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BWL 3. Semester (Subject) / Steuerlehre (Lesson)

Steuern

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  • Gegenstand der Besteuerung Personen- Besitzsteuer Einkommenssteuer Körperschaftsteuer Erbschaftssteuer Verkehrssteuer Körperschaftssteuer Umsatzsteuer Grunderwerbssteuer Verbrauchssteuer Tabak Bier Keine Verkehrsteuer auf Verkehrssteuer, aber Verkehrssteuer auf Verbrauchssteuer    
  • Straf- und Bußgeldverfahren Selbstanzeige nur beim FA möglich wer sich für die Strafe der Steuerhinterziehung bekennt, wird für die Hinterziehung nicht bestraft außer: - Prüfungsanordnung, Einleitung Straf und - Bußgeldverfahren " stehen schon vor der Tür"
  • Direkte Steuern , indirekte Steuer Direkt: Einkommenssteuer Körperschaftssteuer Indirekt: Umsatzsteuer Verbrauchssteuer
  • Wer muss eine Einkommenserklärung abgeben? Nicht-Arbeitnehmer, wenn Gesamtbetrag der Einkünfte > 8004 €/Jahr -->Grundfreibetrag Arbeitnehmer, wenn - andere Einkünfte über 410 €/Jahr- Freibetrag auf Lohnsteuer-Karte- Eheleute mit Steuerklasse III./V.
  • Innerhalb welcher Frist? Abgabepflichtige: bis 31. Mai des Folgejahres Freiwillige Abgabe: 4 JahreBsp.: Steuern fallen in 2007 an => Abgabe bis Ende 2011
  • Einspruch einlegen! Formgerecht (§357 AO): schriftlichBezeichnung irrelevant; Widerspruch, Beschwerde, Einspruch Fristgerecht (§ 355 AO)Innerhalb 1 Monats nach Bekanntgabe Bekanntgabevermutung (§ 122 AO)3. Tag nach Aufgabe zur Post05.09. + 3 Tage = 08.09. gilt als Bekanntgabe Fällt die Einspruchsfrist auf einen Samstag/Sonntag/Feuiertag: Verschiebung auf den nächsten Werktag Montag (24:00 Uhr) Bei Urlaub Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (bei unverschulden <6Wochen), nochmal 1 Monat Zeit
  • Wann muss ich zahlen - Einspruchsitiation trotzdem Zahlungspflicht§ 361 Abs. 2 Satz 1 + 2 AO: zusätzlich zum Einspruch muss man einen Antrag aufAussetzung der Vollziehung stellen Finanzamt entscheidet über den Antragbevorzugte Bearbeitungo Finanzamt muss den Antrag bis zum Ende der Fälligkeit bearbeitenFinanzamt gibt Antrag statt
  • Entscheidung über den Einspruch - Verböserung Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verböserndenEntscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einspruch kann daraufhin zurückgezogen werden
  • Persönliche Steuerpflicht Unbeschränkte Steuerpflicht- Wohnort im Inlandsachlich: Welteinkommen Beschränkte Steuerpflicht- kein Wohnsitz im Inland, aber inländische Einkünfte Bsp.: Amerikaner wohnt in New York, erzielt jedoch inländische Einkünfte durchVermietung einer Wohnung in Deutschlandsachlich: Inlandseinkünfte Steuerpflichtig (Staaten mit und ohne DBA) Ausnahme: Kapitaleinkünfte Formel Anrechnungsmethode: ausl. Einkünfte * dt. ESt  / Summe der Einkünfte= Höchstbetrag, der Anrechnung ausl. Steuer10.000 * 20.000 /100000 = 2.000 €Bsp:ausl ändischeSteuer beträgt:a) 3.000 € Lösung: 2.000 € müssen in Deutschland davon versteuer werdenb) 1.000 € Lösung: 1.000 € müssen in Deutschland davon versteuert werden Steuerfrei mit Progressionsvorbehalt  aus Staaten mit DBA: Inland wird höher besteuert Einkünfte aus Land- und ForstwirtschaftEinkommen aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Kapital Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung- Aufenthalt > 183 Tage steuerfrei - Aufenthalt < 183 Tage steuerpflichtig (siehe oben) 3 Nr.. 1a, d EStG Steuerfrei Einnahmen3 Nr. 2 EStG Steuerfrei Einnahmen32 b EStG Progressionsvorbehalt32 b Abs. 1 Nr. 1a, b, j EStG Progressionsvorbehalt32 b Abs. 2 Nr. 1 EStG a) steuerpflichtig (doppelte Besteuerung)Inländische Einkünfte von 50.000 € werden mit 20% besteuert => 10.000 €b) steuerfreiGesamteinkünfte in Höhe von 80.000 € werden mit 30 % besteuert => 24.000 €c) steuerfrei mit Progressionsvorbehaltinländische Einkünfte: 50.000 € mit Progressionsvorbehaltausländische Einkünfte: 30.000 € steuerfrei Ergebnis: Besteuerung der inl. Einkünfte50.000 € mit dem erhöhten Steuersatz von 30 % => 15.000 €    
  • Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Einkünfte aus Land & Forstwirtschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Selbstständiger Arbeit Einkünfte aus Nicht-Selbstständiger Arbeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus Kapitalvermögen _______________ =Summe der Einkünfte - Verlustabzug - Sonderausgaben - Ausergewöhnliche Belastung ____________________ = Zu versteuerndes Einkommen
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  • Warum erfolgt eine Unterscheidung Gewerbebetrieb und Freiberufler? Gewerbebetrieb: Gewerbebetrieb handelt mit WarenEinstufung in Gewerbe zieht die Gewerbesteuer nach sich und die Buchführungspflichtlt. HGBFreiberufler: arbeitet mit dem Kopf und Geist
  • Einkommen bei einer Personengesellschaft Gewinn 100.000 €+ A= Geschäftsführer, Gehalt 40.000 €/Jahr+ B = Eigentümer eines Grundstücks, Vermietung an OHG 20.000 €/Jahr= Gewinn vor Vergütung 160.000 € = Steuerbilanzgewinn 160.000 €
  • Verlustausgleich Verrechnung von negativen Einkünften mit positiven Einkünften => außerKapitaleinkünfte!!!!Satz 2: Kapitalvermögen nicht mit anderen Einkünften ausgleichenSatz 3: vorschieben der Verluste ins nächste JahrSatz 5: VeräußerungsfälleVerlust aus Aktienverkauf => keine Verechnung möglich=> nur mit Gewinnen aus Aktienverlust vorherschiebenVerlustausgleichsverbote (§ 20 Abs. 6) muss auch Bank beachten § 10d EStG fasst unter dem Begriff Verlustabzug die Möglichkeiten zusammen, Verluste in frühere Veranlagungszeiträume zurückzutragen oder in folgende Veranlagungszeiträume vorzutragen, Es geht hierbei um die nach horizontalem und vertikalem Verlustausgleich noch verbleibenden Verluste. Der Verlustrücktrag ist zeitlich auf ein Jahr (also Verluste aus 2006 sind nur auf 2005 rücktragbar) und der Höhe nach auf 511.500 Euro begrenzt. Der Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt auf das jeweils folgende Kalenderjahr möglich (z. B. Verluste aus 2006 auf 2007 vortragen usw.). Der Abzug des Verlustvortrags ist jedoch der Höhe nach begrenzt auf 1 Million Euro zuzüglich 60 Prozent des 1 Million übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Veranlagungszeitraums (sog. Mindestbesteuerung), ein danach noch verbleibender Verlustvortrag wird dann ins nächste Jahr vorgetragen.
  • Steuertarif für Kapitaleinkünfte e= Einkünfteq = anrechenbare ausl. Steuerk = Kirchensteuersatz § 32 ESt GESt = (e - 4 q) / (4 + k) Bsp.1: Berechnung des Einkommenssteuertarifs- Einkünfte 100- ausl. Einkünfte 0ESt = 100 / (4+0,8) = 24,51 EST unter 25 %- Kirchensteuer ist Sonderausgabe- Vergünstigung Kirchensteuer geht verloren Kirchensteuer 8 % (von 24,51): 1,96Soli 5,5 % (von 24,51): 1,35Gesamtbelastung 27,82 % Bsp.2: Berechnung des Einkommenssteuertarifs- ausl. Einkünfte 10.000 €- 2.500 € Steuer bereits im Ausland bezahlt unser Einkommenssteuersatz liegt bei 25 %ESt  (10.000 - 4 * 2.500) / 4= 0 EST
  • Verlustausgleich Beim horizontalen Verlustausgleich werden Verluste mit Gewinnen derselben Einkunftsart verrechnet. Beispielsweise können die Einkünfte und Verluste aus zwei Gewerbebetrieben im Jahr 2006 verrechnet werden: Einkünfte aus Einzelunternehmen 50.000 Euro ./. Verlust aus Kommanditbeteiligung: 20.000 Euro = Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 30.000 Euro Vertikaler Verlustausgleich (einkunftsübergreifend) Beim vertikalen Verlustausgleich werden Verluste mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet (z. B. Verluste aus Gewerbebetrieb mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 2006) Nicht:-Verlust aus Kapitalvermögen-Verlust aus privaten VeräußerungsgeschäftenJa:- Summe der Einkünfte, die negativ ist!- Einkommen
  • Abschreibungen von Gebäuden Privatvermögen  - Eigene Wohnzwecke - Keine Abschreibung Pv/BV - fremde Wohnzwecke - 2% PV/BV - fremde betriebliche Wohnzwecke - Pv 2 %, BV 3 % notwendiges BV-eigen betrieblich - 3 %