. § 62 ZPO gilt er als durch die anderen SG vertreten, sodass kein VU ergehen kann. b) Falls keiner der anderen SG widerspricht, Wirkung für alle; bei Widerspruch, muss Richter widersprüchl. Verhalten der SG insgesamt nach § 286 ZPO würdigen, wie widersprüchl. Verhalten einer Partei. c) Dispositionshandlungen wie Anerkenntnis und Verzicht sind nach hM nur wirksam, wenn sie von allen vorgenommen werden. d) Klagerücknahme bei prozessual notwendiger SG uneingeschränkt möglich, bei materiell notwendiger SG nach hM möglich, mit der Folge der Unzulässigkeit der anderen Klagen.
  • Kann ein Streitgenosse im Prozess des anderen Streitgenossen als Zeuge vernommen werden? Nach hM ist das grundsätzlich wegen der Gefahr von Interessenkollisionen nicht möglich. Etwas anderes gilt nur, wenn der Streitgenosse zu Tatsachen aussagen soll, die ihn als streitgenössische Partei nicht mitbetreffen können.
  • Wodurch unterscheidet sich das Anerkenntnis vom Geständnis? Mit einem Geständnis gesteht eine Partei von der anderen vorgetragene Tatsachen zu, so dass sie unstreitig werden und nicht mehr des Beweises bedürfen. Das Anerkenntnis stellt eine Disposition über den Streitgegenstand dar und beschert dem Beklagten - unabhängig vom Sach- und Streitstand - das teilweise oder vollständige  Unterliegen im Rechtsstreit.
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  • Kann der Beklagte ein wirksam abgegebenes Anerkenntnis widerrufen? Nach hM ist ein einseitiger Widerruf des Anerkenntnisses nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes analog § 580 ZPO möglich. Hingegen wird ein Widerruf analog § 290 ZPO abgelehnt.
  • Inwieweit ist nach Anerkennung des Klageanspruchs durch den Beklagten noch die Begründetheit der Klage zu prüfen? Grds. findet keine Begründetheitsprüfung statt, da sich die Parteien über das Bestehen des Klageanspruchs geeinigt haben und der Richter dies aufgrund der Dispositionsmaxime zu akzeptieren hat. Allerdings muss der Richter darauf achten, dass im Anerkenntnisurteil keine Rechtsfolge ausgesprochen wird, die unserer Rechtsordnung unbekannt, verbots- oder sittenwidrig ist bzw. mit Art. 6 EGBGB kollidiert.
  • In welcher Situation ist einem Beklagten unbedingt zu einem Anerkenntnis zu raten? Falls ein Bekl. von einem Kläger mit einer Klage überzogen wird, ohne dass er ihm dazu Veranlassung gegeben hat, ist ihm zu einem sofortigen Anerkenntnis zu raten, da er gem. § 93 ZPO die Prozesskosten auf den Kläger abwälzen kann.
  • Wann ist ein Interventionsgrund iSd § 66 ZPO gegeben? Ein Interventionsgrund ist gegeben, wenn die Rechtsstellung des Nebenintervenienten durch ein ungünstiges Urteil ggü der unterstützen Partei (faktisch) verschlechtert bzw durch ein günstiges Urteil verbessert würde.
  • Welche Stellung hat ein Nebenintervenient im Prozess? Der Nebenintervenient iSd § 66 ff ZPO ist nicht Partei, sondern nur Gehilfe der Partei, der im eigenen Namen neben oder anstelle der Partei Prozesshandlungen vornehmen kann, sofern sie nicht im Widerspruch zu Prozesshandlungen der Partei stehen und keine nachteiligen Dispositionen über den Streitgegenstand darstellen.
  • Was ist eine Hauptintervention? Die Einmischungsklage in einen zwischen anderen Parteien schwebenden Prozess , mit der der Dritte die streitgegenständliche Sache oder das streitgegenständliche Recht für sich beansprucht, § 64 ZPO. § 64 ZPO begründet in der Sache einen bes. Gerichtsstand für diese am Gericht des bereits schwebenden Prozesses.
  • Was ist eine Streitverkündung? Streitverkündung ist die förml. Mitteilung einer Partei (Streitverkünder) an einen Dritten (Streitverkündungsempfänger) über das Schweben eines Prozesses mit dem Zweck, dem SVEmpfänger Gelegenheit zur Nebenintervention zu geben und die dem SVerkünder in einem evtl. Folgeprozess mit dem SVEmpfänger günstige Nebeninterventionswirkung gem. § 74 iVm § 68 ZPO herbeizuführen.
  • Worin besteht die Nebeninterventionswirkung? Die Nebeninterventionswirkung tritt im Folgeprozess (zumeist Regressprozess) zwischen Streitverkünder und Streitverkündungsempfänger ein. Dort muss der SVEmpfänger die Entscheidung und grds. alle Entscheidungsgrundlagen des Vorprozesses, in dem der Streit verkündet wurde, gegen sich gelten lassen.