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Recht Fälle 1. Semester (Subject) / Stellvertretung (Lesson)
Stellvertretung
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- 1. Zulässige Stellvertretung Die Stellvertretung müsste zulässig sein. Dies ist grundsätzlich bei jeder Willenserklärung der Fall, außer ist vom Gesetzgeber Höchstpersönlichkeit vorgeschrieben. Das Angebot für einen Kaufvertrag ist eine Willenserklärung. Aus dem Gesetz ergibt sich kein Höchstpersönlichkeit für den Abschluss des Kaufvertrages. Die Stellvertretung ist zulässig.
- 2. eigene WE F müsste eine eigene Willenserklärung abgegeben haben und nicht nur eine fremde übermittelt haben (=Botenschaft). F gibt hier eine eigene auf Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung ab und übermittelt nicht nur eine Willenserklärung des N.
- in fremden Namen F müsste auch erkennbar im fremden Namen gehandelt haben (Offkundigkeitsprinzip). Anderenfalls wäre er selbst verpflichtet. F kauft den Ferrari „für den N“, handelt also ausdrücklich nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des N.
- 4. Mit Vertretungsmacht F müsste mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Eine gesetzliche Vertretungsmacht ist nicht ersichtlich, in Betracht kommt also nur eine rechtsgeschäftliche. N bevollmächtigt F, erteilt ihm also eine rechtsgeschäftliche Vollmacht. F handelt mit Vertretungsmacht (Innenvollmacht § 167 Abs. 1 Alt. 1)
- 5. Im Rahmen der Vertretungsmacht F müsste auch im Rahmen der Vertretungsmacht gehandelt haben. Sein Tun muss also von dem Inhalt der Vollgemacht gedeckt sein. Hier ist F bevollmächtigt ein Ferrari zu kaufen und in seiner Auswahl soll er frei sein. F handelt im Rahmen der Vertretungsmacht.
- Stellvertretung Letzter Satz bei Anspruch entstanden Laut Sachverhalt hat F den N wirksam vertreten gemäß § 164 Abs.1 BGB. F und H haben sich geeinigt, diese Einigung kann für und gegen N wirken, wenn der F den N wirksam vertreten hätte.
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