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Strafprozessrecht (Subject) / Kurseinheit 3 (Lesson)
Tat im prozessualen Sinne
materielle Rechtskraft von Urteil und Strafbefehl
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- Inwieweit ist der Richter beim Urteil an die Anklage gebunden? Gem. §§ 155 I, 264 I StPO ist Gegenstand des Urteils nur die angeklagte Tat. Nur diese darf der Richter beurteilen. Insoweit ist der Richter an die Anklage gebunden. Gem. § 155 II, 264 II StPO ist das Gericht aber nicht an die Beurteilung der Tat gebunden, wie sie der Anklage bzw. dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegt wurde. Das Gericht hat vielmehr eine eigene rechtliche Beurteilung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung anzustellen (vgl. auch § 261 StPO).
- Was versteht man unter der angeklagten Tat iSd § 264 I StPO? Angeklagte Tat im prozessualen Sinne ist der in Anklageschrift, § 200 StPO, und Eröffnungsbeschluss, §§ 203, 207 StPO angesprochene, nach der Auffassung des Lebens zusammengehörige einheitliche Lebensvorgang, wie er nach Auffassung des Lebens ein zusammengehöriges historisches Ereignis bildet, dessen Aburteilung in getrennten Verfahren eine unnatürliche Aufspaltung darstellen würde. In diesem Sinne umfasst die Tat nicht nur das einzelne in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss erwähnte Tun des Angeklagten, sondern den ganzen, eine Einheit bildenden geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll.
- Was ist eine Tat im materiellen Sinne? Dieselbe Handlung iSd § 52 StGB, also eine Handlung im natürlichen Sinne, eine natürliche Handlungseinheit und eine juristische Handlungseinheit.
- In welchem Verhältnis stehen prozessuale und materielle Tat? Die Tat im prozessualen Sinne ist der umfassendere Begriff und kann deshalb mehrere Taten im materiellen Sinne enthalten. Umgekehrt ist bei Vorliegen einer Tat im materiellen Sinne grundsätzlich auch eine Tat im prozessualen Sinne anzunehmen.
- Wann kommt § 265 StPO zur Anwendung? § 265 StPO (Hinweis auf die Veränderung der rechtlichen Gesichtspunkte durch den Richter) kommt dann zur Anwendung, wenn in der Hauptverhandlung neue strafbarkeitsrelevante Umstände bekannt werden, die zwar zur angeklagten Tat iSd § 264 I StPO gehören, aber zu einer anderen (rechtlichen) Beurteilung der angeklagten Tat (§ 264 II StPO) führen.
- Wann kommt § 266 StPO zur Anwendung? § 266 StPO (Nachtragsanklage) kommt dann in Betracht, wenn die in der Hauptverhandlung neu bekannt gewordenen Umstände nicht mehr zur "angeklagten Tat" gehören, sondern zu einem neuen dazu selbständigen Lebenvorgang, der bisher noch nicht angeklagt ist. Hier bildet die mündliche Nachtragsanklage eine kosten- und zeitsparende Alternative zur schriftlichen Anklageerhebung gem. § 170 I StPO. Voraussetzung ist allerdings u.a. die Zustimmung des Angeklagten.
- Kann eine Nachtragsanklage gem. § 266 StPO auch noch in der Berufungsinstanz erhoben werden? Nach hM wird das abgelehnt, da ansonsten die kleine Strafkammer, die nach dem Gesetz ausschließlich Berufungsinstanz ist, faktisch eine erstinstanzliche Zuständigkeit bekäme.
- Was bedeutet die formelle Rechtskraft? Formelle Rechtskraft bedeutet Unanfechtbarkeit einer Entscheidung mit Rechtsmitteln und Unabänderbarkeit der Entscheidung durch das Gericht (Beendigungswirkung).
- Wann tritt formelle Rechtskraft beim Strafurteil ein? mit Abschluss der Verkündung des Revisionsurteils nach ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bei Rechtsmittelrücknahme, bzw. -verzicht, vgl. § 302 StPO
- Was ist die entscheidende Wirkung der materiellen Rechtskraft eines Strafurteils? Der Strafklageverbrauch (Ne bis in idem); danach darf eine einmal rechtskräftig abgeurteilte Tat (iSd § 264 I StPO) nicht noch einmal strafrechtlich verfolgt, also angeklagt oder gar abgeurteilt werden. Das gilt auch bei rechtskräftigem Freispruch. Die materielle Rechtskraft des Strafurteils steht jedem erneuten Strafverfahren in derselben Sache als dauerndes Verfahrenshindernis entgegen.
