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RK 2 (Subject) / § 244 StGB Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseibruchsdiebstahl (Lesson)

§ 244 StGB

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  • Ziff. 1a und 1b Beisichführen Der Täter ist sich bewusst, dass er die Waffe/das gefährliche Werkzeug benutzen könnte.
  • Ziff. 1a Waffe Alle Gegenstände, die geeignet und dazu bestimmt sind, Menschen durch ihre chemische o. mechanische Wirkung körperlich zu verletzen.
  • Ziff. 1a anderes gefährliches Werkzeug Gegenstände, die aufgrund ihrer konkret gewählten Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen.
  • Subjektiver TBM Ziff. 1b Beisichführen in Gebrauchsabsicht besteht, wenn der Täter die Tatmittel im Bedarfsfall zielgerichtet einsetzen will, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohen mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.
  • Ziff. 1b sonstiger Gegenstand / Mittel Gegenstände, die nach ihrer Zweckbestimmung für den Menschen ungefährlich sind, bei zweckwidrigen Gebrauch aber doch geeignet sind, die Wirkung auf das Opfer erheblich zu intensivieren.
  • Ziff. 2 fortgesetzter Mehrere selbständige, im Einzelnen noch unbestimmte Taten (Diebstähle)
  • Ziff. 2 Bande ernsthafte, enge Verbindung von mehreren Personen mit dem Ziel, künftig für eine gewisse Dauer Diebstahlstaten zu begehen
  • Ziff. 3 Wohnung ein umschlossener Raum, dessen Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen, saison- oder reisebedingten Benutzung tatsächlich als Unterkunft zu dienen.
  • Ziff. 3 einbrechen ist das Aufheben einer Umschließung durch gewaltsame Beseitigung eines dem Diebstahl entgegenstehenden Hindernisses.
  • Ziff. 3 einsteigen ist das Hineingelangen in eine zum Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeiten.
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  • Ziff. 3 eindringen ist das Verschaffen von Zugang unter Nutzung des Schließmechanismus.
  • Ziff. 3 falscher Schlüssel jeder Schlüssel, der nach dem Willen des Berechtigten zur Tatzeit nicht (mehr) zum Betätigen des Schlosses bestimmt ist. (=entwidmet)
  • Ziff. 3 anderes Werkzeug alle Gegenstände, die keine Schlüssel sind, aber dennoch auf den Schließmechanisumus wirken.
  • Ziff. 3 verborgen halten ist der Aufenthalt und besonderen Vorsichtmaßnahmen gegen Entdeckung zum Zwecke der späteren Tatausführung.