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Informationsrecht und Datenschutz (Subject) / Alles restliche (Lesson)

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  • Übermittlung von Daten Grundsätzlich ist für den Datenverkehr mit dem Ausland eine Bewilligung (Genehmigungsbescheid) der Datenschutzkommission erforderlich Der Datenverkehr innerhalb der EU unterliegt keiner Bewilligungspflicht Im Inland ist Übermittlung zulässig, wenn Daten aus rechtmäßger Datenanwendung stammen und Empfänger rechtl. befugnis glaubhaft gemacht oder gesetzliche Zuständigkeit aht
  • Datensicherheit Generelle Verpflichtung, Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen   Soweit erforderlich: Aufgabenverteilung zwischen Mitarbeitern festlegen Verwendung von Daten an vorliegen entsprechender Aufträge binden Mitarbeiter belehren Zutrittsberechtigung zu Räumlichkeiten regeln und Zugriffsberechtigungen auf Daten und Programme regeln Berechtigung zum Betrieb der Datenverarbeitungsgeräte festlegen Protokoll führen Dokumentation über die getroffenen Maßnahmen führen
  • Datengeheimnis Auftraggeber, Dienstleister ud deren Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung von Daten, die ihnen auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Geheimhaltungspflicht trifft auch betriebsfremde Personen, wie etwa Netzwerkbetreuer:Geheimhaltungspflicht besteht dann nicht, wenn eine Übermittlung rechsmäßig vorgenommen werden darf Verstöße sind gemäß §52 DSG2000 mit Verwaltungsstrafe bis zu 25.000 Euro sanktioniert
  • Datenverarbeitungsregister Bei der Datenschutzkommission ist das Datenverarbeitungsregister eingerichtet Grundsätzlich muss jeder Auftraggeber vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzkommission erstatten, woraufhin eine Registrierung erfolgt. Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf erst nach Abgabe einer Meldung aufgenommen werden Enthält eine meldepflichtige Datenanwendung sensible oder strafrechtlich relevante Daten oder erfolgt Erteilung von Auskünften einer Kreditwürdigkeit oder liegt ein Informationsverbund vor, darf die Datenverarbeitung erst nach Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzkommission aufgenommen werden.
  • Relevante Ausnahmen von der Meldepflicht Datenanwendungen die ausschließlich veröffentlichte Daten oder nur indirekt bezogene Daten enthalten sind nicht mehr meldepflichtig Führung von gesetzlich vorgesehenen Registern oder Verzeichnissen Ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten Publizistische Tätigkeiten Standardanwendungen
  • Nicht meldepflichtige Standardanwendungen (Auszug) Rechnungswesen und Logistik Personenverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse (Daten für Lohn-, Entgeltsverrechnung und Einhaltung von Aufzeichnungspflichten) Mitgliederverwaltung (etwa für Vereine) Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke (nur betreffend das eigene Lieferungs- und Leistungsangebot) Videoüberwachung (für Banken und Juweliere zum Schutz von Eigentum und Verhinderung von Straftaten, Grundsätzliche Löschungspflicht binnen 72 Stunden, Übermittlung darf an Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Versicherungen erfolgen)
  • Vereinfachte, standardisierte Meldung für Musteranwendungen Personentransport und Hotelreservierungen (gewerbliche Reservierung von Flügen, Hotelreservierungen etc.) Zutrittskontrollsysteme (Kontrolle der Berechtigung des Zutritts zu Gebäuden und abgegrenzten Bereiche) KFZ-Zulassung durch beliehene Unternehmen
  • Adressverlage und Direktmarketingunternehmen Die Gewerbeordnung (GewO) sieht grundlegende Abweichungen vom strengen regime des DSG2000 vor Adressverlage und Direktmarketingunternehmen dürgen personenbezogene Marketinginformation an Dritte übermitteln; Voraussetzung: Empfänger muss "unbedenklich" erklären, dass diese Daten ausschließlich für Marketingzwecke verwendet werden. Adressen dürfen nur aus öffentlich zugänglichen Informationen, Befragung der Betroffenen oder aus Marketingdateien anderer Adressverlage oder Direktmarketingunternehmen ermittelt werden; sensible Daten dürfen nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen zur Verwendung seiner Daten für Marketingzwecke Dritter verwendet werden.
