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RK 2 (Subject) / § 103 StPO Durchsuchung Unverdächtiger (Lesson)

§ 103

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  • § 103 (1) StPO Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
  • Unverdächtiger Der Betroffene der Maßnahme kommt nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht als Täter/ Teilnehmer einer Straftat in Betracht
  • Durchsuchung, Ergreifungsdurchsuchung, Ermittlungsdurchsuchung planmäßige Nachschau nach Personen, Sachen, Spuren     Ergreifungsdurchsuchung:  Durchsuchung, die auf freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende Folgemaßnahmen gerichtet ist Ermittlungsdurchsuchung: Durchsuchung, die auf das Auffinden von u.a. Beweismitteln gerichtet ist
  • Erfolgsaussicht liegt hier vor, wenn Tatsachen vorliegen , dass die Durchsuchung zur Ergreifung des Beschuldigten und/ oder zum Auffinden von Spuren, beschlagnahmefähigen Gegenständen (Beweismitteln) führen werde     Tatsachen = alle objektiv nachvollziehbaren Faktoren
  • Durchsuchungsobjekte Person ihr gehörende Sachen ihre Wohnung andere Räume
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