Europäisches und öffentliches WiRecht (Subject) / Betriebsanlagenrecht und Baurecht (Lesson)
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- Was regelt das Betriebsanlagenrecht? Die Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer eine solche Betriebsanlage errichten und betreiben darf. Dem Interesse des Unternehmers an einer Genehmigung und Ausübung seiner Tätigkeit in einer Betriebsanlage stehen regelmäßig solche der Nachbarn und der Umwelt entgegen.
- Die gewerbliche Betriebsanlage: Was ist eine Betriebsanlage? eine örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Alle Räumlichkeiten und sonstige Einrichtungen, die ein Unternehmer benützt, um seiner unternehmerischen Tätigkeit nachzugehen, sind einzubeziehen (wie Büros, Fabriken, Gaststätten, Lagerhallen, Würstelbude, Steinbruch oder Autoabstellplatz).
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit von einer gewerblichen Betriebsanlage gesprochen werden kann (und damit das Betriebsanlagenrecht der GewO Anwendung findet)? 1. Ortsgebundenheit 2. Regelmäßigkeit 3. Gewerbliche Tätigkeit
- Gewerbliche Betriebsanlage: Ortsgebundenheit Das Wesen der Anlage liegt in ihrer stabilen Einrichtung. Aber auch bewegliche Einrichtungen sind Betriebsanlagen, wenn sie nach der Absicht des Gewerbetreibenden ausschließlich oder überwiegend und für längere Zeit an einem bestimmten Standort der Entfaltung der gewerblichen Tätigkeit dienen sollen (zB fahrbare Würstelbude mit regelmäßigem Aufenthalt)
- Gewerbliche Betriebsanlage: Ortsgebundenheit Das Wesen der Anlage liegt in ihrer stabilen Einrichtung. Aber auch bewegliche Einrichtungen sind Betriebsanlagen, wenn sie nach der Absicht des Gewerbetreibenden ausschließlich oder überwiegend und für längere Zeit an einem bestimmten Standort der Entfaltung der gewerblichen Tätigkeit dienen sollen (zB fahrbare Würstelbude mit regelmäßigem Aufenthalt)
- Gewerbliche Betriebsanlage: Regelmäßigkeit die gewerbliche Regelmäßigkeit muss in der Betriebsanalge regelmäßig entfaltet werden. Dies ist zB bei kurzfristigen gewerblichen Tätigkeiten (Messen) oder Baustelleneinrichtungen für eine konkrete Bauführung nicht gegeben (eine Baustelle, die errichtet wird, um ein Wohnhaus zu errichten, ist keine Betriebsanlage!)
- Gewerbliche Betriebsanlage: gewerbliche Tätigkeit in der Betriebsanlage muss eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet werden
- Wann ist eine Betriebsanlage genehmigungspflichtig? A. Ungefährliche Betriebsanlagen sofern von einer BA für den Unternehmer, seine Angestellten, die Nachbarn oder die Umwelt "keine Gefährdung oder Beeinträchtigung (im Sinne der GewO) ausgehen kann, ("ungefährliche Betriebsanlage") zB Bürogebäude oder Copy-Shops, besteht keine Genehmigungspflicht nach GewO. Achtung! Für die Errichtung dieser Bauwerke kann jedoch eine Genehmigungspflicht nach Baurecht erforderlich sein, da die Bauordnungen der Länder andere Ziele verfolgen als das Gewerberecht.
- Wann ist eine Betriebsanlage genehmigungspflichtig? B. Die Normalanlage Ist die Betriebsanlage wg. ihrer Betriebsweise, wegen der in der Anlage verwendeten Maschinen und Geräte oder sonst geeignet, die Schutzinteressen der Nachbarn und der Umwelt zu beeinträchtigen, muss die Errichtung bzw. die Betriebsaufnahme durch die Behörde genehmigt werden. Es kommt darauf an, ob von einer Anlage die Beeinträchtigung der Schutzinteressen der GewO ausgehen könnte (Prognoseentscheidung der Behörde). Besteht diese Gefahr, hat die zuständige Behörde ein Genehmigungsverfahren durchzuführen und zu überprüfen, ob die Anlage die Genehmigungskriterien der GewO erfüllt. Der Unternehmer hat dafür einen enstprechenden Genehmigungsantrag bei der Behörde einzubringen.