  • Robinson-Liste bei der Wirtschaftskammer Österreich geführtes Verzeichnis, in das man sich kostenlos eintragen lassen kann Eintragung bewirkt, dass keine adressierten Werbemittel an diese Person versendet werden darf Bei Verstoß Verwaltungsstrafe bis EURO 2.180 möglich Fachverband Werbung und Kommunikation, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, werbung@wko.at
  • Auskunfteien über Kreditverhältnisse Gewerbe der Auskunfteien über Kreditverhältnisse: gemäß §152 GewO keine Berechtigung zur Teilung von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen Verantwortung dafür, die Richtigkeit der verarbeiteten Daten zu gewährleisten
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  • Rechte des Betroffenen, Offenlegung und Information Auf Anfrage des Betroffenen ist mitzuteilen, welche Standardanwendungen vorgenommen wurden (§23 DSG2000) Informationspflicht gemäß §24 aus Anlass der Ermittlung von Daten (zum Zeitpunkt der Ermittlung) der Betroffenen ist in geeigneter Form über Zweck, Namen und Adresse des Auftraggebers zu informieren, wenn dem Betroffenen nach den Umständen des Falles diese Information nicht bereits vorliegt
  • Rechte des Betroffenen, Auskunftsrechte des Betroffenen Auskunftsrecht (§26 Abs 1 DSG2000) ist eingeschränkt durch berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten oder des öffentlichen Interesses wie etwa Sicherheitsbedenken Schriftlich einzufordern unter Nachweis der eigenen Identität Auskunft ist einmal pro Kalenderjahr unentgeltlich zu erteilen Kein Anspruch bei nicht ausgewerteter Videoüberwachung
  • Rechte des Betroffenen, Anspruch auf Richtigstellung und Löschung von Daten Unrichtige oder gesetzeswidrig verarbeitete Daten müssen richtig gestellt oder gelöscht werden, soibald die Unrichtigkeit oder Unzulässigkeit der Verwendung bekannt geworden ist (§27 DSG2000) Wenn Zweck der Datenverarbeitung erreicht ist, sind Daten ebenfalls zu löschen "Löschen" bedeutet nach Ansicht des OGH physisches Löschen, nicht bloß "logisches" Löschen
  • Rechte des Betroffenen, Widerspruchsrecht des Betroffenen Recht des Betroffenen, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen vorzugehen (§28 DSG2000) Bei Vorliegen ddieser Voraussetzung hat Auftraggeber binnen 8 Wochenzu löschen und allfällige Übermittlung zu unterlassen Widerspruchsrecht besteht nicht, soweit die Verwendung von Daten gesetzlich vorgesehen ist (zB Strafregister) Widerspruchsrecht hat keinen Einfluss auf rechtliche Zulässigkeit der Datenverwendung, es bewirkt lediglich eine beschränkte Löschungspflicht. Gemäß §28/2 kann Betroffener gegen nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Daten kjederzeit auch ohne begrndung widerspruch erheben
  • Sonderregelung Private Zwecke Für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten dürfen natürliche Personen Daten verarbeiten, wenn ihnen diese von Betroffenen selbst mitgeteilt wurden oder sonst rechtmäßig zugekommen sind Keine Meldepflicht beim Datenverarbeitungsregister Problematisch etwa bei Netzwerken (Facebook, LinkedIn, xing, etc.) wenn Daten über "Freunde" veröffentlicht werden.
  • Publizistische Tätigkeiten Ausnahmen vom Regime des DSG2000 für Medienunternehmen, wenn Verwendung für publizistische Tätigkeiten Informationsbeschaffung dient hier öffentlichem Informationsauftrag der Medien Grundrecht der freien Meinungsäußerung gem. Art 10 Abs 1 EMRK hat besonderen Stellenwert gegenüber Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen
  • Automatisierte Einzelentscheidungen Niemand darf aufgrund einer ausschließlich automatisiertren Verarbeitung von Daten einer rechtlich relevanten oder erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen werden Beispiele: Potenzialeinschätzungen von Führungskräften, Bonitätsrankings, Zuverlässigkeit
  • Informationsverbundsysteme Gemeinsame Verarbeitung von Daten durch mehrere Auftraggeber, im Rahmen derer jeder Auftraggeber auch auf jene Daten Zugriff hat, die von anderen Auftraggebern zur Verfügung gestellt wurden Auch EDV-Netzwerk eines Konzerns ist Informationsverbundsystem, wenn mehrere Unternehmen Zugriff haben Unterliegt Vorabkontrolle
  • Marketing/Spamming Gem §107 Telekommunikationsgesetz (TKG) sind Anrufe, Faxe, eMail und SMS zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig wenn sie zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist
  • Datenschutz im Arbeitsrecht Einführung von Kontrollmaßnahmen bedarf Zustimmung des Betriebsrates (BR), wenn die Menschenwürde berührt wird; wo kein BR vorhanden ist, individuelle Zustimmungen der Arbeitnehmer erforderlich Fürsorgepflichten des Arbeitgebers auch bei Kontrollmaßnahmen: es gilt der Grundsatz des gelindesten Eingriffs
  • Definiere Videoüberwachung Videoüberwachung liegt vor, wenn systematische, insbesondere fortlaufende Überwachung erfolgt Egal, ob Aufnahmen durchgehend erfolgen, nur zu Nachtstunden oder nur am Wochenende, ob der Aufnahmefall von einem äußeren Ereignis abhängig ist (Bewegungsmelder) oder ob etwa nur ein Foto alle 10 minuten angefertigt wird; auch gezieltes Fotografieren erfüllt Definition Aufnahmen zu rein persönlichen bzw. familiären Zwecken (Babyphone) oder touristische/künstlerische Aufnahmen sind nicht erfasst
  • Meldepflicht Videoüberwachung Videoüberwachung unterliegt grundsätzlich der Meldepflicht (keine Meldepflicht bei analoger Aufnahme oder Echtzeitüberwachung) Ausnahmen für Banken, Juweliere, Trafiken, Takstellen und bebaute Privatgrundstücke (mit Zustimmung aller im Haus lebenden Personen)diese gelten als Standardanwendungen rechtliche Befugnis zur Vornahme einer Videoüberwachung setzt ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zum überwachten Objekt oder zur überwachten Person voraus
  • Zulässige Zwecke von Videoüberwachung Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person und die Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten Verhältnismäßigkeitsprüfung soll ausschließen, dass der zulässige zweck nicht auc durch gelindere Mittel erreich werden kann Videoüberwachung darf nicht an Orten des höchstpersönlichen Lebensbereichs von Betroffenen durchgeführt werden Mitarbeiterkontrolle am Arbeitsplatz verboten
  • SLA Service Level Agreement oder: Dienstegütevereinbarung (DGV) Vertrag zwischen IT-Dienstanbieter (Provider oder Dienstleister) und Auftraggeber, in dem wiederkehrende IT-Dienstleistungen respektive Leistungsumfang, Reaktionszeit und Schnelligkeit der Bearbeitung geregelt werden Wichtiger Bestandteil ist die Dienstgüte (Servicelevel), die die vereinbarte Leistungsqualität beschreibt Beispiele: Personaldienstleistungen; Hosting von Servern; ASP-Verträge; eMail-Anwendungen