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Rechtswissenschaft (Subject) / Gesetzliche SV (Lesson)
Gesetzliche SV
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- Was ist eine sog. "Reserveursache"? Entlastet diese den Schädiger? Man spricht von einer "Reserveursache", wenn der vom Schädiger real bewirkte Schaden im Ergebnis auch aus einem anderen Grunde eingetreten wäre. Dies ist ein Fall der hypothetischen Kausalität. Eine Reserverursache entlastet den Schädiger nur, wenn sie bei dessen Verletzungshandlung schon real als Schadensanlage wirksam war, zB Baggerführer zerstört das Haus, das wegen Kriegsschäden demnächst ohnehin eingestürzt wäre.
- Falls ein SchutzG vorliegt, muss dessen Schutzbereich abgesteckt werden. Welche Voraussetzungen müssen diesbzgl. für eine Haftung aus § 823 II vorliegen? Der Verletzte muss sich im Schutzbereich der Schutznorm befinden. Gleiches muss für das bei ihm betroffene Rechtsgut gelten. Die Art der Schädigung muss von dem Schutzgesetz erfasst sein. Kurzum muss man sich die Frage stellen: Welche Personen und Rechtsgüter soll das Schutzgesetz gegen welche Arten von Schädigungen schützen?
- Worin liegt die Hauptbedeutung des § 823 II neben § 823 I? Bei Gesetzen, die bloß die Verletzung der schon durch § 823 I geschützten Rechtsgüter betreffen, wie zB § 229 StGB, hat II neben I keine selbständige Bedeutung. Gebraucht wird § 823 II um die nicht direkt erfassten Vermögensschäden ersetzt zu bekommen. Das Vermögen als solches ist kein Rechtsgut iSv § 823 I.
- Kann sich ein Schmerzensgeldanspruch auch bei Haftung aus Gefährdung ergeben? Ja, dies ergibt sich bereits aus der Verschiebung des § 847 aF in § 253 II nF und wird zudem durch Neuregelungen in den Sondergesetzen klargestellt, so zB in §§ 11 S. 2 StVG, 8 S. 2 ProdHaftG.
- Kann sich ein Schmerzensgeldanspruch auch bei Vertragsverletzungen ergeben? Ja, dies ergibt sich aus der Verschiebung des § 847 aF in das Allgemeine Schuldrecht (§ 253 II nF). Dies hat Auswirkung vor allem bei der Garantiehaftung und bei der Einstandspflicht für Gehilfenversagen.
- Was ist ein sog. "weiterfressender" Mangel? Ein weiterfressender Mangel liegt dann vor, wenn ein Mangel der gelieferten Kaufsache auf andere, bisher unbeschädigte Teile der Kaufsache übergreift.
- Was bedeutet das Tatbestandsmerkmal in sonstiger Weise? "In sonstiger Weise" bedeutet lediglich, anders als durch Leistung, zB durch Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts, durch Naturereignisse, Verbindung, Vermischung etc.
- Wann kommt eine Eingriffskondiktion in Betracht? Eine Eingriffskondiktion kommt dann in Betracht, wenn jemand sich ohne Rechtsgrund einen vermögenswerten Vorteil durch Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts verschafft. Die durch § 812 I 1 Alt. 2 geschützten Rechtspositionen sind insbesondere mit Hilfe des Deliktschutzes zu bestimmen.
- Was ist eine Verfügung? Ein Rechtsgeschäft, das auf unmittelbare Übertragung, Aufhebung, Belastung oder Inhaltsänderung eines Rechts gerichtet ist.
- Was bedeutet das Tatbestandsmerkmal "auf dessen Kosten" in § 812? Dem ungerechtfertigt erlangten Vermögensvorteil des Bereicherten muss ein "Nachteil" gegenüberstehen. Entscheidend ist aber nicht die Entreicherung des Anspruchstellers, sondern allein die auf dessen Kosten eingetretene Bereicherung des Bereicherungsschuldners. Der Verlust des einen braucht sich mit dem Gewinn des anderen nicht zu decken. Entscheidend ist, wem der Vorteil nach der gesetzlichen Güterzuordnung zugewiesen ist.
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- Was versteht man unter einer "Verwendungskondiktion" und in welchen drei Fallgruppen ist diese problematisch? Eine Verwendungskondiktion kommt in Betracht, wenn jemand ohne Rechtsgrund durch Verwendungen eines anderen einen Vorteil erlangt. In drei Fällen ist die Anwendung des § 812 I 1 Fall 2 problematisch: wenn die Verwertung sich als berechtigte GoA iSv § 683 darstellt bei Verwendungen im Rahmen eines EBV (§§ 994 ff) bei aufgedrängten Verwendungen.
- Wann kommt eine Rückgriffskondiktion in Betracht? Eine Rückgriffskondiktion kommt in Betracht, wenn jemand durch Handlungen des Bereicherungsgläubigers ohne Rechtsgrund von einer Verbindlichkeit befreit wurde.
- Welches Problem ist bei der Rückgriffskondiktion zu beachten? Die Rückgriffskondiktion ist subsidiär, wenn der Rückgriff speziell geregelt ist, so zB wenn die Leistung auf fremde Schuld den Tatbestand der GoA erfüllt.
- Was sind die Tatbestandsmerkmale des § 816 I 1? Verfügung eines Nichtberechtigten dem Berechtigten gegenüber wirksam Entgeltlichkeit der Verfügung.
- Wodurch unterscheidet sich § 816 I 2 von § 822? Im Falle des § 816 I 2 nimmt ein Nichtberechtigter eine unentgeltliche Verfügung vor. Dagegen verfügt im Falle des § 822 ein berechtigter, aber rechtsgrundloser Zwischenerwerber unentgeltlich.
- Wie verhält sich die Haftung des Beschenkten nach § 822 zur Haftung des Vorbesitzers? Die Haftung des Beschenkten nach § 822 ist gegenüber der Haftung des Zwischenerwerbers subsidiär. Dies gilt nach hM auch dann, wenn der Zwischenerwerber bösgläubig und vermögenslos ist.
- Was ist im Falle des § 816 I 1 herauszugeben? Nach herrschender Gewinnherausgabetheorie ist der tatsächlich Erlös herauszugeben. Nach der Wertherausgabetheorie hat der Verfügende nur die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Erwerber erlangt. Da das Erlangte insoweit nicht herausgegeben werden kann, ist gem. § 818 II der Wert zu ersetzen (der mit dem Wert der Sache identisch ist).
- Kann der Nichtberechtigt-Verfügende den an einen Dritten gezahlten Kaufpreis als Entreicherung in Abzug bringen? Nein, dagegen spricht der Rechtfortsetzungsgedanke. Vor der Verfügung hätte der Verfügende auch nicht die Möglichkeit gehabt, den Preis nach §§ 994 ff. in Anrechnung zu bringen.
- Kann § 816 I 1 auch dann eingreifen, wenn der Nichtberechtigte nicht wirksam verfügt hat Ja, wenn der Berechtigte die Verfügung nachträglich genehmigt.
- Macht die Genehmigung den Verfügenden zum Berechtigten? Nein, sondern nur die Verfügung wird wirksam.