8

Ö-Recht (Subject) / Kapitel 10 (Lesson)

Ermessen Teil 2

This lesson was created by Cafebohne.

Learn lesson

  • Ermessenfehlgebrauch / Ermessensmißbrauch Liegt vor, wenn sich die Behörde nicht ausschließlich vom Zweck der Ermessenvorschrift leiten lässt. Die Behörde handelt fehlerhaft, wenn sie die gesetzlichen Zielvorstellungen nicht beachtet oder wenn sie Gesichtspunkte für die Ermessensausübung nicht hinreichend in Erwägung einbezieht. Bsp: Härteantrag wird abgelehnt. In diese Entscheidung sind aber Aspekte eingeflossen, die nichts mit dem Fall zu tun haben. z.B. weil der Prof. den Studenten nicht leiden kann.
  • Verstoß gegen Grundrecht und allgemeine Verwaltungsgrundsätze Die Verletzung der GG und allgemeiner Grundsätze für das Verwaltungshandeln macht die Ermessensentscheidung fehlerhaft. Ermessensfehler sind gerichtlich über § 114 VwGO überprüfbar.
  • Ermessensreduzierung Ausnahmefall! Im Einzelfall kann die Wahlmöglichkeit sich auf eine Alternative reduzieren. Das ist dann der Fall, wenn nur noch eine Entscheidung ermessensfehlerfrei ist. Die Behörde ist dann verpflichtet diese eine Entscheidung zu wählen. Nur bei gebundener Verwaltungs ("muss"/"hat") hat sich die Verwaltung an die vorgegebene Entscheidung zu halten
  • Ermessenskontrolle Die Lockerung der Gesetzesbindung lockert auch die Verwaltungsgerichtliche Kontrolle, da ja die Verwaltungsgerichte nur die Rechtsmäßigkeit des Verwaltungshandels überprüfen dürfen. Das Ermessen kann nicht voll durch die Gerichte überprüft werden, d. h. die Gerichte können nicht festlegen wie die Executive das Ermessen auszulegen hat. §114 VwGO Bei Anwedung einer Ermessensnorm durch die Behörde prüft das Gericht nur ob ein Ermessensfehler vorliegt. Ist die Maßnahme danach nicht rechtswidrig kann der Bürger aufgrund mangelnder Zweckmäßigkeit nicht weiter dagegen vorgehen. Die Verwaltungsgerichtliche Kontrolle setzt nur ein, wenn der betroffene Bürger beim Verwaltungsgericht Klage erhebt.
  • Wie können Bürger erkennen, dass ein Ermessenfehler seitens der Behörde vorliegt? Dazu hat der Gesetzgeber in § 40 LVwVfG i.V.m. § 39 (1) Nr. 3 festgelegt, dass die Behörde dem Bürger die Gründe mitteilen muss, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
  • Was versteht man unter "subjektives öffentliches Recht"? bezeichnet die Rechtsmacht eines Bürgers vom Staat im eigenen Interesse ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen zu können (§194 (1) BGB) beschäftigt sich mit der Frage inwieweit der Bürger verlangen kann, dass die Verwaltung ihre Rechtsbindung beachtet, d.h. inwieweit der Bürger subjetive Rechte (Ansprüche) gegenüber der Verwaltung hat. aus Sicht des Bürgers und ihm verliehene Rechtsmacht vom Staat zur Verfolgung eigener Interessen ein bestimmtes Verhalten verlangen zu können. erkennt den Menschen als Rechtssubjekt an und vermittelt ihm damit die Möglichkeit selbstständig gegenüber dem Staat aufzutreten und die Beachtung der ihn betreffenden Gesetze zu verlangen. die praktische Bedeutung liegt in der Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzbarkeit d.h. im gerichtlichen Verfahren stehen sich Behörde und Bürger als gleichgestellte Beteiligte gegenüber.
  • Was ist der Unterschied von "objektiven" und "subjektiven" Recht? Objektives Recht = Gesamtheit aller Normen (Geschriebenes Recht + Richterrecht) Subjektives Recht = einem Subjekt durch eine Rechtsnorm zuerkannte Rechtsmacht zur Verfolgung eigener Interessen von einem anderen ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen zu fordern.
  • Was versteht man unter der "Durchbrechung des Gewaltenteilungsprinzips"? Darunter versteht man, dass die Verwaltung in der Lage ist Gesetze (Rechtsverordnungen + Satzungen) zu erlassen.
Advertisement