Rechtsbindungswille
> obj. TB einer WE <
Abgrenzung
= Erkennbar nach obj. Empfängerhorizont (P) Abgrenzung zur Gefälligkeit alltägliche Gefälligkeiten > kein Rechtsbind.wille > keine WE = rein gesellschaftlicher Charakter, nicht schuldrechtlich => keine Primär/Sekundärpflichten => nur delikt. AS > Abgrenzung nach wirtschaftlicher Bedeutung und Interessenlage < Gefälligkeiten mit rechtsgeschäftl.Einschlag (zB Fahrgemeinschaft) = ähnliche geschäftliche Kontakte iSd 311 II Nr. 3 (cic) => Erfüllung nicht verbindlich zugesagt => keine Primär-/Aber Skundär=Sorgfaltspflichten => delikt. AS (+) (P) Haftungsprivilegierung des Gefälligen? (521, 599, 690) α) Lit: (+) Aber gelten nur für Leistungspflichten, daher: β) h.M. (-) γ) vermittelnd:wenn Durchführungspflicht im Vordergrd: Haftung für jede Fahrlässigk. Gefälligkeitsverträge = Schenkung, Leihe, Auftrag => Rechtsbind.wille => WE beider => Primär=ErfüllungsAS ohne Gegenleist. bzw. Entgelt