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Zivilprozessrecht (Subject) / Kurseinheit 1 (Lesson)
Klage und Widerklage
Präklusion
Prozessaufrechnung
Zuständigkeiten
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- Wann ist eine zivilprozessuale Klage rechtshängig? Mit Zustellung der Klageschrift an den Beklagten gem. §§ 253 I iVm 261 I ZPO.
- Was sind die wichtigsten prozessualen und materiellen Wirkungen der Rechtshängigkeit? prozessual: "Einrede" der anderweitigen Rechtshängigkeit gem. § 261 III Nr. 1 ZPO; "perpetuatio fori" gem. § 261 III Nr. 2 ZPO; "perpetuatio partium" gem. § 265 ZPO; Einschränkung der Klageänderung gem. §§ 263, 264 ZPO. materiell: (§ 262 ZPO): Verjährungshemmung gem. § 204 I Nr. 1 BGB, 167 ZPO; Prozesszinsen gem. § 291 BGB; Haftungsverschärfungen zB §§ 292, 818 IV, 987, 989 BGB; Übertragbarkeit und Vererblichkeit gewisser Rechte.
- Welche zwei grundsätzlichen Möglichkeiten hat der Vorsitzende zur Vorbereitung des Haupttermins? Gem. § 272 II ZPO entweder Bestimmung eines frühen ersten Termins gem. § 275 ZPO oder Veranlassung eines schriftlichen Vorverfahrens gem. § 276 ZPO.
- Welche Folgen kann die Versäumung der Frist des § 276 I 1 bzw. des § 276 I 2 ZPO haben? Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren gem. § 331 III ZPO Präklusion des Beklagtenvorbringens gem. § 296 I ZPO.
- Wann liegt eine "Verzögerung" des Rechtsstreits gem. § 296 ZPO vor? hM: absoluter Verzögerungsbegriff: Danach liegt eine Verzögerung bereits dann vor, wenn bei Zulassung des verspäteten Vorbingens der Rechtsstreit länger dauern würde als bei Zurückweisung des Vorbringens aA: relativer Verzögerungsbegriff: Diese Auffassung fragt danach, ob bei Zulassung des verspäteten Vorbringens der Rechtsstreit länger dauern würde, als er bei rechtzeitigem Vorbringen gedauert hätte.
- In welche drei Kategorien kann man die Zulässigkeitsvoraussetzungen einteilen? Echte Prozessvoraussetzungen Sachurteilsvoraussetzungen Prozesshindernisse
- Worin bestehen die Unterschiede der drei Kategorien von Zulässigkeitsvoraussetzungen? Bei Fehlen echter Prozessvoraussetzungen wird die Klageschrift schon nicht zugestellt. Bei Fehlen von Sachurteilsvoraussetzungen wird die Klageschrift zwar zugestellt. Fehlt eine solche aber am Schluss der mündlichen Verhandlung immer noch, ergeht kein Urteil in der Sache, sondern ein Prozessurteil, in dem die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Das Nichtvorliegen von Prozesshindernissen ist Sachurteilsvoraussetzung, wird aber nur auf Rüge hin beachtet.
- Welche Arten von Gerichtsständen gilt es zu unterscheiden? Allgemeine (§§ 12 ff ZPO), besondere (zB § 32 ZPO), ausschließliche (zB § 29a ZPO), angeordnete (§ 36 ZPO), vereinbarte (§§ 38, 40 ZPO) und veranlasste (§§ 39, 40 ZPO) Gerichtsstände.
- Unter welchen Voraussetzungen können natürliche Personen, die keine Kaufleute sind, wirksam Gerichtsstandsvereinbarungen treffen? Voraussetzungen des § 38 II ZPO (internationale Zuständigkeit) oder § 38 III Nr. 2 ZPO (Vereinbarung zur Erhaltung des allg. Gerichtsstandes) erfüllt. Vereinbarung betrifft bestimmtes Rechtsverhältnis, § 40 I ZPO. Keine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit iSd § 40 II 1 Nr. 1 ZPO. Kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet, § 40 II 1 Nr. 2 ZPO.
