Recht Semester 1 (Subject) / Mangelhafte Rechtsgeschäfte (Lesson)
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Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum, Eigenschaftsirrtum
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- Erklärungsirrtum § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB Beim Erklärungsirrtum handelt es sich um reines Verschreiben, und Versprechen. Beim Erklärungsirrtum stimmt das gewollte und das wie es erklärt wird nicht überein.
- Inhaltsirrtum § 119 Abs. 1Alt. 1 Ein Inhaltsirrtum liegt vor denn jemand etwas erklärt und das auch will aber er irrt sich über die Bedeutung dessen was er erklärt Beispiel: Der Beliner B bestellt in Süddeutschland einen Pfannkuchen und erhält ein warmers Eierpfannengericht statt eines Gebäcks. Der Erklärende hat eine falsche Vorstellung über den Begriff des Pfannkuchens in Süddeutschland und irrt über den Inhalt seiner Erklärung.
- Eigenschaftsirrtum § 119 Abs. 2 Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache bei der Abgabe der Willenserklärung irrt. Beispiele: Ein vergoldeter Ring wird für echt gehalten; Das für Damenbadenmode eingestellte Fotomodell stellt sich als Mann heraus; Ein Kunstkäufer irrt über den Maler eines Bildes.
- Insgesamt 5 Irrtümer: Und hier noch mal kurz zum Wiederholen: Insgesamt 5 Irrtümer: - § 119 I 1 Alt. BGB - Inhaltsirrtum - § 119 I 2 Alt. BGB - Erklärungsirrtum - § 119 II BGB - Eigenschaftsirrtum - § 120 BGB falsche Übermittlung - § 123 BGB arglistige Täuschung oder Drohung.
