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Ö-Recht (Subject) / Kapitel 9 (Lesson)

Ermessen

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  • Ermessensnormen Der Gesetzgeber hat der Verwaltung Spielräume eingeräumt, eine sogenannte Lockerung an Gesetz und Recht. D.h. es gibt Normen die der Behörde eine gewisse Entscheidungsfreiheit einräumen. Betrifft die Rechtsfolgenseite und ist immer dann gegeben, wenn die Verwaltung ermächtigt wird die Rechtsfolge selbst zu bestimmen, wobei ihr zwei oder mehrere Möglichkeiten angeboten werden oder ein gewisser Handlungsbereich zugewiesen wird. Ermessensspielräume sind durch die Worte "kann"  und "soll" gekennzeichnet. "soll" --> ist im Grunde ein Muss aber in Ausnahmefällen (Sonderfällen) darf die Behörde auch mal anders entscheiden (strenge Bindung) die stärkste Form der Lockerung ist, wenn es ein "kann" gibt. Weitere Wörter die auf ein Ermessen hindeuten sind: "darf" ,"ist befugt", "ist berechtigt", "im Ermessen", "soweit erforderlich", oder "soweit angemessen".
  • Nenne Ermessensnormen aus dem Gesetz § 64 (1) LBO -->Einstellung von Bauarbeiten "Werden anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder abgebrochen, so "kann" die Baurechtsbehöre die Einstellung der Arbeiten anordnen." § 23 LVwVG --> Zwangsgeld "Das Zwangsgeld wird auf mindestens zehn  und höchstens fünfzigtausend Euro schriftlich festgesetzt"
  • Bedeutung des Ermessens Das Ermessen gibt der Verwaltung die Möglichkeit zur eigenverantworlichen, wenn auch gesetzlich gelenkten Entscheidung. Es dient vorallem der Einzelfallgerechtigkeit. Die Behörde wird in die Lage versetzt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zielvorstellungen einerseits und der konkreten Umstände andereseits eine dem Einzelfall angemessene Lösung zu finden. =gelockerte Bindung der Executiven, die sich aus dem Recht ergibt. Das Ermessen betrifft immer die Rechtsfolgeseite einer Norm. Ein Ermessen ist gegeben, wenn die Verwaltung zwischen verschiedenen Verhaltensweisen wählen kann.  
  • Ermessensbindung ist dann relevant, wenn man etwas nicht alleine entscheiden kann!Gerichtliche Ermessenskontrollen oder Ermessensentscheidungen sind gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbar. Es gibt kein Ermessen, dass die Bindung an Gesetz und Recht ganz aufhebt. Das Ermesesn vermittelt demnach keine Freiheit od. Beliebligkeit der Verwaltung. Es gibt kein "freies Ermessen" sondern nur ein "pflichtmäßiges Ermessen" = ein rechtlich gebundenes Ermessen --> § 40 VwVfG "Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie (nur) ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten." Hält sich also die Verwaltung nicht an diese rechtliche Bindung, dann handelt sie "Ermessensfehlerhaft"  und somit rechtswidrig. Der Hinweis, dass die Entscheidung der Behörde unzweckmäßig ist, dass eine andere Entscheidung sinnvoller oder besser gewesen wäre, berührt die Rechtsmäßigkeit nicht. Solche Einwände hinsichtlich der Zweckmäßigkeit sind rechtlich nicht bedeutsam und werden daher auch nicht von der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle erfasst.  
  • Ermessensfehler Die Frage, ob die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, stellt sich erst, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermessensnorm vorliegen und die Behörde daher überhaupt nach ihrem Ermessen handeln durfte. Ermessensnichtgebrauch Ermessensüberschreitung Ermessensfehlgebrauch/-missbrauch Verstoß gegen die Grundrechte oder allg. Verwaltungsgrundsätze
  • Ermessensnichtgebrauch Liegt vor,  wenn die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen keinen Gebrauch macht, etwa aus Nachlässigkeit oder weil sie irrtümlich annimmt, dass sie Kraft zwingenden Rechts  zum (Nicht-)Handeln verpflichtet ist. Die Behörde übt ihr Ermessen überhaupt nicht aus. Räumt das Gesetz der Behörde jedoch ein Ermessen ein, ist diese verpflichtet, von dem Ermessen auch Gebrauch zu machen, d.h. sie muss eine Ermessenserwägung anstellen.
  • Ermessensüberschreitung Liegt vor, wenn die Behörde eine Rechtsfolge wählt, die nicht mehr im Rahmen der Ermessensvorschrift, d.h. eine Rechtsfolge wählt, die das Gesetz nicht vorsieht liegt. Bsp: Wenn die Behörde eine Gebühr in Höhe von 60 € verlangt, obwohl sie nach der Gebührenordnung nur eine Gebühr zw. 20 und 50 € verlangen darf. Eine Maßnahme einer Behörde belastet den Betroffenen in unverhältnismäßigem Maße. Die Behörde ist bei der Ausübung ihres Ermessens an den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, nach welchem die Maßnahme zu wählen ist, die den Betroffenen am wenigsten belastet. Wird dies nicht beachtet liegt eine Ermessensüberschreitung vor.
  • Erscheinungsformen des Ermessens * durch Ausdrücke im Gesetze wie: "kann", "darf" und "ist befugt" Im Gegensatz dazu ist die Behörde zum Handeln verpflichtet, wenn die Ausdrücke "muss", "hat" und "ist zu erteilen"...verwendet werden. Wenn die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen tätig werden "soll", so ist sie idR. dazu verpflichtet sie kann aber in bestimmten Situationen (Ausnahmen) davon abweichen.
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