- Wann ist eine Betriebsanlage genehmigungspflichtig? B. Die Normalanlage Ist die Betriebsanlage wg. ihrer Betriebsweise, wegen der in der Anlage verwendeten Maschinen und Geräte oder sonst geeignet, die Schutzinteressen der Nachbarn und der Umwelt zu beeinträchtigen, muss die Errichtung bzw. die Betriebsaufnahme durch die Behörde genehmigt werden. Es kommt darauf an, ob von einer Anlage die Beeinträchtigung der Schutzinteressen der GewO ausgehen könnte (Prognoseentscheidung der Behörde). Besteht diese Gefahr, hat die zuständige Behörde ein Genehmigungsverfahren durchzuführen und zu überprüfen, ob die Anlage die Genehmigungskriterien der GewO erfüllt. Der Unternehmer hat dafür einen enstprechenden Genehmigungsantrag bei der Behörde einzubringen.
- Wann ist eine Betriebsanlage genehmigungspflichtig? C. Die Bagatellanlage bei bestimmten Typen von Anlagen kann eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der durch die GewO geschützten Interessen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Allerdings zeigt sich in der Praxis, dass das Ausmaß der Beeinträchtigung, das von diesen Anlagen bei laufendem Betrieb ausgeht, in der Regel gering ("vernachlässigbar") ist (zB bei einem Restaurant mit nicht mehr als 200 Speiseplätzen). Diese Typen von Anlagen sind zwar genehmigungspflichtig, die Behörde hat auch die gleichen Bewilligungskriterien wie bei Normalanlagen anzuwenden, es findet jedoch ein vereinfachtes ("beschleunigtes") Verfahren Anwendung, in dem Nachbarn - im Gegensatz zum Normalverfahren bei Normalanlagen - keine Parteistellung zukommt. Die Entscheidung im Bagatellverfahren ist nicht, wie im Normalverfahren sonst üblich, nach sechs, sondern bereits nach 3 Monaten zu erlassen. Bspw. sind Anlagen, deren einheitliche Betriebsfläche 800m2 und die Leistung der dort eingesetzten Maschinen 300 kW nicht übersteigt, Bagatellanlagen. Weitere Typen von Bagatellanlagen finden sich in einer VO des BMWA.
- Wann ist eine Betriebsanlage genehmigungspflichtig? D. IPPC- und Seveso II-Betriebsanlagen für bestimmte Betriebsanlagen, die eine hohe Belastung und Gefährdung der Umwelt erwarten lassen, sieht die GewO (zusätzliche) erschwerte Genehmigungskriterien vor (zB Sicherheitsmanagement, effiziente Energieversorgung, etc.). Ob eine Betriebsanlage (auch) als IPPC- und Seveso II-Anlage qualifiziert wird, hängt von den in der Anlage zu verarbeitenden Materialien, den dort gelagerten Stoffen (zB Chemikalien), bestimmten technischen Vorgängen und Verarbeitungskapazitäten ab. Durch das erschwerte Genehmigungsverfahren sollen Unfälle mit den in den Anlagen produzierten oder gelagerten Stoffen möglichst vermieden werden. Darüber hinaus bestehen spezielle Berichts- und Vorsorgepflichten zB im Fall eines Unfalles. IPPC- und Seveso II-Anlagen sind jeweils im Normalverfahren zu prüfen und allenfalls zu genehmigen. Die Begriffe "IPPC ("Raffenerie pollution prevention and control", integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung) sowie "Seveso II (jener Ort in Italien, an dem sich eine Umweltkatastrophe ereignete) leiten sich von gleichnamigen EG-Richtlinien ab. Bsp: Raffenerien, Abfallbehandlungsanlagen, und Laboratorien, in den Chemikalien wie Ammoniumnitrat gelagert werden).
