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BGB-Grundlagen (Subject) / BGB-Grundlagen (Lesson)

Unternehmensrecht

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  • Ist es für den Vertrauensschutz nach § 15 HGB notwendig, dass der Geschützte den Inhalt des Handelsregisters oder der Bekanntmachung kennt? Nein. Der Vertrauensschutz setzt zwar Gutgläubigkeit voraus, nicht jedoch, dass der Inhalt des Handelsregisters oder die Bekanntmachung tatsächlich gelesen oder sonst wahrgenommen wurde.
  • Dem Prokuristen P einer OHG wurde die Prokura entzogen. Der Widerruf wurde nicht in das HR eingetragen. P schliesst im Namen der OHG einen Kaufvertrag mit K. Ist der wirksam, wenn a) K auch die Erteilung der Prokura nicht mittels des Handelsregisters a) Ja, K musste weder die Erteilung noch den Widerruf der Prokura durch Einsichtnahme ins Handelsregister überprüfen   b) Da K vom Widerruf Kenntnis hatte, wird er vom Schutz des § 15 I HGB nicht erfasst.
  • X pachtet von Y dessen Friseurgeschäft und ändert de bisherige Firma Y Friseursalon in Y Friseursalon, Inh. X. Dies wird in das HR eingetragen. I hatte dem Y vor Verpachtung Inventar verkauft, das Y noch nicht bezahlt hatte. I verlangt nun von X Zahl Nein. Der Erwerb des Handelsgeschäfts nach § 25 Abs. 1 HGB setzt nicht dessen Kauf voraus. Ein Pachtvertrag ist hierfür ausreichend. X hat die Firma mit einem Nachfolgezusatz weitergeführt und haftet den Altgläubigern für die Verbindlichkeiten seines Vorgängers. Dem L gegenüber ist unerheblich, ob X von diesen Verbindlichkeiten wusste oder nicht, da § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB lediglich den Gläubiger schützt. X muss auszahlen, kann sich aber bei Y schadlos halten.
  • Was sind juristische Personen = besitzen eine eigene Rechtspersönlichkeit, d. h. sie können selbst Rechte erwerben und Verpflichtungen begründen.
  • Soweit ein Recht mehreren zustehen soll, kann es sich um eine Bruchteilsgemeinschaft oder Gesamthandsemeinschaft handeln. Ws ist, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt? Dann handelt es sich grundsätzlich um eine Bruchteilsgemeinschaft.
  • Welche Gesellschaft sind Gesamthandsgemeinschaften? § 719 BGB § 105 Abs. 3 HGB § 161 Abs. 2 HGB § 1 PartGG BGB-Gesellschaft OHG KG Partnergesellschaft
  • Worin besteht der Unterschied zwischen Gesamthandsgemeinschaft und Bruchteilsgemeinschaft? Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass die Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft frei über ihren Anteil verfügen können = § 747 BGB. Die Teilhaber der Gesamthandsgemeinschaft können nur gemeinsam mit allen Teilhabern verfügen = § 719 BGB
  • Welche Grundtypen privatrechtlicher Personenvereinigungen kennen Sie? Personengesellschaft Körpergesellschaften (Vereine)
  • Nennen Sie die wesentlichen Unterschiede der beiden Grundtypen Personengesellschaften und Körperschaften Personengesellschaften: - ausgerichtet auf geringe Mitgliederzahl - Zusammenschluss beruht auf dem persönlichen Vertrauen der Gesellschafter Körperschaften: - ausgerichtet auf hohe Mitgliederzahl - Zusammenschluss beruht auf einer überindividuellen Zielsetzung, die von der personellen Zusammensetzung unabhängig ist.
  • Prüfen Sie, ob es sich bei folgenden "Organisationen" um Gesellschaften handelt: Gemeinden die Ehe die Erbengemeinschaft §§ 2032 ff. BGB Die Gemeinden sind keine privaten Personenvereinigungen, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts und werden nicht rechtsgeschäftlich, sondern durch staatlichen Hoheitsakt begründet.   Die Ehe verfolgt keinen bestimmten Zweck, weil ihr Zweck in der Herstellung einer vollen Lebensgemeinschaft liegt = § 1353 BGB   Die Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetz, nicht durch Rechtsgeschäft
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  • Eine OHG, die aus den Gesellschaftern A, B und C besteht, erwirbt einen Lkw. Kann A, wenn alle Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen zu gleichen Teilen berechtigt sind, seinen Anteil am Lkw dem K veräussern? Die OHG ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Der Lkw gehört zum Gesamthandsvermögen von A, B und C.  Gem. § 719 BGB kann der Gesamthandseigentümer nicht frei über seinen Anteil am Gesamthandsvermögen verfügen, sondern nur mit allen gesamthandseigentümern gemeinsam. A kann also seinen Anteil nicht an K veräussern.    
