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Recht Fälle 1. Semester (Subject) / Verbraucherrecht (Lesson)
BGB
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- Verbraucherrecht Fraglich ist, ob K wirksam §§ 355, 312d , 13, 14 BGB widerrufen hat
- 1. Widerrufsrecht gem. §312d BGB Zunächst müsste ihr ein Widerrufsrecht gem. § 312d zustehen. Dies ist der Fall, wenn es sich bei dem Kaufvertrag (über das Kleid) um einen Fernabsatzvertrag gem. § 312b BGB handelt
- 1. Widerrufsrecht gem. § 312d BGB a) a. Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher Es müsste sich um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher Handeln. K müsste Verbraucher i. S. d. § 13 BGB sein. Ein Verbraucher ist gem. Der Kauf kann nur zu privaten Zwecken zugerechnet werden. H müsste Unternehmer i. S. d. § 14 BGB sein. Ein Unternehmer ist gem. handelt bei dem Abschluss des Kaufvertrags in seiner gewerblichen Tätigkeit.
- 1. Widerrufsrecht gem. § 312d BGB b) b. Unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gem. § 312b BGB Der Vertrag müsste nur unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden sein. Fernkommunikationsmittel sind gem. § 312b Abs. 2 BGB..... Bsp. Namentlich auch Telefonanrufe. K und H haben den Kaufvertrag ausschließlich am Telefon, demnach ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen.
- 1. Widerrufsrecht gem. § 312d BGB c) c. Für Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem, § 312b Abs. 1 S. 1. a.E. BGB Gem. § 312b Abs. 1 S. 1. a.E. BGB müsste der Vertragsschluss im Rahmen eines für Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystem erfolgen. H führt seine Vertragsabschlüsse ausschließlich (über das Telefon durch). Es ist davon auszugehen, dass sein Vertriebssystem auf Fernabsatz ausgelegt ist.
- 1. Widerrufsrecht gem. § 312d BGB d) Zwischenergebnis Es handelt sich bei dem Kaufvertrag zwischen K und H um einen Fernabsatzvertrag. Der K steht demnach ein Widerrufsrecht zu.
- 2. Ausübung des Widerrufsrechts gem. § 355 BGB a. Widerrufserklärung K müsste den Widerruf erklärt haben. Die Widerrufserklärung erfolgt gem. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB in Textform oder durch Rücksendung der Waren. K hat das Kleid an H zurückgesendet und somit den Widerruf gem. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB erklärt.
- 2. Ausübung des Widerrufsrechts gem. § 355 BGB b) b. Widerrufsfrist § 355 Abs.2 S.1 BGB Fraglich ist, ob die Widerrufserklärung fristgerecht gem. § 355 Abs.2 S.1 BGB erfolgte. Die Frist beträgt gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich 14 Tage. Gem. § 355 Abs. 3 BGB beginnt die Widerrufsfrist allerdings nicht zu laufen bevor dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung in Textform (§ 126b BGB) zugegangen ist. Eine solche ist der K aber nie zugegangen. Der mündliche Hinweis am Telefon reicht nicht aus. Die Widerrufsfrist hat also nie begonnen. Der Widerruf der K ist fristgerecht.
- 3. Ergebnis K hat wirksam widerrufen. Das Schuldverhältnis mit H wandelt sich in ein Rückgewährschuldverhältnis gem. § 346 BGB aus dem sie dann den gezahlten Kaufpreis herausverlangen kann.
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