- Wann ist eine Betriebsanlage genehmigungspflichtig? - Zusammenfassung Ungefährliche Betriebsanlagen: keine Gefahr -> keine Bewilligungspflicht Die Normalanlage: abstrakte Gefahr -> Bewilligungspflicht Bagatellanlage: -> vereinfachtes Verfahren IPPC- und Seveso II-Betriebsanlagen: IPPC-Anlagen -> erschwertes Verfahren
- Das Genehmigungsverfahren Sofern eine Betriebsanlage bewilligungspflichtig ist, muss die Behörde im Genehmigungsverfahren prüfen, ob die Anlage die Genehmigungskriterien der GewO erfüllt, ob also von der Betriebsanlage eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit bzw. eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen ausgehen könnte. Die Anlage kann nur genehmigt werden, wenn nach dem Stand der Technik und nach den medizinischen und den sonst in Betracht kommenden Wissenschaften sichergestellt ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen die Schutzgüter der GewO gewahrt werden. Beurteilungsmaßstab ist dabei ausschließlich das konkret zur Genehmigung eingereichte Projekt.
- Das Genehmigungsverfahren - die Genehmigungskriterien vorweg Gefahrenabwehr und Umweltschutz; weiters - Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum - Belästigungen/Beeinträchtigungen der Nachbarn - Beeinträchtigung öffentlicher Interessen - Nachteilige Auswirkungen auf Gewässer - Luftschadstoffe - Abfall - Nahversorgung - Besondere Bewilligungskriterien bei IPPC-Anlagen und Pflichten bei Seveso II-Anlagen
- Das Genehmigungsverfahren - Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum die Behörde hat zum einen zu prüfen, ob von der Anlage eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit eines Menschen ausgeht. Eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn oder der Kunden liegt bei der Einwirkung auf den menschlichen Organismus vor, wenn diese in Art, Dauer und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung (zb durch Geruch oder Lärm) hinausgeht. Gefährdungen sind jedenfalls zu vermeiden. Zum anderen ist zu untersuchen, ob das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Anrainer hinreichend geschützt sind. Die Nachbarn müssen zwar die bloße Minderung des (Verkehrs-) Werts ihres Grundstückes (ihrer Wohnung) im Interesse der Rechtsgemeinschaft tolerieren, nicht jedoch auch die Unbenutzbarkeit der Liegenschaft in Kauf nehmen.
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- Das Genehmigungsverfahren - Belästigungen/Beeinträchtigungen der Nachbarn Nachbarn müssen physische Beeinträchtigungen bzw. Belästigungen (zB infolge von Lärm oder Staub), sofern sie das ortsübliche Maß nicht überschreiten, grundsätzlich hinnehmen. Ob eine Belästigung zumutbar ist, hat die Behörde danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindsames Kind und auf einen gesunden, normal empfindsamen Erwachsenen auswirken. Belästigung meint soviel, wie "temporäre Einwirkung". Überschreiten die Belästigungen und Beeinträchtigungen das zumutbare Maß, hat die Behörde zu prüfen, ob sie dem Projektwerber Auflagen vorschreiben kann, durch die sichergestellt wird, das Belästigungen und Beeinträchtigungen (doch noch) auf das zumutbare Maß reduziert werden können. Sind solche Auflagen nicht möglich, muss die Behörde die Genehmigung versagen. Bei der Untersuchung im Einzelfall stützt sich die Behörde in aller Regel auf Gutachten einschlägiger Sachverständiger (zB eines Arztes). (Bsp. Lärm in der Nacht, der den Schlaf der Nachbarn stört; der Geruch einer Betriebsanlage ist nicht gesundheitsgefährdend, aber zwingt die Nachbarn die Fenster geschlossen zu halten)
- Das Genehmigungsverfahren - Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vereinfacht dargestellt, hat die Behörde zu prüfen, ob trotz der Errichtung oder des Betriebs der Anlage die Religionsausübung in Kirchen, der Schulbesuch, der öffentliche Verkehr, der Betrieb der Krankenhäuser und dgl. nicht unmittelbar sichergestellt ist. Insofern schützt die GewO auch Einrichtungen, die öffentlichen Interessen dienen, wie Wasserversorgungsanlagen, Badeanstalten, Kindergärten, etc. Bsp.: so wird ein Sexshop nicht unmittelbar neben einer Kirche oder ein Waffengeschäft nicht unmittelbar neben einer Schule errichtet werden können.
- Das Genehmigungsverfahren - nachteilige Auswirkungen auf Gewässer Sofern die Behörde für die Betriebsanlage nicht schon ein spezielles Überprüfungs- bzw. Genehmigungsverfahren nach Wasserrecht durchgeführt hat (was in der Praxis den Regelfall darstellt), hat sie darüber hinaus zu prüfen, ob nachteilige Auswirkungen auf Gewässer zu befürchten sind und gegebenenfalls wie diese auf ein zumutbares Maß zu beschränken sind. Bsp: die Abwässer einer Anlage sollen in einen Bach geleitet werden - dieser Antrag wäre in der Praxis nicht genehmigungsfähig.