- Unter welchen Voraussetzungen kommt es zu einer Zuständigkeitsbegründung durch rügeloses Verhandeln? Mündliche Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache, ohne Unzuständigkeit geltend zu machen, § 39 S. 1 ZPO. vor dem AG: Belehrung gem. § 39 S. 2, 504 ZPO Keine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit iSd § 40 II 2 iVm S. 1 Nr. 1 ZPO. Kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet, § 40 II 2 iVm S. 1 Nr. 2 ZPO.
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- Wann ist der Klägervortrag schlüssig? Wenn die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen - als zutreffend unterstellt - den darauf gestützten Klageantrag nach materiellem Recht rechtfertigen.
- Wann ist der Beklagtenvortrag erheblich? Wenn, den Beklagtenvortrag als zutreffend unterstellt, der Klägervortrag den Klageantrag nicht mehr rechtfertigt (=Bestreiten der anspruchsbegründenden Tatsachen) oder wenn der Beklagte seinerseits schlüssig Tatsachen vorträgt, die eine rechtshindernde, rechtsvernichtende oder rechtshemmende Gegennorm begründen (= Prozesseinreden) und er im letztgenannten Fall die Einrede auch erhebt.
- Wer ist grundsätzlich wofür beweispflichtig? Grds. derjenige, der eine für sich günstige Rechtsfolge in Anspruch nimmt in Bezug auf die Voraussetzungen für diese Rechtsfolge. Der Kläger muss also grds. die streitigen anspruchsbegründenden Tatsachen, der Beklagte grds. die streitigen anspruchshindernden, -vernichtenden und -hemmenden Tatsachen beweisen.
- Warum hat die Prozessaufrechnung einen Doppeltatbestand? Weil sie zugleich das materielle Rechtsgeschäft der Aufrechnung ist - insoweit müssen die materiellen Voraussetzungen der §§ 104 ff, 387 ff BGB vorliegen - und die prozessuale Geltendmachung des Erlöschenseinwandes aus § 389 BGB - insoweit müssen die Prozesshandlungsvoraussetzungen (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit) vorliegen.
- Wo liegt der wesentliche Unterschied zwischen einer Prozessaufrechnung und einer Widerklage? Die Prozessaufrechnung ist Verteidigungsmittel gegen die Klage (rechtsvernichtende Prozesseinrede). Sie macht die Klage unbegründet. Die Widerklage ist hingegen eine selbständige Gegenklage des Beklagten gegen den Kläger. Sie wirkt sich auf die Hauptklage nicht aus, sondern tritt im Wege der Klagenhäufung zur Hauptklage hinzu.
- Wodurch ist die Widerklage gegenüber einer selbständigen Gegenklage privilegiert? Sie kann gem. § 261 II ZPO mündlich erhoben werden Es muss kein Gerichtskostenvorschuss bezahlt werden § 12 II Nr. 1 GKG Es ist ein besonderer Gerichtsstand am Gericht der Hauptklage gem. § 33 ZPO vorgesehen. Die Ausländersicherheit entfällt, § 110 II Nr. 4 ZPO der obligatorische außergerichtliche Güteversuch entfällt, § 15a II Nr. 1 EGZPO
- Wann besteht ein Zusammenhang iSd § 33 ZPO? Wenn zwischen Widerklageanspruch und Hauptklageanspruch bzw. einem Verteidigungsmittel und dem Hauptklageanspruch Konnexität besteht, vergleichbar § 273 BGB.
- Handelt es sich bei dem Merkmal Zusammenhang des § 33 ZPO um eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Widerklage? Nach BGH handelt es sich um eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung, da nur bei einer "konnexen" Widerklage die gesetzlichen Privilegien zu rechtfertigen seien. Nach hL handelt es sich hingegen nur um eine Voraussetzung für die Begründung des besonderen Gerichtsstandes des § 33 ZPO und nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung. Argumente: Wortlaut, Stellung im Gesetz und § 145 II ZPO.