  • Die Landwirte Gerlach und Krist verschaffen sich einen Nebenverdienst, indem sie einen Unimog für Holztransporte vermieten und solche Transporte gelegentlich auch selbst durchführen. Wie ist der von Gerlach und Krist erzielte Gewinn unter den Gesell Da Gerlach und Krist ein gemeinsames Unternehmen betreiben, ist die von Ihnen gebildete Gesellschaft auf längere Dauer angelegt. Deshalb hat die Gewinnverteilung, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt, am Schluss jedes Geschäftsjahres zu erfolgen (§ 721 Abs. 2 BGB). Der Jahresgewinn ist der èberschuss, der sich bei Vergleich der Vermögenslage am Schluss des laufenden Geschäftsjahres mit der Vermögenslage am Schluss des vorhergehenden Geschäftsjahres ergibt. Haben die Gesellschafter die Anteile an Gewinn oder Verlust nicht im Vertrag festgelegt, so hat jeder Gesellschafte rnach § 722 Abs. 1 BGB einen gleichen Anteil zu tragen. Gerlach und Krist würden also je die Hälfte bekommen. Die Alternative zu dieser Verteilung nach Köpfen läge darin, die Anteile nach den Einlagen der Gesellschafter zu bemessen. Dass das Gesetz diesen Massstab nicht gewählt hat, ist konsequent, weil es von einem Zusammenschluss gleichberechtigter Gesellschafter ausgeht, für den die persönliche Mitwirkung des Einzelnen wichtiger ist als der Vermögenswert seiner Einlage. Weil § 722 Abs. 1 BGB dispositiv ist, sind die Gesellschafter jedoch nciht gehindert, im Vertrag eine andere Regelung zu treffen, wenn die Gewinnverteilung nach Köpfen nicht ihren Vorstellungen entspricht.                                                                                                                                                                                                                                          
  • Wo sind die Auflösungsgründe für die BGB-Gesellschaft aufgeführt? §§ 723 - 728 BGB. - vertragliche Vereinbarung - Kündigung durch einen Gesellschafter - Kündigung durch einen Privatgläubiger nach Pfändung eines Gesellschafteranteils - Nichterreichbarkeit des vereinbarten Zwecks - Tod eines Gesellschfters - Insolvenz eines Gesellschfters - Zeitablauf bei befristeter Gesellschafter
  • Wann ist zwingend die OHG zu wählen? - zwei oder mehrere Personen Handelsgewerbe iS § 1 Abs. 2 HGB - unter gemeinsamer Frima - jeder soll persönliche Haftung übernehmen   Ob ein Handelsgewerbe vorliegt, richtet sich nach §§ 1 ff. HGB.  
  • Nennen Sie die konstitutiven Merkmale einer OHG (vier) - Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen - gerichtet auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma - den zu fördern sich die Vertragsparteien verpflichten - und ist bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt entsteht zwingend!! eine OHG.