- Das Genehmigungsverfahren - Luftschadstoffe eine Anlage darf grundsätzlich Luftschadstoffe emittieren. Der Anlagenbetreiber muss diese nach den durch den Stand der Technik eröffneten Möglichkeiten bzw. nach den Vorschreibungen im Genehmigungsbescheid begrenzen. Zusätzlich darf der Ausstoß innerhalb eines bestimmten Gebietes spezifische Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Zur Beurteilung maßgeblich sind diesfalls ua. das Immissionsschutzgesetz-Luft samt Durchführungsverordnungen und das Emissionshöchstmengengesetz-Luft, die entscheidende rechtliche Regelungen für die Vermeidung und Hinhaltung von Luftverschmutzung (zB Schwefeldioxid oder Kohlenmonoxid) enthalten, sowie das Emissionszertifikategesetz, das die Emissionsrechte von rund 200 Betriebsanlagen für das Treibhausgas Kohlendioxid innerhalb eines mehrjährigen Zeitraums festlegt.
- Das Genehmigungsverfahren - Abfall die beim Betrieb der Anlage anfallenden Abfälle hat der Betreiber - entsprechend dem Genehmigungsbescheid - nach dem Stand der Technik und der in Betracht kommenden Wissenschaften zu vermeiden, zu verwerten oder, wenn dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordunungsgemäß zu entsorgen.
- Das Genehmigungsverfahren - Nahversorgung sollen außerhalb eines Stadt- oder Ortskerns Einkaufszentren errichtet werden, muss gesichert sein, dass dadurch die Nahversorgung mit grundlegenden Gütern (Nahrung, Kleidung, ....) innerhalb des Stadt- und Ortskerns nicht beeinträchtigt wird.
- Das Genehmigungsverfahren - besondere Bewilligungskriterien bei IPPC-Anlagen und Pflichten bei Seveso II-Anlagen - effiziente Energieverwertung: Vorkehrungen zur Unfallvermeidung und zur Begrenzung von Unfallfolgen, Vorkehrungen zur Abwehr für Umweltbelastungen bei Anlagenauflassung (hinsichtlich IPPC-Anlagen) - Erstellung eines Sicherheitskonzeptes bzw. Sicherheitsberichtes und interner Notfallpläne; Information der Öffentlichkeit über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Unglücksfall Nachbarn können im Genehmigungsverfahren die Einhaltung der zum Schutz ihrer privater Interessen in der GewO vorgesehenen Genehmigungskriterien (zB Belästigungsschutz, Lebensschutz, nicht aber Umweltschutz) als subjektives Recht geltend machen - äußerst sich im Genehmigungsverfahren derart, dass sie dem Verfahren als Parteien zuzuziehen sind, Einwendungen in der mündlichen Verhandlung oder auch Rechtsmittel gegen den Genehmigungsbescheid erheben können. Sofern die Genehmigungskriterien der GewO insofern dem Schutz der Privatinteressen der Nachbarn dienen, spricht man auch von immissionsseitigen Genehmigungskriterien. Dienen bestimmte Genehmigungskriterien der GewO hingegen ausschließlich dem Gewässerschutz oder dem Schutz der Umwelt, mithin der Wahrung öffentlicher Interessen, spricht man von emissionsseitigen Genehmigungskriterien. Untersucht wird hier nicht die Einwirkung bestimmter von der Anlage ausgehender Schadstoffe auf den Nachbarn (Immission), sondern die Auswirkung dieser Schadstoffe auf die Umwelt (Emission).
