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Mein - Wirtschaft und Gesellschaft (Subject) / Grundgesetz (Lesson)
Bürgerrechte, Menschenrechte, Artikel 1-20
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- Was sind Bürgerrechte? Bürgerrecht werden vom Staat verliehen und können wieder entzogen werden - z. B. wechsel der Staatsbürgerschaft
- Was sind Menschenrechte Menschenrechte hat man von Geburt an. Sie können einem zu keiner Zeit wieder entzogen werden.
- Bürgerrechte Art. 8 Versammlungs- und Koalitionsfreiheit Art. 9 Vereinsfreiheit Art. 11 Freizügigkeit Art. 12 Freie Berufswahl Art. 16 Auslieferungsverbot
- Artikel 1 - Menschenwürde Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt.
- Artikel 2 - Recht auf freie Entfaltung und Leben Jeder hat das Recht auf die Freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er die Rechte anderer nicht verletzt. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
- Artikel 3 - Gleichberechtigung Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (3) Niemand darf wegene seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Heimat oder Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
- Artikel 4 - Glaubens- und Gewissensfreiheit Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt das Bundesgesetz.
- Artikel 5 - Meinungsfreiheit, Lehr- und Kustfreiheit Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quelle ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fernsehen werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
- Artikel 6 - Ehe und Familie Ehe und Familie stehen unter dem Besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gürnden zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Führsorge der Gemeinschaft.
- Artikel 7 - Bildung Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
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- Artikel 8 - Versammlungsfreiheit Bürgerrecht Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
- Artikel 9 - Vereinsfreiheit Bürgerrecht Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
- Artikel 10 - Bespitzelungsverbot Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
- Artikel 11 - Bewegungsfreiheit Bürgerrrecht Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesstaat.
- Artikel 12 - freie Berufswahl Bürgerrecht Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetze geregelt werden.
- Artikel 13 - Schutz der Wohnung Die Wohnung ist unverletzlich.
- Artikel 14 - Eigentumsrecht Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und durch der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
- Artikel 15 - Gemeineigentum Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 und 4 entsprechend.
- Artikel 16 / 16 a - Auslieferungsverbot / Asylrecht Bürgerrecht Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene darurch nicht staatenlos wird. (2) Kein Deutscher dasrf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der EU oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind. Menschenrecht Politische Verfolgte geniesen Asylrecht.
- Artikel 17 - Petitionsrecht Jedermann hat das Recht sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten und Beschwerden an die zusätndigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
- Artikel 18 - verwirken von Grundrechten Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit Art. 5 Abs. 1 die Lehrfreiheit Art.5 Abs. 3 die Versammlungsfreiheit Art. 8 die Vereinsfreiheit Art. 9 das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis Art. 10 das Eigentumsrecht Art. 14 das Asylrecht Art. 16a zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
- Artikel 19 - Bestandsgarantie Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. (2) In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesengehalt angetastet werden.
- Artikel 20 - Verfassungsgrundsätze Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
- Judikative Gewalt Rechtsprechende Gewalt - Richter / Gerichte
- Legislative Gewalt Gesetzgebende Gewalt - Parlament (Politiker)
- Exekutive Gewalt Ausführende Gewalt - Lehrer, Polizei, Beamte (ab einem gewissen "Rang" Politiker)
- Politik? regelt das Zusammenleben bringt Regeln und Gesetze in die Gesellschaft braucht man um Veränderungen durchzusetzen Freiheitsrecht Regelungen mit anderen Ländern Demokratie Regelung der Wirtschaftsbeziehungen Einhaltung der Grundgesetze Informationsvermittlung Grundlagen für ausführende (Exekutive) Gewalten Bildung
- Womit beschäftigt sich Politik? Mit allen Konflikten zwischen Personen oder Gruppen die unterschiedliche Interessen haben. D. h. jemand handelt politsch, wenn er sich für seine eigenen Interessen einsetzt.
- Gesellschaftliche Werte Einhaltung freiwillig. Mitgefühl, Toleranz, Gleichbehandlung, Sparsamkeit, Arterhaltung, Gewaltfreie Konfliktregelung... Werte sind die Vorstellungen von gutem und richtigem Verhalten, die sich über einen langen Zeitraum hinweg gebildet haben.
- Rechte Einhaltung erzwingbar. Menschenwürde, Meinungsfreiheit, Gewaltfreiehit, Privateigentum, Glaubens- und Gewissensfreiehit, ... Rechte sind die Summe der Rechtsvorschriften, die das Verhältnis der Bürger untereinander und zum Staat regelt.
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- Verfassung / Grundgesetz In einer Verfassung werden grundlegende Rechtsregeln für das Zusammenleben in einem Staat, zumeist in einer Verfassungsurkunde niedergelegt. Erweiterbar durch das Bundesverfassungsgericht und das Parlament. Einschränkbar nur durch das Parlament. Aufbau: Verhältnis zwischen Staat und seinen Bürgern (Grundrechte) Menschenrechte - gelten für alle Menschen in einem Land Bürgerrechte - gelten nur für die Staatsbürger des Landes 2. Organisation und Arbeitsweise des Staates (Grundordnung)
- Strukturprinzipien Demokratie - Mehrheitsentscheidung (Staatsgewalt geht vom Volk aus) Sozialstaat - Prinzip der sozialen Gerechtigkeit Sozialpolitik (alle staatlichen Leistungen Bundesstaat - Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern Föderalismus 16 Bundesländer Rechtsstaat - Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit