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BWL 1.Semester a (Subject) / Wirksamkeitshindernisse (Lesson)
Sittenwidrigkeit
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- Sittenwidrigkeit Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig § 138 BGB. Vorraussetzung ist, dass objektiv ein Sittenverstoß vorliegt der Handelnde subjektiv Kenntnis von den Umständen hat, aus denen sich die Sittenwiedrigkeit ergibt Sittenwiedrigkeit sind insbesondere sog. Knebelungsverträge, die die Freiheit des Vertragspartners so weitgehend beschränken, dass er seine geschäftliche Selbständigkeit verliert (z.B langfristige Belieferungsverträge)
- Wucher ist ein Sonderfall der Sittenwidrigkeit § 138 Abs. 2