- Auflagen entspricht eine Betriebsanlage nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil ein Schutzgut der GewO verletzt wird, wird die Behörde den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nicht sofort abweisen. Sie wird als Regelfall vielmehr prüfen, ob technische Veränderungen möglich sind und ob diese dem Projektwerber vorgeschrieben werden können. Dies hat zum einen den Zweck die Schwachstellen der Anlage zu beheben und gegebenenfalls die Bewilligungsfähigkeit der Anlage sicherzustellen; zum anderen aber auch die Interessen der Anrainer und der Umwelt zu wahren. Will die Behörde dementsprechend vorgehen, hat sie im Genehmigungsbescheid oft mehrere Auflagen vorzuschreiben. Die Genehmigung unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen stellt daher die zentrale Erledigungsform eines Antrages im Betriebsanlagenrecht der GewO dar. Die Behörde hat dabei zu untersuchen, welcher erforderliche Anpassungsbedarf besteht (zentrales Abwägungskriterium ist die Wahrung der Schutzgüter der GewO!) Ob diese Auflagen für den Unternehmer wirtschaftlich zumutbar sind, spielt bei dieser Prüfung nur insofern eine Rolle, als die Behörde keine unnötigen und damit auch keine unnötig belastenden Auflagen erteilen darf ("Verhältnismäßigkeitsschranke"). Die Behörde soll daher bloß verhältnismäßige Auflagen vorschreiben und muss einige Voraussetzungen beachten.
- Auflagen - welche Voraussetzungen muss die Behörde beachten? - Auflagen dürfen das Projekt nicht in seinem Wesen verändern - Bestimmtheit - Geeignetheit - Erforderlichkeit
- Auflagen - Auflagen dürfen das Projekt nicht in seinem Wesen verändern die Behörde darf nur solche Auflagen vorschreiben, die die Identität der Anlage und damit den Antrag des Projektwerbers nicht verändern kann. Wird zb vorgeschrieben, dass eine Maschine mit Lärmschutzeinrichtungen zu versehen ist, so ändert sich am Wesen der Anlage nichts. Wird allerdings vorgeschrieben, dass eine bestimmte Maschine nicht verwendet werden darf oder zusätzliche Maschinen notwendig wären, ändert dies das Wesen der Betriebsanlage. Solche Auflagen sind jedenfalls verboten.
- Auflagen - Bestimmtheit Auflagen müssen konkrete Ge- bzw. Verbote ("Befehle") enthalten. Zu beachten ist: Nur konkret gefasste Auflagen können gegebenenfalls behördlich überprüft und auch vollstreckt werden. Bsp: die Vorschreibung "Lärm über 25 dB ist zu verhindern" ist nicht konkret und darf nicht vorgeschrieben werden.
- Auflagen - Geeignetheit Auflagen müssen zur Erreichung des Ziels (Schutz der Anrainer oder der Umwelt) geeignet sein. Die Vorschreibung einzubauen, die vor der beanstandeten Beeinträchtigung durch Gestank nicht schützen können, erfüllt dieses Kriterium daher nicht.
- Auflagen - Erforderlichkeit Auflagen müssen insofern erforderlich sein, als sie dem Schutz der Gesundheit und des Lebens bzw. der Reduzierung von Belästigungen oder Beeinträchtigungen auf das zumutbare Maß dienen. Besteht eine Alternative zwischen mehreren Auflagen, ist jene von der Behörde vorzuschreiben, die den Unternehmer am wenigsten belastet (gelindestes Mittel).
- Betrieb der Anlage vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides Ist der Genehmigungsbescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen, etwa weil ein Nachbar gegen die behördliche Genehmigung der Anlage Berufung erhoben hat, kann der Projektwerber mit dem Bau bzw. dem Betrieb der Anlage trotz allem beginnen, wenn er die Auflagen der Genehmigung einhält. Diese Bestimmung dient dem Unternehmer als Überbrückung bis zur rechtskräftigen Entscheidung bei länger andauernden Verfahren. Insofern sollen Investitionen des Unternehmers begünstigt werden. Der Gewerbetreibende trägt damit aber auch die Gefahr, dass die Genehmigung von der Berufungsinstanz abgeändert oder im schlimmsten Fall verwehrt wird. Dann müsste er seine Anlage nachträglich anpassen oder vielleicht sogar abreißen.
