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Verwaltungsrecht BT (Subject) / Kurseinheit 8 (Lesson)

Bauliche Vorhaben im Außenbereich Bestandsschutz

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  • Was versteht man im Baurecht unter dem Außenbereich? Außenbereich ist alles, was nicht beplanter oder unbeplanter Innenbereich ist.
  • Welcher grundsätzliche Unterschied besteht zwischen § 35 I und § 35 II BauGB? In § 35 I BauGB sind die sog. privilegierten Vorhaben geregelt. Diese sind dadurch privilegiert, dass sie nur bei Entgegenstehen öffentlicher Belange unzulässig sind. Bei den sonstigen Vorhaben iSv II genügt schon eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange zur Unzulässigkeit (grundsätzlich Bauverbot im Außenbereich).
  • Warum fällt die Errichtung eines Wochenendhauses nicht unter § 35 I Nr. 4 BauGB? Die Norm fordert eine gewisse Affinität zum Außenbereich. Wochenendhäuser sollen vielmehr in speziell dafür eingerichtete Gebiete (§ 10 I+III BauNVO).
  • Wie ist das Wort können in § 35 II BauGB auszulegen? Nach Ansicht des BVerwG ist "können" hier als "müssen" zu lesen, da sonst ein Verstoß gegen die Baufreiheit nach Art. 14 I GG vorhanden wäre.
  • Die Aufzählung der öffentlichen Belange in § 35 III 1 BauGB ist nicht abschließend. Nenne den wichtigsten ungeschriebenen Belang! Das Gebot der Rücksichtnahme, das allerdings auch in den "schädlichen Umwelteinwirkungen" nach § 35 III 1 Nr. 3 BauGB zum Ausdruck kommt.
  • Was versteht man unter schädlichen Umwelteinwirkungen iSv § 35 III 1 Nr. 3 BauGB? Der Begriff ist in § 3 I BImSchG für das Immissionsschutzrecht definiert. Dabei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
  • Wie nennt man die Art des Bestandsschutzes, der über § 35 IV BauGB eingreift, und wie die in den Nummern 1-6 genannten Vorhaben? Es handelt sich bei § 35 IV BauGB um den sog. "erweiterten Bestandsschutz" bei "teilprivilegierten Vorhaben" (Nr. 1-6).
  • Welche Bedeutung hat § 35 IV BauGB? Bei Eingreifen der Begünstigungstatbestände (Nr. 1-6) kann die Beeinträchtigung der im Einleitungssatz aufgeführten (aber nur dieser) öffentlichen Belange "überwunden" werden (sog. erweiterter Bestandsschutz).
  • Was bedeutet die Formulierung "soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind" in § 35 IV 1 BauGB? Damit wird klargestellt, dass eben nur die im Einleitungssatz genannten vier öff. Belange "überwunden" werden können, dass bei gleichzeitiger Beeinträchtigung eines anderen Belangs (zB Naturschutz) das Vorhaben aber unzulässig ist.
  • Was bedeutet passiver Bestandsschutz einer baulichen Anlage? Passiver Bestandsschutz bedeutet, dass eine einmal zulässige Nutzung in Hinblick auf Art. 14 GG grds. immer zulässig bleibt, solange der Bestand erhalten bleibt.
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  • Was versteht man unter sog. aktiven Bestandsschutz? Aktiver Bestandsschutz bedeutet, dass eine funktionsgerechte Nutzung garantiert wird und gewisse Änderungen bzw. Erweiterungen eines Baus zulässig sind.
  • Welche Rspr vertritt das BVerwG neuerdings zum aktiven Bestandsschutz? Aktiver Bestandsschutz ist nur nach Maßgabe der einfachgesetzlichen Vorschriften möglich. Außerhalb dessen scheidet eine Berufung auf Art. 14 GG aus!
  • Nenne ein Beispiel für einen gesetzlich vorgesehenen Fall des aktiven Bestandsschutzes! zB § 34 IIIa BauGB oder § 35 IV BauGB.
  • Welche verminderte Schutzwürdigkeit muss sich ein Grundstückseigentümer im Außenbereich entgegenhalten lassen, wenn er eine Nutzungsänderung auf dem nachbarlichen Grundstück verhindern will? Eigene Nutzung im Außenbereich, eigene Vorbelastungen durch zB eigene lärmintensive Nutzung, (zulässige) Vorbelastung des Nachbargrundstücks durch vorherige Nutzung.
  • Welchen Einfluss haben Begriffe wie "Stadtferne", "Einsamkeit" oder "frei Natur" auf die Subsumtion des Begriffs "Außenbereich"? Keinen. Außenbereich ist alles, was nicht beplanter oder unbeplanter Innenbereich ist.
  • Was versteht man unter dem sog. "fakultativen Genehmigungsverfahren" bzw. unter dem sog. "fakultativen Prüfprogramm"? Nach Ansicht der Mindermeinung darf die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren (freiwillig) auch Normen außerhalb des Prüfprogramms des Art. 59 S. 1 BayBO prüfen, muss dies aber nicht. Geprüfte Normen nehmen an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung teil.
  • Dürfen nach hM im vereinfachten Genehmigungsverfahren auch Normen außerhalb des Prüfprogramms des Art. 59 S. 1 BayBO geprüft werden? Grds. nein. Dies widerspreche nicht nur dem Gesetzeswortlaut, sondern auch dem Ziel der Gesetzesänderung, das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen. Allenfalls kann die Genehmigung nach Art. 68 I 1 Hs. 2 BayBO oder mangels Sachbescheidungsinteresses versagt werden.
  • Inwieweit kann ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse den Anspruch auf Baugenehmigung ausschließen? Sofern aus verfahrensrechtlichen Gründen feststeht, dass der Bauherr durch die Genehmigung seine Rechtsstellung nicht verbessern kann oder von ihr keinen Gebrauch machen kann (zB weil zivilrechtliche Hindernisse bestehen).