  • Wann entsteht die OHG? Betreibt sie ein Gewerbe, das unter § 1 Abs. 2 HGB fällt: mit Aufnahme des Geschäftsbetriebes ansonsten: mit Eintragung in das Handelsregister
  • Ott und Kandels betrieben einen Grosshandel für Baustoffe. Ott räumt einem Kunden für 100 Kubikmeter Kies einen Vorzugspreis ein. Kandels meint, die Gewährung von Preisnachlässen dürfe nur nach Abstimmungmit ihm geschehen. Wie ist dieRechslage? Die Parteien streiten um ihre organschaftlichen Befugnisse in der OHG. Ob Ott im Innvenverhältnis über die Gewährung von Preisnachlässen allein entscheiden darf, ist eine Frage der Geschäftsführungsbefugnis, denn zur Geschäftsführung gehören alle Massnahmen, die den Gesellschaftszweck in seiner durch den Unternehmensgegenstand konkretisierten Form unmittelbar oder mittelbar fordern sollen. Dieser Bezug zum Gesellschaftszweck ist beim Warenverkauf und bei der Preisgestaltung vorhanden. Nch § 114 Abs. 1 HGB sind alle Gesellschafter der OHG zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht §§ 198 114 Abs. 1 HGB. Die Geschäftsführung steht also nach der gesetzlichen Regelung allen Gesellschaftern zu. Weil Ott nach § 115 Abs. 1 HGB berechtigt ist, allein zu handeln, darf er auch Preisnachlässe gewähren, ohne sich zuvor mit Kandels abzustimme. Wenn Kandels nicht einverstanden ist, Widerspruch, Dann muss Massnahme nach § 115 Abs. 1, 2. Halbsatz HGB unterbleiben. Ind iesem Widerspruchsrecht findet das Gesamtprinzp des § 709 noch ansatzweise Ausdruck. Ott darf also dann gegen den Widerspruch des Kandels den Preisnachlass nicht gewähren.
  • Was gehört zur Geschäftsführungsbefugnis? Alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Das sind sämtliche für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Massnahmen im Bereich von Beschaffung, Produktion, Absatz, Rechtnungswesen, Personalwesen usw., sofern sie im Einzelfall zum gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft gehören. Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinaus gehen, ist gem. § 116 Abs. 2 HGB ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforerlich, z.B. bauliche Erweiterung der Geschäftsräume, Errichtung von Zweigniederlassungen, Uebertragung von Gesellschaftsvermögen.
  • Kandels will für die OHG eine Beteiligung an dem Kieswerk Grünewald erwerben und dafür 100.000 Euro aus Gesellschaftsmitteln aufwenden. Bedarf es dafür der Zustimmung des Ott, wenn jeder Gesellschafter einzeln zur GF berufen ist? Für den Erwerb der Beteiligung bedarf Kandels dann der Zustimmung des Ott, wenn dieser Erwerb nicht von der ihm nach § 114 Abs. 1 HGB zustehenden Geschäftsführungsbefugnis gedeckt ist. Das Prinzip der Einzelgeschäftsführung zwingt dazu, die Frage zu beantworten, wie weit die Befugnis des GF reicht. Nach § 116 Abs. 1 HGB umfasst sie diejenigen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der OHG mit sich bringt. Masgeblich ist eine konkrete Betrachtung, es kommt also auf den Betrieb gerade dieser OHG an. Hier gehört es nicht zum gewöhnlichen Betrieb. Kandels darf also die Beteiligung nicht erwerben, ohne die Zustimmug des Ott einzuholen; ob er trotzdem nach aussen wirksam handeln kann, was er nicht darf, ist eine Frage der Vertretungsmacht.
  • Wie kann die Geschäftsführungsbefugnis bei einer Personengesellschaft - OHG/BGB entzogen werden? § 117 HGB Nur nach einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss durch Klage der übrigen Gesellschafter aus wichtigem Grund durch gerichtliches Urteil, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag einen Entzug etwa durch einfache oder qualifizierte Mehrheit zulässt.            
  • Wann müssen Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden? - Entziehung Geschäftsführungsbefungnis § 117 HGB - Vornahme aussergewöhnlicher Geschäfte § 116 Abs. 2 HGB - Erteilung der Prokura § 116 Abs. 3 HGB - Aenderungen des Gesellschaftervertrages - Auflösung der Gesellschaft Gem. § 119 HGB müssen Beschlüsse einstimmig gefasst werden, abweichend kann im Gesellschaftsvertrag auch ein Mehrheitsbeschluss vorgesehen werden = § 119 Abs. 2. Jeder Gesellschafter hat eine Stimme, unabhängig von der Höhe seines Kapitalanteils, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.  
