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RK 2 (Subject) / § 102 StPO Durchsuchung Verdächtiger (Lesson)

Verdächtiger

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  • § 102 StPO Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer u.a. einer Straftat verdächtig ist, kann die Durchsuchung der Wohnung oder anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zwecke seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
  • Verdächtiger ist jemand, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass derjenige nach jetzigem Erkenntnisstand Täter/Teilnehmer einer strafbaren Handlung ist.
  • Durchsuchung ist die planmäßige Nachschau nach Personen, Sachen, Spuren
  • Ergreifungsdurchsuchung Durchsuchung, die auf freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende Folgemaßnahmen gerichtet ist
  • Ermittlungsdurchsuchung Durchsuchung, die auf das Auffinden von u. a. Beweismitteln gerichtet ist.
  • Durchsuchungsobjekt: Person Körperoberfläche einsehbare natürliche Körperhöhlen am Körper getragene Kleidung
  • Durchsuchungsobjekt: ihr gehörende Sachen Gegenstände, die die Person bei sich führt und ihre sonstige bewegliche Habe
  • ihre Wohnung alle Räumlichkeiten, die tatsächlich als Unterkunft/ständiger Aufenthalt dienen (Lebensmittelpunkt)
  • andere Räume Bsp.: Gasthäuser Spielhallen Lokale Läden Büros befriedetes Besitztum: grundstücke, die äußerlich erkennbar eingehegt sind, um sie gegen unbefugtes Betreten zu sichern
  • Erfolgsaussicht liegt vor, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Ergreifung des Verdächtigen oder zum Auffinden von Beweismitteln führen werde.   Vermutung = Erfolgsaussicht, die sich aus der pflichtgemäßen Prüfung tatsächlicher Anhaltspunkte und/ oder sachlicher Wertung allgemein kriminalistischer Erkenntnisse/ beruflicher Erfahrung ergibt
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