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Sachenrecht (Subject) / Kurseinheit 2 (Lesson)
Schadensersatz im EBV
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- Erkläre den Begriff des Besitzdieners! Kommen Ansprüche aus einem EBV gegen ihn in Frage? Besitzdiener ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen - im Rahmen eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses - ausübt und dabei dessen Weisungen Folge zu leisten hat. EBV-Ansprüche kommen nicht in Betracht, da der Besitzdiener nach § 855 nicht der Besitzer ist.
- Nach welcher Vorschrift kann dem Besitzer die Bösgläubigkeit von Hilfspersonen zugerechnet werden? Die Lit. wendet überwiegend § 831 an, da § 990 einen deliktsähnlichen Tatbestand darstellt. Außerdem wird auf ansonsten auftretende Wertungswidersprüche zu §§ 992, 823 ff hingewiesen. Die hM spricht sich für § 166 I aus. Jedenfalls bei eigenverantwortlicher Arbeitsweise des Besitzdieners müsse der Besitzherr sich dessen Bösgläubigkeit ohne Exkulpationsmöglichkeit zurechnen lassen.
- Wie erfolgt die Zurechnung von Fremdverschulden im Rahmen des § 989? Die Zurechnung erfolgt nach § 278. Beachte: Auch die §§ 987 ff stellen ein gesetzliches Schuldverhältnis dar, so dass die Vorschrift des § 278 unmittelbar anwendbar ist.
- Welchen Schaden ersetzt § 989? Nur den Substanzschaden, nicht aber den Vorenthaltungsschaden.
- Nach welchen Vorschriften erhält der Eigentümer auch Ersatz des Vorenthaltungsschadens? Will der Eigentümer über den Substanzschaden hinaus den Vorenthaltungsschaden geltend machen, so ist dies nach §§ 990 II, 280 I, II, 286 nur möglich, wenn sich der unrechtmäßige bösgläubige Besitzer im Verzug befindet, sowie dann, wenn §§ 823 ff im EBV ausnahmsweise nach § 992 anwendbar sind.
- Was setzt die Zufallshaftung des Verzugsbesitzers voraus? Dass die Unmöglichkeit bzw. Beschädigung der Sache während des Verzugs eingetreten ist. Beachte: Der Verzug endet, wenn der Anspruchsgegner wegen Besitzverlustes zur Herausgabe außerstande ist.
- Wann ist § 823 im EBV anwendbar? Die Lit. wendet zT § 823 beim bösgläubigen Besitzer neben §§ 987 ff an, weil dieser nicht schutzwürdig ist. Nach hM ist § 823 nur über § 992 und beim Fremdbesitzerexzess anwendbar. Dafür spricht insbesondere der Wortlaut von §§ 992, 993 I (HS. 2).
- Was ist das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des § 992? Die verbotene Eigenmacht muss schuldhaft verübt worden sein. Grund: Ansonsten kommt es zu einem Wertungswiderspruch zu der anderen Alternative des § 992 "Straftat".
- Wann kommt es bei § 992 zu einer Zufallshaftung nach § 848? Wenn bereits die Besitzerlangung eine schuldhafte Eigentumsverletzung war.
- Wie kann fremdes Verhalten bei § 992 zugerechnet werden? Die Zurechnung von fremdem Fehlverhalten erfolgt nach § 831.
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- Was ist Straftat iSv § 992? Ein Verstoß gegen ein Strafgesetz, das zum Schutz des Eigentümers die Art und Weise der Besitzerlangung mit Strafe bedroht (zB § 242 StGB).
- Ist § 246 StGB Strafgesetz iSv § 992? Nur, wenn Besitzerlangung und Zueignung in einer Handlung zusammenfallen.
- Welche allgemeinen Schadensersatzansprüche sind trotz Bestehens eines EBV anwendbar? § 687 II und § 826, da der vorsätzliche Handelnde keinen Schutz verdient.
- Warum kommt der Dieb auch ohne Mahnung in Schuldnerverzug? Gem. § 242, weil ihm die Notwendigkeit sofortiger Herausgabe von selbst erkennbar ist und gem. §§ 819, 818 IV, weil er als bösgläubiger Bereicherungsschuldner wie ein verklagter Schuldner (vgl. § 286 I 2) haftet.
- Was setzt ein abgeleitetes Recht zum Besitz voraus? Eine doppelte Besitzrechtsbrücke und eine Überlassungsbefugnis (vgl. § 986 I 2).
- Welche Vorschrift der §§ 989 ff enthält eine gesetzliche Regelung des Fremdbesitzerexzesses? § 991 II enthält eine derartige Regelung. Allerdings geht die Vorschrift von einem Dreipersonenverhältnis aus.
- Welche Interessenlage liegt einer einseitigen Erledigungserklärung zugrunde? Sie soll dem Kläger ermöglichen, einer Klageabweisung oder Klagerücknahme - mit der gegen ihn gerichteten Kostenfolge- zu entgehen, wenn seine an sich zulässige und begründete Klage infolge eines besonderen Ereignisses während des Rechtsstreits unzulässig oder unbegründet wird; es wäre unbillig, den Kläger in diesem Fall schlechthin mit den Kosten zu belasten. Andererseits braucht sich der Beklagte auf eine solche Erledigungserklärung nicht einzulassen; er kann vielmehr nach wie vor seinen Klageabweisungsantrag weiter verfolgen und damit erreichen, dass eine von vornherein unzulässige oder unbegründete Klage durch Urteil abgewiesen wird und sich der Kläger einer solchen Klageabweisung nicht durch eine Erledigungserklärung entziehen kann.
- Wann ist der durch einseitige Erledigungserklärung bedingte Feststellungsantrag begründet? Die Hauptsache ist erledigt, dh der Feststellungsantrag begründet, wenn die zunächst zulässige und begründete Klage durch ein nach Klageerhebung eingetretenes Ereignis gegenstandslos wird.