- Nachträgliche Veränderungen von Betriebsanlagen 2 Fallgruppen zu unterscheiden - welche? - Änderung der Betriebsanlage durch den Gewerbetreibenden - Änderung der Betriebsanlage aufgrund behördlicher Anordnung
- Nachträgliche Veränderungen von Betriebsanlagen 2 Fallgruppen zu unterscheiden - welche? - Änderung der Betriebsanlage durch den Gewerbetreibenden - Änderung der Betriebsanlage aufgrund behördlicher Anordnung (+ Sanierungskonzept)
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- Nachträgliche Veränderungen von Betriebsanlagen - Änderung der Betriebsanlage durch den Gewerbetreibenden Soll bspw. eine technisch überholte Fabrik auf den neuesten Stand gebracht werden, da die alten Produktionsmaschinen nicht mehr rentabel sind, muss die veränderte Betriebsanlage neu bewilligt werden, wenn von den neuen Produktionsmaschinen eine abstrakte Gefährdung für Schutzgüter der GewO ausgeht. Könnte sich die Änderung einer Betriebsanlage durch den Gewerbetreibenden negativ auf die Interessen des § 74 Abs 2 oder § 77 Abs 3 und 4 GewO auswirken, hat der Betreiber die Änderung behördlich beurteilen und genehmigen zu lassen. Änderungen, die nicht bewilligt werden müssen, sind Änderungen, die das Emmissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.
- Nachträgliche Veränderungen von Betriebsanlagen - Änderung der Betriebsanlage aufgrund behördlicher Anordnung Ergibt sich nach Abschluss des Verfahrens und trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgesehenen Auflagen, dass die Schutzgüter des § 74 Abs 2 GewO gefährdet sind, hat die Behörde von sich aus oder auf Antrag andere oder weitere Auflagen vorzuschreiben. Der Grund hierführ kann in einer Fehleinschätzung der Sachverständigen im Genehmigungsverfahren, im Gewinn neuer technischer Erkenntnisse über die Auswirkungen einer Betriebsanlage oder aber auch in unzureichenden Auflagen des Genehmigungsbescheides liegen. Auch für nachträglich vorgeschriebene Auflagen gilt das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Unverhältnismäßigkeit ist dann gegeben, "wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis mit dem mit den Auflagen angestrebte Erfolg steht". BEACHTE: Auflagen zum Schutz der Gesundheit und des Lebens können niemals unverhältnismäßig sein. Durch die Verhältnismäßigkeitsprüfung soll verhindert werden, dass der Gewerbetreibende in seinem Vertrauen auf die gültige Betriebsanlagenbewilligung enttäuscht wird und sich neue, teure Auflagen gefallen lassen muss, die ihn möglicherweise wirtschaftlich massiv belasten. Ist es dem Inhaber der Analge wirtschaftlich nicht zuzumuten, die Umsetzung neuer Auflagen sofort vorzunehmen, kann ihm, sofern im Hinblick auf die Schutzinteressen der GewO keine Bedenken bestehen, eine Frist von bis zu fünf Jahren zur Erfüllung der Auflagen gewährt werden.
- Nachträgliche Veränderungen von Betriebsanlagen - Sanierungskonzept Kann ein hinreichender Schutz der zu wahrenden Interessen im Sinn des § 74 Abs 2 GewO auch durch neue - die Betriebsanlage nicht verändernde - Auflagen nicht gewährt werden, so hat der Anlagenbetreiber ein von der Behörde zu genehmigendes Sanierungskonzept zu erstellen und umzusetzen, das die Anlage so umgestaltet, dass sie den gesetzlichen Anforderungen des § 74 Abs 2 GewO und der Schadstoffemmissionsbegrenzung im Sinn des § 77 Abs 3 GewO entspricht. Auch für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgebend.
- Überwachung von Betriebsanlagen Nach GewO müssen Betriebsanlagen im Interesse des Schutzes der Umwelt und der Anrainer kontinuierlich kontrolliert werden. Das Gesetz teilt diese Aufgabe auf Behörde und Anlagenbetreiber auf.
- Überwachung der Betriebsanlagen - durch den Anlagenbetreiber Anlagenbetreiber muss die genehmigte Betriebsanlage in regelmäßigen Abständen selbst kontrollieren oder prüfen lassen (wenn nicht anders bestimmt alle 5 Jahre, bei Bagatellanlagen alle 6 Jahre) ob die Anlage dem Bewilligungsbescheid bzw. den gewerblicherechtlichen Regelungen entspricht. Werden Mängel festgestellt, müssen diese sowie Maßnahmen zur Abstellung dieser Mängel der Behörde mitgeteilt werden.
