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Informationsrecht und Datenschutz (Subject) / Grundsätze der Datenverwendung (Lesson)

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  • Grundsätze Nach Treu und Glauben und in rechtmäßiger Weise Für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet Soweit für den Zweck der Datenverwendung wesentlich, und über diesen Zweck nicht hinausgehend im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht
  • Zulässigkeitsprüfung Zweck und Inhalt von rechtlichen Befugnissen gedeckt?(bei öffentl. Auftraggebern: gesetzl. Befugnis, bei privaten: Vereinsstatuten, Gewerbeberechtigung, etc.) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betrofenen verletzt?hier wird zwischen sensiblen und nicht sensiblen Daten unterschieden