  • Beschreiben Sie kurz die Wesensmerkmale einer BGB Gesellschaft  Bei der BGB Gesellschaft handelt es sich um eine auf Vertrag beruhende Personenvereinigung, die als Gesamthandsgemeinschaft ohne eigene Rechtsfähigkeit zur Förderung eines gemeinsam verfolgten, beliebigen erlaubten Zwecks tätig wird - beruht auf Vertrag - Personenvereinigung - Gesamthandsgemeinschaft - ohne eigene Rechtsfähigkeit - Förderung gemeinsam verfolgter erlaubter Zweck - beliebiger Zweck, solange erlaubt
  • Erläutern Sie die Unterschiede zwischen "Innenverhältnis" und "Aussenverhältnis" sowie zwischen "Geschäftsführung" und "Vertretung" Innenverhältnis: betrifft Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander Aussenverhältnis: Rechtsstellung der Gesellschafter zu Dritten   Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft im Innenverhältnis = Geschäftsführung Rechtsgeschäftliche Betätigung der Gesellschaft  im Aussenverhältnis = Vertretung
  • Wie sind Geschäftsführung und Vertretung innerhalb der BGB-Gesellschaft grundsätzlich geregelt? Es gilt nach dem Gesetz §§ 709, 714 BGB das Prinzip der Gesamtgeschäftsführung und der Gesamtvertretung. d. h. die Gesellschfter müssen gemeinsam handeln. Durch Regelung im Gesellschaftsvertrag kann davon abgewichen werden.
  • Wer haftet für die Verbindlichkeiten innerhalb der BGB-Gesellschaft? Die Gesellschafter haften für die Gesellschaftsschulden als Gesamtschuldner = §§ 421, 426, 427 BGB). D.h. jeder Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten mit seinem Anteil am Gesellschftsvermögen und seinem gesamten Privatvermögen.
  • A und B betreiben ein Taxiunternehmen als BGB-Gesellschaft. Gesellschaftsvermögen besteht im Wesentlichen aus einem Pkw, der zur Ausübung des Gewerbes dient. Kann A seinen Anteil am Pkw ohne weiteres dem C übereignen? Nein, da es sich bei der BGB-Gesellschaft ume ine Gesamthandsgemeinschaft handelt, kann A gem. § 719 BGB nicht alleine über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen
  • A und B betreiben ein Taxiunternehmen als BGB-Gesellschaft. Gesellschaftsvermögen besteht im Wesentlichen aus einem Pkw, der zur Ausübung des Gewerbes dient. Kann A, ohne Zustimmung des B, beim Autohändler H ein weiteres Fahrzeug für das Unterneh Nein, wenn im Gesellschaftsvertrag keine Regelungen vorgesehen sind, gilt der Grundsatz der "Gesamtgeschäftsführung" und der "Gesamtvertretung". D.h. die Gesellschafter müssen gemeinsam handeln. Bei der Vertretung der Gesellschaft kann A also nicht ohne Zustimmung des B einen wirksamen Vertrag schliessen. Anders bei OHG!!!!!
  • A und B betreiben ein Taxiunternehmen als BGB-Gesellschaft. Gesellschaftsvermögen besteht im Wesentlichen aus einem Pkw, der zur Ausübung des Gewerbes dient. Von wem kann Händler H Zahlung des Kaufpreises verlangen, wenn A den Kaufvertrag in Vertre H könnte von A und B Kaufpreiszahlung verlangen, wenn A die Gesamthandsgemeinschaft zwischen A und B wirksam vertreten hätte. Für ein wirksames Vertretungsgeschäft müsste A Vertretungsmacht gehabt haben (§ 164 HGB). Da hier Gesamtvertretung bestand und B dem Vertrag nicht zugestimt hat, handelte A als Vertreter ohne Vertretungsmacht = § 177 BGB. Verweigert der Vertretene - hier B - auch nachträglich die Genehmigung des Vertrages, ist dieser unwirksam = § 177 Abs. 1 BGB. Nach § 179 Abs. 1 BGB ist der Vertreter ohne Vertretungsmacht dem Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages oder zum Schadensersatz verpflichtet. Folglich kann H von A Zahlung des Kaufpreises und damit Vertragserfüllung verlangen.
