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Recht Fälle 1. Semester (Subject) / Deliktischer Anspruch (Lesson)
Deliktischer Anspruch
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- Deliktischer Anspruch § 823 Abs. 1 BGB
- 1. Rechtsgutverletzung Zunächst müsste ein von § 823 Abs. 1 BGB geschützter Rechtsgut verletzt worden sein.
- 2. Verletzungshandlung Es müsste eine Verletzungshandlung vorliegen. Verletzungshandlung kann jedes Tun, aber auch ein unterlassen sein, wenn eine Rechtspflicht zum Tun besteht.
- 3. Klausalität Veerbindung zwischen Handlung und dem Erfolgseintritt
- 4. Rechtswidrigkeit Die Rechtswidrigkeit ist auch Rechtswidrig erfolgt
- 5. Verschulden gem. § 823 Abs 1 BGB müsste ( V) die Rechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet haben. Vorsatz ist " Wissen und Wollen" der tatbestandsverwirklichung. (§ 276 Abs. 3 BGB Fahrlässig handelt, der im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. § 276 Abs. 2 BGB
- 6. Schaden Schaden müsste entstanden sein verletzt oder nicht verletzt
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