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- Wie ist die Rechtskraftwirkung beim Strafbefehl geregelt? Gem. § 410 III StPO steht der Strafbefehl in seiner Rechtskraftwirkung dem Strafurteil gleich. Allerdings sind in § 373 a StPO die Möglichkeiten der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten wegen der Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens (summarisches Verfahren ohne mündliche Verhandlung) gegenüber dem Normalfall des § 362 StPO erweitert worden.
- Wann liegt Tatidentität zwischen einer bereits rechtskräftig abgeurteilten und einer erneut angeklagten Tat vor? Tatidentität mit der Folge des Strafklageverbrauchs (Art. 103 III GG) ist gegeben, wenn die bereits rechtskräftig abgeurteilten und die neu angeklagten Umstände einen derartigen örtlichen, zeitlichen und inneren Zusammenhang aufweisen, dass sie als Bestandteile desselben historischen Lebensvorgangs zu sehen sind. Das setzt allerdings immer voraus, dass die neu bekannt gewordenen Umstände nicht aufgrund Änderung der Angriffsrichtung des Täterverhaltens bzw. Änderung des Tatobjekts zu einer wesentlichen Veränderung des Unrechtsgehalts gegenüber der bereits abgeurteilten Tat führen.
- Was ist eine Ergänzungs- bzw. Vervollständigungsklage? Nach einem Teil der Lit. soll in den Fällen, in denen nach Rechtskraft schwere Tatfolgen (zB Tod) eintreten, eine Vervollständigung des bereits rechtskräftigen Urteils mit der Ergänzungs- bzw. Vervollständigungsklage zulässig sein.
- Wie wird die Ergänzungs- bzw. Vervollständigungsklage vom BVerfG verfassungsrechtlich bewertet? Nach hM (BVerfG) verstößt die Ergänzungsklage gegen Art. 103 III GG und die abschließende Regelung der Wiederaufnahmevorschriften der §§ 359 ff StPO.
- Inwieweit ist ein Einstellungsurteil der Rechtskraft fähig? Das Einstellungsurteil gem. § 260 III StPO (ergeht bei Verfahrenshindernis) erwächst zwar in formelle, grds. aber nicht in materielle Rechtskraft, da der materiellen Rechtskraft nur Sachentscheidungen fähig sind. Allerdings wird teilweise eine Ausnahme gemacht, wenn das Einstellungsurteil ein endgültiges Verfahrenshindernis, wie etwa Verjährung oder entgegenstehende Rechtskraft ausspricht.
- Wie steht es mit der Rechtskraft bei Beschlüssen? In volle Rechtskraft erwachsen Beschlüsse, die nur mit der sofortigen Beschwerde gem. § 311 StPO angefochten werden können, mit Ablauf der Beschwerdefrist. Ansonsten sind Beschlüsse allenfalls beschränkt rechtskraftfähig, dh ein neues Verfahren ist nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel zulässig.
- Erwächst auch der gerichtliche Einstellungsbeschluss gem. § 153 II StPO in Rechtskraft? Dass dem gerichtlichen Einstellungsbeschluss gem. § 153 II StPO eine beschränkte Rechtskraftwirkung zukommt, ist heute einhellige Ansicht. Streitig ist der Umfang der Rechtskraft. Während sich ein Teil der Lit. an § 373 a I StPO orientiert, ein anderer Teil der Lit. an §§ 174 II und 211 StPO, wendet der BGH neuerdings § 153 a I 5 StPO analog an.
- Wodurch kann es zu Durchbrechungen der Rechtskraft kommen? Durch Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §§ 359 ff StPO Durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §§ 44 ff. StPO Durch Revisionserstreckung auf Mitverurteilte gem. § 357 StPO Durch Aufhebung des Urteils durch das BVerfG im Falle einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde gem. § 95 II BVerfGG