- Nachträgliche Veränderungen von Betriebsanlagen - durch die Behörde die Behörde bzw. die von ihr ermächtigten Sachverständigen dürfen die Anlage während des Betriebes betreten, besichtigen, kontrollieren und Proben entnehmen. So wird gewährleistet, dass die Anlage dem Bewilligungsbescheid bzw. den Auflagen und dem Gesetz entspricht. Der Unternehmer hat die Pflicht hier mitzuwirken. Nachbarn haben kein Recht auf Überprüfung, sie können jedoch Verstöße gegen Auflagen oder das Betriebsanlagenrecht bei der Behörde melden. Werden Gesetzwirdrigkeiten oder Verstöße gegen die Auflagen festgestellt, kann die Behörde einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen verhängen (vor allem bei Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit). Die Maßnahmen der Behörde reichen von der zwangsweisen Durchsetzung der Auflagen bis zur kompletten Stilllegung der gesamten Betriebsanlage + der Gewerbetreibende muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen.
- Die Zuständigkeit im Betriebsanlagenrecht Die Genehmigung in 1. Instanz sowie die Überwachung aller Betriebsanlagen im Sinn der GewO fällt der Bezirksverwaltungsbehörde zu. Der Antrag auf Genehmigung einer Anlage ist daher beim Bezirkshauptmann und - in Städten mit eigenem Statut und in Wien - beim Magistrat einzubringen. Berufungsinstanz ist jeweils der Unabhängige Verwaltungssenat.
- Baurecht - was ist das? Ein Unternehmer benötigt für die Errichtung seiner Betriebsanlage nicht nur eine gewerbebehördliche Genehmigung, sondern in der Regel auch eine nach Baurecht.
- Das Baurecht - Regelungsstand Baurecht regelt die Errichtung von Neubauten, Umbauten und Zubauten bzgl. der Sicherheit und einwandfreier Beschaffenheit in technischer, sanitärer und hygienischer Hinsicht. Da das Bauchrecht gem. österr. Bundesverfassung in Gesetzgebung und Vollziehung LANDESSACHE ist, besteht für jedes Bundesland eine eigene Bauordnung. Hier wird Wiener Baurecht angewendet, die Ausführungen gelten aber für die Bauordnungen aller Bundesländer sinngemäß.
- Baurecht - Der Begriff "Bauwerk" Ein Bauwerk ist eine Anlage, - zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, - die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht wird und - die wg. ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist. Die Wiener Bauordnung gliedert Bauvorhaben in - in solche, die vor Ausführung von der Baubehörde bewilligt werden müssen und - in solche, die bei der Behörde angezeigt werden müssen sowie - in solche, für die weder eine Bewilligung noch eine Anzeige notwendig ist.
- Das Baurecht - bewilligungspflichtige Gebäude bewilligungspflichtige Gebäude sind solche, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeiführen oder die Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigender Weise zu belästigen. Bei Betriebsanlagen ist dies der weitaus überwiegende Fall.
- Das Baurecht - Gebäude, für die eine Bauanzeige ausreicht In der Wiener Bauordnung werden auch Bauvorhaben aufgelistet, für die keine förmliche Bewilligung notwendig ist, sondern eine Anzeige an die zuständige Behörde ausreicht. Dazu gehören alle Bauführungen in Wohnungen oder Betriebseinheiten, die NICHT von Einfluss auf die statischen Verhältnisse der Baulichkeit sind, keine Änderung der äußeren Gestaltung der Baulichkeit bewirken und nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen (Wiener Bauordnung).
- Baurecht - freie Bauvorhaben § 62a Wiener Bauordnung listet darüber hinaus Vorhaben auf, für die weder eine Bewilligung noch eine Anzeige erforderlich ist. Darunter fallen zB Verkaufsstände, Badehütten, Marktstände , Telefonhütten, öffentliche Toiletteanlagen, etc.
- Das Baurecht - Verfahren/Zuständigkeit das baurechtliche Verfahren entspricht wesensmäßig jenem nach Betriebsanlagenrecht der GewO. In Bauangelegenheiten ist in 1. Instanz grundsätzlich der Bürgermeister der Gemeinde, wo das Bauwerk errichtet werden soll, zuständig. In 2. Instanz entscheidet der Gemeinderat. Anders gilt in Wien: in 1. Instanz der Magistrat, in 2. Instanz die Bauoberbehörde.