Gesetzliche Schuldverhältnisse (Subject) / Kurseinheit 6 (Lesson)

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StVG und allgemeines Schadensrecht

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  • Welche Anspruchsgrundlagen sind immer zu beachten, wenn es um Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls geht? §§ 7, 18 StVG und § 823 I und § 823 II iVm §§ 1-34 StVO. Beachte außerdem, dass § 7 und 18 StVG eigene Haftungsnormen sind und keine Schutzgesetze iSv § 823 II und dass § 823 II iVm § 303 StGB mangels Vorsatz so gut wie immer scheitert.
  • Wer ist Halter eines Kfz? Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung unterhält und die Verfügungsgewalt besitzt.
  • Was bedeutet das Merkmal "bei Betrieb eines Kfz" in § 7 StVG? Nach heute hM beginnt der Betrieb des Kfz mit dem Ingangsetzen. Der Betrieb des Kfz endet, wenn das Fahrzeug im öffentlichen Parkraum ordnungsgemäß abgestellt ist. Der BGH vertritt darüber hinaus einen normativen Betriebsbegriff, wonach entscheidend ist, ob sich die betriebsspezifische Gefahr verwirklicht hat.
  • Normiert § 18 StVG eine Gefährdungshaftung? Nein, es handelt sich lediglich um eine (widerlegbare) Verschuldensvermutung.
  • Wie ist das Verhältnis von §§ 249 I und II, 251 I Alt. 1, 251 I Alt. 2, 251 II untereinander? § 249 I normiert den Grundsatz der Naturalrestitution. Bevor die Voraussetzungen der besonderen Form der NR nach § 249 II geprüft werden, ist zu untersuchen, ob NR nicht etwa durch Unmöglichkeit nach § 251 I Alt. 1 ausgeschlossen ist, oder für den Gläubiger nach § 251 I Alt. 2 nicht genügend bzw. für den Schuldner unzumutbar nach § 251 II ist.
  • Fällt der sog. wirtschaftliche Totalschaden unter die Regelung des § 249 II 2? Nach der Rspr des BGH ja. Es liege hiernach keine § 251 unterfallende Zerstörung der Sache vor, denn der Geschädigte könne Restitution seines Schadens nach § 249 II 1 durch den Erwerb eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erlangen.
  • Welche grundsätzlichen Probleme bestehen, wenn Schadensersatz wegen Nutzungsausfall einer Sache verlangt wird? Da ein Nutzungsausfall den Substanzwert der Sache unberührt lässt und der Gebrauch einer Sache im Allgemeinen nachgeholt werden kann, könnte es sich hierbei um einen Nichtvermögensschaden handeln. Nach hM greift aber zugunsten des Geschädigten der Kommerzielisierungsgedanke ein.
  • Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um Schadensersatz wegen Nutzungsausfall zu gewähren? Nutzungsausfall begründet einen ersatzfähigen Vermögensschaden, wenn die Sache ein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung ist, auf dessen ständige Verfügbarkeit man angewiesen ist und wenn bezüglich der Sache eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit und ein Nutzungswille vorhanden war.
  • Bekommt man Schadensersatz für vertanen Urlaub bzw. vertane Freizeit? Außerhalb von vertraglicher Gestaltung (vgl. § 651 f) grundsätzlich nicht, denn insoweit muss § 253 I beachtet werden.
  • Kann ein bereits entstandener Schadensersatzanspruch durch nachträgliche Umstände der Höhe nach modifiziert werden? Ja. Zum Beispiel durch nachträgliche Unmöglichkeit der Naturalrestitution und wenn dabei das nunmehr zu ersetzende Wertinteresse gem. § 251 I Alt. 1 hinter dem Herstellungsinteresse nach § 249 zurückbleibt.
  • Wer trägt die Beweislast beim Schadensausgleich, wenn der Wert einer Sache nicht genau ermittelt werden kann? Inwieweit kommt das Gesetz dem Beweispflichtigen zu Hilfe? Der Geschädigte trägt die Beweislast, da der Schaden zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört. Jedoch stellt das Gesetz mit den §§ 252, 842 und § 287 ZPO Beweiserleichterungen auf.
  • Welche Probleme ergeben sich bei Schockschäden im Hinblick auf § 823 und 253 II? Im Rahmen von § 823I ist zu untersuchen, ob neben der adäquaten Verursachung der Schaden noch unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt. Im Ergebnis wird sich hierbei eine Begrenzung auf nahe Angehörige ergeben. Weiterhin ist zu beachten, dass eine Gesundheitsverletzung iSv § 823, 253 II nur vorliegt, wenn die psychische Störung einen medizinischen Krankheitswert erreicht, was bei einem bloßen Schock nicht der Fall ist.
  • Das Personal der Uniklinik vernichtet versehentlich das tiefgefrorene Sperma des impotenten A. Der wollte in naher Zukunft ein Kind haben und verlangt nun Schmerzensgeld. Zu Recht? Der BGH hat Schmerzensgeld zuerkannt. In Anbetracht der heutigen medizinischen Möglichkeiten erscheint es geboten, eine Beschädigung oder Vernichtung von ausgegliederten Körperbestandteilen als Körperverletzung iSv §§ 823 I, 253 II zu werten. Jedenfalls vom Schutzbedürfnis her, gilt dies auch für kinserviertes Sperma.
  • Was gilt es immer zu beachten, wenn man einen möglichen Anspruch aus § 823 I wegen Verletzung des "Rechts am Unternehmen" prüft? Das Recht am Unternehmen ist nur subsidiär, es fungiert als Auffangtatbestand. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Eingriff nicht nur adäquat ursächlich, sonder betriebsbezogen sein muss. Beachte: Herkömmlich wird beim Schutz als sonstiges Recht hier vom sog. "Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" gesprochen. Da nunmehr jedoch insoweit auch Freiberufler geschützt werden, erscheint die Bezeichnung "Recht am Unternehmen" sachgerechter.
  • Was bedeutet es für die rechtliche Prüfung, dass das Recht am "Unternehmen" lediglich ein "Rahmenrecht" ist? Der Tatbestand indiziert hier nicht die Rechtswidrigkeit. Diese muss vielmehr im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall positiv festgestellt werden.
  • Wonach ist der sog. merkantile Minderwert zu ersetzen? Der Ersatz des merkantilen Minderwerts fällt unter die Regelung des § 251 I Alt. 2, da in diesem Fall die Reparatur "nicht genügend" iSv § 251 I Alt. 2 ist. Der Geschädigte kann den merkantilen Minderwert neben den Reparaturkosten verlangen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er das Fahrzeug weiter benutzen oder es veräußern will.
  • Begründet der Ausfall der Arbeitskraft einen Schadensersatzanspruch? Die Arbeitskraft als solche stellt keinen Vermögenswert dar. Erforderlich ist vielmehr ein konkreter Verdienst- oder Gewinnentgang vgl. § 252.
  • Welche drei Punkte sind bei § 254 II 2 zu beachten? § 254 II 2 ist als Abs. 3 zu lesen, dh er bezieht sich nicht nur auf Abs. 2, sondern auch auf das Mitverschulden im haftungsbegründenden Vorgang (Abs. 1) § 254 II 2 ist ein Rechtsgrundverweis nach hM Liegt eine rechtliche Sonderverbindung, dh ein vertragliches oder gesetzliche Schuldverhältnis nicht vor, so ist § 831 analog anzuwenden.