  • A und B betreiben ein Taxiunternehmen als BGB-Gesellschaft. Gesellschaftsvermögen besteht im Wesentlichen aus einem Pkw, der zur Ausübung des Gewerbes dient. Kann A dem C ohne weiteres seine Gesellschafterstellung übertragen und durch Kündigung aus Nein, eine vollständige Uebertragung der Gesellschafterstellung ist nur zulässig, wenn - der Gesellschaftsvertrag ihn zulässt oder alle Gesellschafter ihm zustimmen und - Mitgliedschaft und Anteil am Gesellschaftsvermögen gemeinsam übertragen werden § 717 BGB
  • Welche Rechtsvorschriften finden auf die OHG Anwendung? Zunächst die speziellen Vorschriftenüber die OHG §§ 105 ff HGB, soweit dort für bestimmte Fragen keine speziellen Regelungen vorgesehen sind, die Vorschriften über die BGB gesellschaft = §§ 150 Abs. III HGB i.V.m. §§ 705 ff. BGB   = 105 ff HGB und 705 ff BGB
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  • Anton und Bert wollen einen kleinen Kiosk betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Als Gesellschaftsform möchten sie eine OHG gründen. Wann entsteht die Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten? Hier soll ein Gewerbe betrieben werden, das nicht unter § 1 Abs. 2 HGB fällt. Sondern unter § 105 Abs. 2 und § 2 HGB. Folglich entsteht die OHG nach aussen erst mit Eintragung ins Handeslregister. Anders, wenn A und B z.B. einen Getränkegrossmarkt betrieben,d a dieser unter § 1 Abs. 2 i.V.m. § 123 Abs. 2 HGB fällt.
  • Kann eine Rechtsanwaltssozietät in Form der OHG betrieben werden? Begründen Sie Ihre Auffassung. Nein, eine OHG muss als gemeinsamen Zweck zwingend den Betrieb eines Handelsgewerbes i.S.d. §§ 1 ff. HGB verfolgen. Gewerbe bezeichnet eine auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit (Ausnahme: freie Berufe), die in der Absicht ausgeübt wird, Gewinn zu erzielen. Ob das Gewerbe ein Handelsgewerbe ist, entscheidet sich nach den §§ 1 - 3 HGB.   Grundsätzlich ist gem. §1 Abs. 1 HGB jedes Gewerbe zugleich Handelsgewerbe. Eine Ausnahme von der grundsätlichen Gleichsetzung des Handelsgewerbes mit dem Gewerbe ist nur dann der Fall, wenn das Unternehmen keiner kaufmännischen Betriebsorganisation (§ 1 Abs. 2 HGB) bedarf. Eine Rechtsanwaltssozietät erfüllt bereits den Gewerbebegriff nicht, da Rechtsanwälte zu den Freiberuflern gehören. Folglich können sie nicht als OHG firmieren.
  • A und B haben sich zur Handels-Gesellschaft A und B OHG zusammengeschlossen. Sie wollen zur Erweiterung ihrer Geschäftsräume für die Firma von V ein Grundstück kaufen. Müssen A und B den Kaufvertrag gemeinsam abschliessen?  Nein, da grundsätzlich Einzelvertretungsmacht besteht, kann jeder Gesellschafter im Aussenverhältnis selbstständig Rechtsgeschäfte mit Dritten abschliessen.
  • A und B haben sich zur Handels-Gesellschaft A und B OHG zusammengeschlossen. Sie wollen zur Erweiterung ihrer Geschäftsräume für die Firma von V ein Grundstück kaufen. Kann die OHG als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden? JA, weil die OHG gem. § 124 Abs. 1 HGB selbst Eigentum an Grundstücken erwerben kann, also grundbuchfähig ist.    
  • A und B haben sich zur Handels-Gesellschaft A und B OHG zusammengeschlossen. Sie wollen zur Erweiterung ihrer Geschäftsräume für die Firma von V ein Grundstück kaufen. Gegen wen kann V ggfs. den Kaufpreis einklagen? Gegen die OHG selbst, da sie gem. § 124 Abs. 2 HGB klagen und verklagt werden kann. Daneben kann V auch A und B persönlich in Anspruch nehmen § 128 HGB und Klage gegen sie erheben.
  • Ist ein Kommanditist befugt, die Gesellschaft nach aussen zu vertreten oder im Innenverhältnis die Geschäftsführung zu übernehmen? Grundsätzlich nein; Geschäftsführung und Vertretung stehen allein dem Komplementär zu. Vertretungsmacht kann dem Kommanditisten nur rechtsgeschäftlich durch Vollmacht erteilt werden, § 164 HGB § 116 Abs. 3 HGB
  • Worin unterscheidet sich der Gründungsvertrag einer KG von dem einer OHG? Der Gründungsvertrag der KG muss, wie bei der OHG, auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet sein. Bei der KG muss er zudem Bestimmungen darüber enthalten, wer unbeschränkt haftet und inwieweit beschränkt gehaftet wird.  Beim Kommanditisten müssen insbesondere die Beitragspflicht und die Haftsumme angegeben werden. §§ 161 162 HGB  
  • Wie und nach welchen Vorschriften haftet der Komplementär für die Verbindlichkeiten der KG?  Komplementäre haften für die Verbindlichkeiten der KG mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen und unmittelbar mit ihrem Privatvermögen   §§ 161 Abs. 2, 124, 128 HGB.  
  • A, B und C gründen eine KG.Laut Gesellschaftsvertrag ist A Komplementär, B und C sind Kommanditisten. Die Einlage eines jeden von Ihnen beträgt 10.000 Euro und wurde bereits geleistet. Die Eintragung im HR ist noch nicht erfolgt. Am 10.01. beginnt A Obwohl B und C ihre Einlage geleistet haben, ist ihre unmittelbare Haftung nach § 171 Abs. 1, 1. Halbsatz HGB nicht nach § 171 Abs. 1 2. Halbsatz HGB ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 Satz 1 HGB vorliegen - Es liegt eine Handelsgesellschaft vor. Der Geschäftsbetrieb ist auf ein kaufmännisches Handelsgewrbe i.S.d.§ 1 HGB gerichtet - Der Geschäftsbeginn erfolgte mit Zustimmung von B und C - Die Kommanditisteneigenschaft von B und C ist nicht eingetragen - war dem Gläubiger M auch nicht bekannt. b) In der Fallvariante haften B und C nicht nach § 171 Abs. 1 1. Halbsatz HGB, weil sie ihre Einlage geleistet haben und § 176 Abs. 1 HGB nicht eingreift: Eine Handelsgesellschaft liegt nur dann vor, wenn der Betrieb auf ein Handelsgewerbe gerichtet ist. Der vorliegende Gewerbebetrieb kann aber, weil nicht unter § 1 Abs. 2 HGB fallend, nur über § 2 HGB, also mit Eintragung imHandelsregister zum vollkaufmännischen Handelsgewrbe werden. Eine solche Eintragung liegt aber nicht vor. Sie haften daher nach §§ 709, 714 BGB als Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft.
  • A,B und C möchten einen Grosshandel für den Import von Südfrüchten gründen. Kann die Gesellschaft als Partnerschaft gegründet werden? Nein, A, B und C betreiben ein Handelsgewerbe. Die Partnerschaft ist den freien Berufen vorbehalten.
  • Ist die Stille Gesellschaft eine Handelsgesellschaft? Nein, der stille Gesellschafter betreibt kein Handelsgewerbe, er beteiligt sich nur daran.
  • Kann der stille Gesellschafter die Vertretung der stillen Gesellschaft übernehmen? Die stille Gesellschaft tritt nach aussen nicht auf und kann daher nicht vertreten werden.  Der stille Gesellschafter kann damit nur den Geschäftsinhaber vertreten, wenn ihm entsprechende Vertretungsmacht für die Handelsregesellschaft eingeräumt wurde.
  • Haftet der stille Gesellschafter den Gläubigern der Handelsgesellschaft? Schulden einer stillen Gesellschaft bzw. des stillen Gesellschafters gibt es nicht. Es gibt nur Verbindlichkeiten des Geschäftsinhabers. Für diese haftet er allein mit seinem Vermögen § 230 Abs. 2 HGB
  • Welches ist der Grundtyp aller Körperschaften Verein
  • A, B und C gründen den Kegelverein Einer steht noch. Bezweckt ist die Durchführung regelmässiger Kegelabende. Durch hohe Mitgliedsbeiträge soll möglichst bald ein Vereinshaus mit Kegelbahnen und Barmetrieb errichtet werden. Das Haus soll öffentlich z §§ 21, 22 BGB Es liegt ein Idealverein vor, weil der Hauptzweck des Vereins nicht der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens, sondern die Durchführung regelmässiger Kegelabende ist. Der beabsichtigte Geschäftsbetrieb ist nur Nebenzweck. Einem Idealverein schadet ein Geschäftsbetrieb dann nicht, wenn er allein dazu dient, der ideelen Hauptbetätigung die erforderlichen Mittel zu verschaffen. So auch z.B. wenn ein Sportverein jährlich ein Fest veranstaltet, um aus dem Gewinn die Abteilungen zu unterstützen. Beide Vereine sind zunächst nicht rechtsfähig. Der Idealverein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Der wirtschaftliche Verein wird durch staatliche Verleihung rechtsfähig.